Meisterinnen und Meister ihres Handwerks
Meistertitel für 14 weitere Gewerke
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Künftig dürfen Gewerbetreibende, die in 14 handwerksähnlichen Gewerben erfolgreich eine Befähigungsprüfung abgelegt haben, ebenfalls den Titel Meister bzw. Meisterin führen und in Dokumente eintragen lassen.
Das heimische Gewerbe und Handwerk freut sich über die neue Regelung zur Führung des Meistertitels. Der Meistertitel, den bereits alle Meister im Handwerk seit 2020 tragen dürfen, wird nun auch für Gewerbe möglich, die in der Öffentlichkeit bisher schon als Handwerker wahrgenommen wurden, in denen aber aus historischen Gründen keine Meister-, sondern Befähigungsprüfungen abgelegt wurden, wie etwa bei den Steinmetzmeistern oder den Brunnenmeistern im Bauhilfsgewerbe.
„Meisterliche Leistungen sollen sichtbar sein und die Anerkennung erfahren, die sie verdient haben!“, freut sich KommR Anton Putz, Landesinnungsmeister der Bauhilfsgewerbe und stellvertretender Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk.
Konkret sind das: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren, Fußpflege, Massage, Bestattung, Vulkaniseur, Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Sprengungsunternehmen.
Diese zehn handwerksähnlichen Gewerbe sind künftig berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform (als „Mst.“, „Mst.in“ bzw. hochgestellt „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen. Zudem darf die Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden verlangt werden.
Darüber hinaus gibt es künftig den eintragungsfähigen Meistertitel - mit einer ergänzenden Spezifikation – für vier der höchsten Berufsqualifikationen im Gewerbe und Handwerk, die schon bisher das Wort „Meister“ in der Bezeichnung führten. Das sind: Baumeister– Mst./Mst.in (BM), Brunnenmeister – Mst./Mst.in (BrM), Steinmetzmeister – Mst./Mst.in (StM) und Holzbau-Meister – Mst./Mst.in (HBM).
„Es ist ein wichtiger Schritt für unsere Branchen, dass nun auch der Titel zur Befähigung vergeben wird. Dies trägt maßgeblich zur Förderung der Qualifikation und Fachkompetenz bei, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit und schafft Klarheit,“ ergänzt Spartengeschäftsführerin Doris Granabetter.
Der Meistertitel selbst muss nicht „extra“ beantragt werden. Wer eine Meisterprüfung bzw. eine Befähigungsprüfung in einem handwerksähnlichen Gewerbe erfolgreich abgelegt hat, hat das Recht zur Führung eines Meistertitels aufgrund der Gewerbeordnung. Der Eintrag des Meistertitels ist freiwillig und an keine bestimmte Frist gebunden.
Wer den Meistertitel in Dokumente eintragen will: Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses oder Befähigungsprüfungszeugnisses (Gesamtprüfungszeugnis) bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z. B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion usw.).
Seit 23.8.2024 dürfen darüber hinaus auch Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer in einem handwerksähnlichen Gewerbe die Befähigungsprüfung erfolgreich absolviert hat, das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ alternativ zum Gütesiegel „staatlich geprüft“ führen.
Infos: wko.at/weiterbildung/eintragungsfaehiger-meistertitel
Doris Granabetter, Geschäftsführerin der Sparte Gewerbe und Handwerk.
KommR Anton Putz, Landesinnungsmeister der Bauhilfsgewerbe und stellvertretender Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk. // Fotos © WKB