Eine Person sitzt an einem Tisch mit einem Buch in der einen Hand und mit einer Kaffeetasse in der anderen
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Buch- und Medienwirtschaft, Fachvertretung

Erstinformationen Eigenverlag (Selbstverlag)

Herausgabe eines Buchs oder anderer Publikationen durch einen Autor selbst

Lesedauer: 4 Minuten

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Herausgabe eines Buchs oder anderer Publikationen durch einen Autor im Eigen bzw. Selbstverlag.

1. Eigenverlag / Selbstverlag

Unter einem Eigenverlag ist die Herausgabe und der Verkauf durch den Urheber (Autor) zu verstehen, weshalb es niemals von juristischen Personen (die ja selbst nie eine Autorin sein kann) ausgeübt werden kann.

2. Ausgenommen von der Gewerbeordnung 

Die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber sind aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen und bedürfen somit keiner Gewerbeanmeldung (§ 2 Abs. 1 Z. 7 GewO 1994). In einem solchen Fall kommt es auch nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.

Bei jeglicher Übertragung des Urheberrechtes auf jemand anderen erlischt für die Dauer und im Umfang der Übertragung das Selbstverlagsrecht. Dies ist auch der Fall, wenn zum Beispiel ein Ko-Autor oder ein Illustrator bei der Entstehung eines Werkes tätig sind, denn sie sind selbst auch Urheber von Werken und müssen ihr Urheberrecht an den "Hauptautor" übertragen. Sobald jemand mit übertragenen Urheberrechten wirtschaftlich tätig wird, ist eine verlegerische Tätigkeit vorhanden. In diesen Fällen ist ein Gewerbe „Verlag“ anzumelden.

Der Buch- und Kunstverlag ist ein freies Gewerbe, das eine Gewerbeanmeldung erfordert.

3. Beratung für Eigenverlage

Durch die Ausnahme von der Gewerbeordnung sind Eigenverlage nicht Mitglieder in der Wirtschaftskammer. 

Eine eigene Interessenvertretung für Eigenverlage existiert in Österreich nicht.

Unabhängig von einer Mitgliedschaft steht die IG Autorinnen Autoren jeder Autorin und jedem Autor in berufsspezifischen Fragen zur Verfügung.

Die "Interessengemeinschaft Autorinnen Autoren" ist im Literaturhaus Wien, in der Seidengasse 13, 1070 Wien ansässig. Kontaktdaten:

ig@literaturhaus.at
T +43 1 526 20 44 – 13 
www.literaturhaus.at

4. Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Wie jede andere selbständige Tätigkeit unterliegt natürlich auch der Selbstverlag dem Einkommens- und dem Umsatzsteuergesetz.

Seit 1.1.1998 führt die Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich auch dann zur Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG), wenn keine Kammermitgliedschaft gegeben ist.

Vorgeschrieben ist eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt und beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit.

Nähre Infos erhalten sie bei ihrem Finanzamt und bei der Sozialversicherungsanstalt.

5. Impressum

Das Mediengesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die der Offenlegung von Verantwortlichkeiten dienen.

Jedes Medienwerk muss enthalten (§ 24 Abs. 1 MedG):

  • Name oder Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers
  • Verlags- und Herstellungsort 

6. Ablieferungspflichten (Bibliotheksstücke) nach § 43 Abs. 1 Mediengesetz

Nach der Pflichtablieferungsverordnung Fassung vom 29.8.2018 ist von jedem Druckwerk, das in Österreich erscheint, binnen einem Monat folgende Anzahl abzuliefern:

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland    
Österreichische Nationalbibliothek 2 2
Burgenländische Landesbibliothek 3 2
Universitätsbibliothek Wien 2 1
Kärnten    
Österreichische Nationalbibliothek 2 2
Kärntner Landesbibliothek 2 1
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt 3 2
Niederösterreich    
Österreichische Nationalbibliothek 2 2
Niederösterreichische Landesbibliothek 3 2
Universitätsbibliothek Wien 2 1
Oberösterreich    
Österreichische Nationalbibliothek 2 2
Oberösterreichische Landesbibliothek 3 2
Universitätsbibliothek Linz 2 1
Salzburg    
Österreichische Nationalbibliothek 2 2
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)21
Universitätsbibliothek Salzburg32
Steiermark
Österreichische Nationalbibliothek22
Steiermärkische Landesbibliothek21
Universitätsbibliothek Graz32
Tirol
Österreichische Nationalbibliothek22
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)21
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol32
Vorarlberg
Österreichische Nationalbibliothek22
Vorarlberger Landesbibliothek32
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol21
Wien
Österreichische Nationalbibliothek22
Wienbibliothek im Rathaus21
Universitätsbibliothek Wien32

Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht (gem. § 43a Mediengesetz) unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerke oder kinematographische Erzeugnisse). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst: CD-ROM, CD-interaktiv, Computer-Diskette und DVD.

Detailinformationen zur Ablieferungspflicht (print und digital) finden sie auf den Seiten der Österreichischen Nationalbibliothek.

7. Preisbindung

Nach dem Kompromiss mit der Europäischen Kommission über die Aufhebung des grenzüberschreitenden Sammelrevers konnte dank des politischen Willens aller im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien rechtzeitig vor dessen Außerkrafttreten mit 30.6.2000 die bewährte Institution der Buchpreisbindung durch die Schaffung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern gerettet werden. (BGBL/45/2000).

Das Bundesgesetz gilt gem. § 1 für Verlag, Import und Handel mit deutschsprachigen Büchern, E-Books und Musikalien. Ausdrücklich ist zu betonen, dass alle Bücher der Buchpreisbindung unterliegen, egal ob ein Eigenverleger oder ein Verleger dieses Buch auf den Markt bringt.

Vom Verleger oder Importeur eines der Preisbindung unterliegenden Buches (auch E-Books) muss in der sogenannten VLB-Liste (Verzeichnis lieferbarer Bücher – www.buchmarkt.at) ein Preis angegeben werden. Dieser Preis ist ein Mindestpreis und gilt für alle, die dieses Werk veräußern.

8. ISBN (=Internationale Standard-Buchnummer)

Die ISBN soll in aller Welt als kurzes und eindeutiges Identifikationsmerkmal jedes Buch und den jeweiligen Verlag kennzeichnen. In Österreich wird die ISBN vom Hauptverband des österreichischen Buchhandels, Wien 1., Grünangergasse 4, Tel. Nr. 512 15 35 vergeben.

Nähere Informationen erhalten sie unter www.isbn-austria.at

Stand: 19.06.2023