Buch- und Medienwirtschaft, Fachvertretung

Information zum Umgang mit dem Hörerscheinrabatt während der COVID-19-Zeit

Alternative Vorgangsweise beim ermäßigten Verkauf von Büchern mit Hörerschein

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Die Geschäftsführer der Verlage Manz und LexisNexis sind an den vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft eingesetzten Preisbindungstreuhänder herangetreten und haben mitgeteilt, dass das in § 6 Abs 1 Z 2 BPrBG vorgesehene Prozedere für den ermäßigten Verkauf von Büchern mit Hörerschein derzeit in der Praxis durch die geschlossenen Universitäten nicht durchführbar ist.

§ 6 Abs 1 Z 2 BPrBG sieht vor, dass ein Hörerscheinrabatt von bis zu 20 % nur dann möglich ist, wenn der Hörerschein von einem Hörer einer Universität zum Eigenbedarf eingelöst wird. Der Hörerschein muss zudem mit dem Namen des Hörers versehen und vom Vortragenden unterschrieben sein.

Da die beiden letztgenannten Voraussetzungen derzeit zur Vermeidung von Ansteckungsgefahr nicht praktikabel sind, aber der Hörerscheinrabatt auch für die Covid-19-Zeit (vorübergehend in leicht abgeänderter Form) ermöglicht werden soll, wurde von den Verlagen eine alternative Vorgangsweise vorgeschlagen, die auch mir wie folgt praktikabel erscheint:

  1. So kann das ausgefüllte und vom Vortragenden zu unterschreibende Hörerscheinformular vorübergehend durch eine elektronische Bestätigung des Vortragenden (E-Mail) an Studierende ersetzt werden, dass er/sie an einer Lehrveranstaltung teilnimmt, für welche bestimmte in dieser Bestätigung anzuführende Bücher als Literatur empfohlen werden.
  2. Ist für die betreffenden Bücher ein Hörerscheinpreis festgelegt, so reicht es aus, dass eine solche Bestätigung vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird und sich Studierende (physisch oder elektronisch durch Übermittlung eines Scans) mit ihrem Studierendenausweis zudem auch noch ausweisen.

Anzumerken ist, dass mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise keinesfalls die Direktverkäufe der Verlage zu Lasten von Buchhandlungen gefördert werden sollen, sondern dass auch die Verlage bei der Umsetzung besonderen Bedacht darauf zu legen haben, dass ein diesbezüglicher falscher Eindruck vermieden wird und die betroffenen Buchhandlungen entsprechend (vor-)informiert werden, indem ihnen beispielsweise auch diese Information übermittelt wird.

Hinzuweisen ist, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine elektronisch übermittelte Ausweisdatei nach Überprüfung wieder gelöscht werden kann/soll.

Die vorgeschlagene Vorgangsweise versteht sich ausdrücklich als Alternativvariante während der Covid-19-Zeit, weshalb selbstverständlich die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehen Variante, wo möglich, weiterhin erlaubt ist und die Möglichkeit der Berufung auf diese Alternativvariante endet, wenn bei den Universitäten wieder Normalbetrieb einkehrt.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die sonstigen Regeln der Buchpreisbindung in der Covid-19-Krise zur Aufrechterhaltung einer Vielfalt im Buchvertrieb, was untrennbar mit dem Schutz des Buchs als Kulturgut verbunden ist, selbstverständlich weiterhin gelten.

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