Buchhaltung

Verpflichtung gem. § 365m1 Abs 2 Z 1 GewO 1994 – Bestätigung Steuerberater, Buchhalter

Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Lesedauer: 1 Minute

Die Gewerbebehörden in den Bundesländern sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen der Gewerbeordnung 1994 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ua. bei Händlern und Versteigerern zu überprüfen.

Um diese Überprüfungen effizienter zu gestalten, kann, nach Ermessen der Behörde und durch Zusendung des Formulars durch die Behörde, Händlern und Versteigerern die Möglichkeit geboten werden, vorab durch eine freiwillige Erklärung zu bestätigen, dass sie keine Bargeschäfte über € 10.000.- tätigen und damit nicht in den Anwendungsbereich der Geldwäschebekämpfungsbestimmungen der GewO 1994 fallen. Zur Erhöhung der Beweiskraft kann zusätzlich die freiwillige Bestätigung der Erklärung durch einen Steuerberater/Buchhalter eingeholt werden.

Die Abgabe dieser Erklärung hindert die Behörde allerdings nicht, fallweise trotzdem Kontrollen durchzuführen! 

Stand: 16.01.2019

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Steuerinformationen für Finanz- und Rechnungswesen 2024
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Steuerinformationen für Finanz- und Rechnungswesen 2017
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Steuerinformationen für Finanz- und Rechnungswesen 2023
    Weiterlesen