Baugrundstück Grundgrenzen-Kennzeichnung
© Adobe Stock

„Nicht gleich zahlen, vorher prüfen!“

Baulandmobilisierungsabgabe

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 18.12.2023

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung verschickt derzeit Informationsschreiben zur Baulandmobilisierungsabgabe über eine mögliche Abgabepflicht. Die Wirtschaftskammer rät diese Schreiben zu prüfen und macht auf Ausnahmen aufmerksam.


Das Amt der Burgenländischen Landesregierung verschickt Informationsschreiben zur Baulandmobilisierungsabgabe über eine mögliche Abgabepflicht. In diesem Schreiben werden die abgabepflichtigen Baugrundstücke aufgelistet und die Berechnung dargestellt. Aber – diese Daten beruhen oft nicht auf dem aktuellen Stand und daher rät die Wirtschaftskammer Burgenland die Daten sorgfältig zu prüfen. 

 

„Wir sehen nicht notwendige Belastungen für die Burgenländerinnen und Burgenländer sehr kritisch. Besonders in Zeiten, in denen der Wirtschaft starke Verwerfungen ins Haus stehen, Arbeitsplätze gefährdet sind, sind solche Zusatzsteuern abzulehnen. Wir würden uns von der Politik wirtschaftsstimulierende Maßnahmen erwarten“, betont Wirtschaftskammerpräsident Andreas Wirth.

 

Innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben

„Betroffene haben die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Informationsschreiben abzugeben, wobei Ausnahmen von der Abgabenpflicht anzuführen, zu begründen und nachzuweisen sind“, weist die Wirtschaftskammer auf mögliche Ausnahmen hin.

 

Neben den im zugestellten Schreiben angeführten Ausnahmen gem. § 24 a Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz – wie zum Beispiel, wenn der Grund für Kinder oder Enkelkinder vorgesehen ist, der Grund erst kürzlich erworben wurde oder es z. B. eine Bausperre gibt - gibt es eine weitere Ausnahmebestimmung im § 24 a Abs. 13, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geltend gemacht werden kann und zu einer weiteren Ausnahme führen könnte.

 

Diese Bestimmung bezieht sich auf unbebaute Baulandgrundstücke, die 

  • unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, 
  • mit diesem gemeinsam genutzt werden und 
  • dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen. 

 

Diese bilden in Bezug auf die Baulandmobilisierungsabgabe eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes, was zu einer Ausnahme von der Abgabe führen kann. 

 

Ausnahmen für Unternehmen

Eine gemeinsame Nutzung liegt vor bei Betriebsstätten und unbebauten Lagerflächen sowie sonstigen betriebsnotwendigen Flächen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind. Hier kommen z. B. betrieblich genutzte Abstellplätze, Lagerflächen, Ladeplätze, Zufahrten, Ausstellungsflächen, Parkplätze etc. in Betracht. Eventuell handelt es sich dabei um Flächen, die zur Betriebsanlage gehören. 

„In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde festgehalten, dass für diese Sonderfälle eine entsprechende Ausnahmebestimmung vorzusehen war, da hier nicht der Grundgedanke des Hortens von Bauland im Vordergrund steht und eine Mobilisierung von Bauland ohnehin nicht erreicht werden kann“, erklärt man dazu von Seiten der Wirtschaftskammer.


Obendrein wir empfohlen, den für die Berechnung zugrunde gelegten Grundstückspreis mit dem laut Preistabelle anzuwendenden Grundstückspreis zu vergleichen.


Für Detailfragen stehen die Regionalstellen der Wirtschaftskammer Burgenland in den Bezirken zur Verfügung: wko.at/bgld/wko/kontakt


Links:


 Andreas Wirt, Präsident der Wirtschaftskammer Burgenland // © WKB