Auslegung des Hauptverbandes zur Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit bei reduzierter Entgeltfortzahlung
Entrichtung der SV-Beiträge auf Basis der vollen Beitragsgrundlage
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In der MVB-ReferentInnenbesprechung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Frühjahr 2018 wurde an den Hauptverband eine Auslegungsfrage zur Höhe der Beitragsgrundlage bei Altersteilzeit in Fällen langer Krankenstände mit reduziertem Entgeltfortzahlungsanspruch herangetragen.
Es stellte sich die Frage der Höhe der Beitragsgrundlage ab reduzierter Entgeltfortzahlung bei langen Krankenständen. Aufgeworfen wurde die Frage vom AMS.
Der HV beschloss folgende einheitliche Vorgangsweise:
„Nach § 44 Abs. 1 ASVG ist die Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Die gesetzliche Regelung geht hier nicht auf den Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit ein, insbesondere nicht auf jenen Fall, in dem sich die Entgeltfortzahlung auf 50% reduziert. Nimmt man die Regelung wörtlich (und derzeit ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nicht zu tun), wird die Beitragsgrundlage nach diesen Bestimmungen gebildet, wenn und solange Altersteilzeitgeld gewährt wird. Eine allfällige Kürzung der Beitragsgrundlage ist im Falle der Altersteilzeit nicht vorgesehen.“
Die WKÖ fand diese Auslegung nicht sachgerecht, hat sich dagegen ausgesprochen, jedoch blieb der Hauptverband bei seiner Auslegung.
Auszug aus dem verifizierten Aktenvermerk der MVB-ReferentInnenbesprechung
Zwischen dem Hauptverband und dem AMS Österreich wurde abgestimmt, dass die Landesgeschäftsstellen des AMS die Mehraufwände für die Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber erstatten müssen, sofern er sie gezahlt und in einer Änderungsmeldung an das AMS geltend gemacht hat. Die Landesgeschäftsstellen des AMS wurden darüber im Juni 2018 informiert.
Den Unternehmen sollte aus der Auslegung des HV somit kein finanzieller Nachteil erwachsen, allerdings sind Änderungsmeldungen an das AMS erforderlich, um den Mehraufwand an SV-Beiträgen im Weg des Altersteilzeitgeldes erstattet zu bekommen.
In der aktuellen Ausgabe Nr. 3 DG-Service der jeweiligen GKK wird im Artikel „Neues und häufige Fragen zur Altersteilzeit“ über diese Auslegung des HV zur Höhe der Beitragsgrundlage ab reduzierter Entgeltfortzahlung bei langen Krankenständen informiert.
Da durch diese Auslegung des Hauptverbandes ein bürokratischer Mehraufwand bei Dienstgebern und AMS entsteht, wird die WKÖ entweder eine gesetzliche Klarstellung des § 44 Abs. 1 ASVG bzw. des § 27 AlVG anregen oder auf eine Neuauslegung im Hauptverband drängen.
Stand: 05.10.2018