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Aktuelle Einreiseregeln in Österreich

Am 24.01.2022 sind alle Länder von der Virusvariantenliste gestrichen worden

Lesedauer: 7 Minuten

Aktualisiert am 22.09.2023




Hier finden Sie die aktuellen österreichischen Einreiseregeln, die bis 28.02.2022 verlängert wurden. 



Das Wichtigste:

Die Grundregel lautet 2G+, das bedeutet geimpft oder genesen UND PCR-Test.

Ausnahmen gelten u.a. für

  • Personen, die eine Boosterimpfung erhalten haben
  • den gewerblichern Personen- und Güterverkehr
  • Personen im Transit
  • Pendler

>> Bundesgesetzblatt, 12. Novelle zur COVID-19-EinsreiseVO, 19.01.2021




Nähere Informationen:

Grundsätzlich gilt für Personen, die sich in den letzten 10 Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, bei der Einreise aus allen Ländern (auch EU/EWR/Schweiz) die "2G+ Regel" – somit muss man geimpft oder genesen sein UND zusätzlich einen negativen PCR-Test (max. 72h alt) mitführen.


Vorzuweisen ist

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage A oder Anlage B  über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN).
  • für Genesene: ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (z.B. österreichischer Absonderungsbescheid).
  • für Getestete: ein ärztliches Zeugnis (gemäß Anlage A oder Anlage B) über den Teststatus oder ein schriftliches Testergebnis über einen negativen Test (PCR max. 72h alt bzw. für Pendler auch ein Antigen-Test, max. 24h alt). 


Personen, die 2G+ NICHT erfüllen (also geimpft oder genesen sind aber bei der Einreise keinen negativen PCR-Test mitführen) müssen eine Einreiseanmeldung (Pre-Travel-Clearance) durchführen und sich in Quarantäne begeben. Diese Quarantäne kann jederzeit beendet werden, sobald ein negativer PCR-Test vorliegt.
 
Personen, die 2G NICHT erfüllen (also weder geimpft noch genesen sind), müssen eine Einreiseanmeldung durchführen und sich in Quarantäne begeben. Diese Quarantäne kann frühestens am 5. Tag durch einen negativen PCR-Test beendet werden.


Ausnahmen:

Ausnahme von der 2G+-Regel:
Die Verpflichtung, zusätzlich zum 2G-Status einen PCR-Test mitzuführen gilt nicht für Personen, die über eine „Boosterimpfung“ verfügen. Diese Personen können also, wie bisher, ohne Einreiseanmeldung und ohne Quarantäne einreisen.

Ausgenommen von der 2G-Regel sind:

  • Schwangere (ärztliches Zeugnis und negativer PCR-Test nötig).
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztliches Zeugnis und negativer PCR-Test nötig).


Regelungen für Pendler:

Regelmäßiger Pendlerverkehr (Beruf, Familie, Schule/Studium – mindestens einmal monatliche Pendelbewegung): Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs findet weiterhin die 3G-Regel (geimpft oder genesen oder PCR-getestet oder Antigen-getestet) Anwendung. Dadurch kann quarantänefrei und ohne Einreiseanmeldung eingereist werden.

Hinweis: Testgültigkeit beim Pendlerverkehr: PCR 72h, Antigen 24h.
Bei Einreise aus Staaten der Anlage 1 (Virusvariantengebiete) findet das Pendlerprivileg keine Anwendung.


Von der Verordnung gänzlich ausgenommen sind:

  • der gewerbliche Personen- und Gütertransport (keine Einreiseanmeldung, kein 2G-Nachweis, kein PCR-Test nötig)
  • Personen im Transit durch Österreich (keine Einreiseanmeldung, kein 2G-Nachweis, kein PCR-Test nötig)
  • Personen, die nach Jungholz, ins Kleinwalsertal oder in die Hinterriss/Eng einreisen (keine Einreiseanmeldung, kein 2G-Nachweis, kein PCR-Test nötig)

Die Verordnung sieht keine Ausnahmen von der 2G+Regel für beruflich bedingte Reisende vor. 


Regelungen für Kinder: 

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr müssen die 2G-Regel nicht erfüllen (müssen also nicht geimpft oder genesen sein) und benötigen auch keinen PCR-Test, wenn sie unter der Aufsicht eines Erwachsenen reisen. Der entsprechende Nachweis des Erwachsenen erstreckt sich somit auf die Minderjährigen. Darüber hinausgehende Bestimmungen gelten für die Minderjährigen gleichsam wie für den begleitenden Erwachsenen. Muss der Erwachsene etwa eine Quarantäne antreten, so muss dies auch der Minderjährige. Gleiches gilt für eine etwaige Registrierungspflicht.

Regelungen für 12- bis 15-jährige Kinder: Für Personen im schulpflichtigen Alter gilt der Corona-Testpass bzw. Ninja-Pass als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Für ausländische Minderjährige im schulpflichtigen Alter wird eine Ausnahme dahingehend geschaffen, dass die Erfüllung der Testintervalle des „Ninja-Passes“ dem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gleichgestellt wird. Kinder im schulpflichtigen Alter müssen also nicht die 2G+ Regel erfüllen, sondern können mit einem Testnachweis (PCR- oder Antigentest) einreisen – die weiteren Testintervalle entsprechend dem Ninja-Pass sind aber zu beachten.

Für die Wintersaison 2021/22 wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich die Initiative Holiday-Ninja-Pass, angelehnt an den österreichischen Schul-Ninja-Pass (Corona-Testpass der COVID-19-Schulverordnung 2021/22), ins Leben gerufen. Der Holiday-Ninja-Pass ist eine Ausnahmeregelung zum 2G-Nachweis für nicht bzw. nicht vollständig geimpfte Jugendliche im schulpflichtigen Alter (von 12 bis 15 Jahren) aus dem In- und Ausland.  
 
Hier finden Sie alles zum Holiday-Ninja-Pass für Kinder.


Einreisen aus Virusvariantengebieten: 

Grundsätzlich sind die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 (=Virusvariantengebiete) und die Einreise von Personen, die sich in den letzten 10 Tagen in einem solchen aufgehalten haben, untersagt.

Zu den Ländern der Anlage 1 zählen: derzeit keine Länder/Gebiete

>> Am 24.01.2022 sind alle Länder der Anlage 1 gestrichen worden, sodass auch für diese Länder die oben beschriebene Grundregel (2G+) inklusive der genannten Ausnahmen gilt.


Die wichtigsten Ausnahmen vom Einreiseverbot stellen u.a. die folgenden Gründe dar:

  • Einreise von Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben.
  • Einreise österreichischer Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Einreise von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt oder der Schweiz sowie Personen, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben
  • Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen
  • Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen
  • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen
  • Begleitpersonen im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen 
  • Personen, die aus unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Gründen im familiären Kreis (schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten, etc.) einreisen
  • Personen, die im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem Besuch des Lebenspartners einreisen. 

Für die hier genannten Ausnahmen vom Einreiseverbot aus Virusvariantengebieten gelten folgende Bedingungen bei der Einreise nach Österreich:

  • Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweis
  • Zusätzliche Verpflichtung einen negativen PCR-Test (Gültigkeit: 72h) mitzuführen
  • Zusätzlich muss eine Einreiseregistrierung (Pre-Travel-Clearance) durchgeführt werden
  • Zusätzlich muss eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden mit der Möglichkeit zur Freitestung ab Tag 5 (PCR) – Ausnahme: die Quarantäne entfällt für Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben

Für Kinder und Minderjährige im schulpflichtigen Alter sollen bei der Einreise nach Österreich aus Virusvariantengebieten die oben beschriebenen Regelungen für Kinder gelten (dies sind Informationen der Pressekonferenz vom 22.12.2021 - eine Verordnung steht noch aus).



WICHTIGE Begriffsbestimmungen bzw. Anforderungen


a) Für „Geimpfte“: Nach der österreichischen Einreiseverordnung müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • ab dem 22. Tag der Impfung, wo nur eine Einzeldosis (liegt nicht länger als max. 270 Tage zurück) vorgesehen ist, oder
  • nach der Zweitimpfung bei Impfstoffen mit zwei Dosen (wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen), oder
  • wenn mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver PCR-Test bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Impfung liegt nicht länger als 270 Tage zurück).
  • Die Einreiseverordnung definiert die "Booster-Impfung" wie folgt: bei jeder weiteren (Auffrischungs-)Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der vorherigen Punkte mindestens 120 Tage (bei einer Impfung mit Einmalimpfstoffen beträgt dieser Zeitraum 14 Tage) verstrichen sein müssen. Dies schließt auch eine Genesung nach einer vollständigen Immunisierung durch Impfung ein.


b) Für „Genesene“: Nach der Einreiseverordnung müssen für die Begünstigungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage A oder Anlage B) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (z.B. österreichischer Absonderungsbescheid) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion.
  • Im Fall einer PCR-Testverpflichtung bei der Einreise: Personen, die weiterhin ein positives Testergebnis aufweisen, können mit einer ärztlichen Bestätigung, dass sie keine epidemiologische Gefahr darstellen (gemäß der (neuen!) Anlage H (DE) bzw. Anlage I (EN)), einreisen.


c) Für „Getestete“: Nach der Einreiseverordnung muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • ein negatives PCR-Testergebnis (max. 72h alt; bei Virusvariantengebieten ab 25.12.2021 nur noch 48 Stunden gültig)
  • ein negatives Antigen-Testergebnis (gilt nur für Pendler; Test darf max. 24h alt sein).



Zur Erinnerung: Zusätzlich zu den Einreiseregeln in Österreich müssen auch immer die jeweiligen Einreiseregeln in dem anderen Reiseland beachtet werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: 

Einreiseregeln in Deutschland

wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-deutschland.html 

Einreiseregeln in Italien

wko.at/service/aussenwirtschaft/italien-bulletin-corona-virus.html 

Einreiseregeln in Ungarn

wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-ungarn.html

Einreiseregeln in der Schweiz

wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html 

Sie sind an den Einreiseregeln in anderen Ländern interessiert:

Über wko.at/aw können Sie unter „Land wählen“ das gewünschte Land angeben und auf der dortigen Länderseite unter der Schlagzeile „Coronavirus: Situation in…“ detaillierte Informationen abrufen.




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