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Eine Person sitzt an einem Tisch. Mit der rechten Hand hält sie einen Richterhammer. Vor ihr liegen Unterlagen. Auf dem Tisch steht ein aufgeklappter Laptop und eine goldene Waage
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Hotellerie, Fachgruppe

Bei­spiele aus der Judikatur zur Ab­­grenzung reine Raum­­ver­mietung – ge­­werbliche Be­herbergung

Urteile und Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs 

Lesedauer: 1 Minute

08.02.2024

Inhaltsverzeichnis

    Bei untenstehenden Beispiele wurde von der Judikatur angenommen, dass es sich um eine gewerbliche Beherbergung handelt: 

    LVwG Tirol - 2018/15/1757-5 
    tage-/wochenweise Vermietung

    • Vermietung zu touristischen Zwecken 
    • Vermietung zu touristischen Zwecken
    • Beistellung Waschküche inklusive Waschmittel
    • Beistellung Abstellraum für Ski und Skischuhe
    • Zugang per Zahlenkombination für Schlüssel in Schlüsseltresor
    • Kontaktperson vor Ort für Notfälle
    • Bewerbung: „Viel Platz für die Familie auch im Urlaub“, „…ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger, ..[..]...“
    • Endreinigung
    • über Airbnb (www.airbnb.de) angeboten 
      • jederzeitige Stornierungsmöglichkeit
      • Pauschalpreis für: Miete, Strom, Betriebskosten, Kosten für Internet und Fernseher

    ⇒ Die Verwaltungstätigkeiten die Airbnb für den Gastgeber übernimmt, bspw. Zahlungsmodalitäten, Zahlungsverkehr, sind diesem zuzurechnen

    VwGH 2008/06/0200

    • Brötchendienst/Frühstücksdienst auf Bestellung
    • Getränke in Flaschen zum Verkauf
    • Wäscheservice gegen Aufpreis
    • Einmal wöchentlich Kuchenbestellservice
    • Babysitting auf Bestellung
    • Zweimal wöchentlicher Austausch von Hand- und Küchentüchern
    • Einmal wöchentlich Beistellung frischer Bettwäsche
    • Beistellung von Tischwäsche  Regelmäßige Wohnungsreinigung nach Bestellung
    • Regelmäßige Reinigung des Saunabereiches
    • Beistellung eines Schiabstellraumes 

    LVwG Tirol - 2014/41/3115-6

    • Äußere Bezeichnung Appartementhaus QQ
    • Anbieten auf touristischen Plattformen wie www.booking.com, örtlicher Tourismusverband
    • Infrarotkabine und Sauna im Appartement
    • Brotservice
    • Vermietung an wechselnden Gäste in der Regel wöchentlich
    • Beistellung von Bettwäsche, Hand- und Saunatücher
    • Ansprechpartnerin vor Ort welche als Zimmermädchen fungiert
    • Anmeldung nach Vorgaben § 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben)
    • Mieter zahlen nur Kurtaxe, keine weiteren Kosten
    • Auf Wunsch Reinigung des Appartements auch während der Woche
    • Auf Wunsch Bettwäsche sowie Hand- und Saunatücherwechsel
    • Reinigung der Sauna durch Zimmermädche

    LVwG Tirol - 2014/11/3249-4

    • Appartement X wird an wechselnde Gäste kurzfristig vermietet.
    • Bei jedem Wechsel der Gäste (Touristen) wird die zur Verfügung gestellte Wäsche gewechselt und das Appartement gereinigt.
    • Vor Ort steht den Gästen eine Ansprechperson zur Verfügung.
    • Das Appartement X wird als Ferienwohnung über die Homepage angeboten, wobei die freie Vermietungszeit aus einem angeschlossenen Kalender ersichtlich ist.
    • Anmeldung der Gäste erfolgt gemäß § 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben).
    • Bettwäsche, Handtücher werden zur Verfügung gestellt.
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