Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Druck, Fachvertretung

Meldepflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei betreffen auch Schreibbüros

Nächstes Jahr Überprüfung durch die "Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)"

Lesedauer: 2 Minuten

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Bürodienstleister im Sinne der GewO insbesondere die „Bereitstellung eines Gesellschaftssitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung“ übernehmen, unterliegen Sie gemäß § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO den Vorschriften zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Für den Fall, dass Sie die bezeichnete Tätigkeit ausüben, sind für Sie die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einschlägig und nachfolgende Informationen relevant:

Nächstes Jahr wird in Österreich die Überprüfung durch die internationale Organisation "Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)" zur Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stattfinden.

In vorbereitenden Gesprächen mit dem BMF wurde uns bekannt gegeben, dass der "on-site visit" in Österreich für Ende Mai/Juni 2025 eingeplant ist.

Die Information auf welchen Bereichen des Gewerbesektors der Fokus der FATF-Prüfung liegen wird, ergeht etwa drei Wochen vor der Prüfung, diese Information erfolgt durch das BMF. Im BMF finden auch die Gesprächstermine mit den Vertretern der jeweiligen Branche statt.

Der Fokus des Prüfungsgespräch liegt auf echten Geschäftsfällen denen ein hohes Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungrisiko immanent ist. Die Fragen werden so gestellt werden, dass klar hervorgeht, ob in den einzelnen Sektoren ein Verständnis für risikobehaftete Geschäfte vorliegt, sowie die Einhaltung und Effektivität der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche gegeben sind.

Ein weiterer Schwerpunkt der Überprüfung wird auch die Tätigkeit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) und die Anbindung der verpflichteten Gewerbetreibenden sein.

Die Bestimmungen der GewO zur Bekämpfung von Geldwäsche (§§ 365m ff GewO 1994) verpflichten das entsprechende Unternehmen, mit der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt entsprechend zu kommunizieren und Geldwäscheverdachtsmeldungen im Bedarfsfall abzugeben.

Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über die Meldeplattform goAML. goAML ist das Portal der A-FIU, über das meldeverpflichtete Berufsgruppen einfach und hochvertraulich Sachverhalte übermitteln können, wenn sie Verdacht haben, für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Des Weiteren bieten goAML regelmäßige, umfangreiche Informationen über bereits bestätigte Verdachtsfälle und aktuelle Trends im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.

Voraussetzung für die Nutzung von goAML ist ein Zugang zum USP (Unternehmensserviceportal-Anmeldung erforderlich) sowie eine einmalige Registrierung bei goAML (über das USP) Link (Erläuterung Vorgehensweise). Die Registrierung bei goAML und die Verwendung von goAML ist gesetzlich vorgesehen und wird auch im Rahmen der FATF-Prüfung überprüft. Registrieren Sie sich noch heute, sollten Sie noch nicht registriert sein!

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der bevorstehenden FATF-Prüfung davon auszugehen ist, dass verstärkt Überprüfungen von den Vollzugsbehörden stattfinden werden.

Allgemeine Informationen inkl. Informationen zur Risikoerhebung, goAML, Leitfaden des BMI etc.

Stand: 29.08.2024