Sparte Handel

Überlassung von Geschäftsführern: Kein eigenes Dienstverhältnis

Die Änderung im Sozialversicherungsgesetz zur Überlassung von Organfunktionen (Geschäftsführern) wurde im Nationalrat beschlossen

Lesedauer: 1 Minute

Auf massives Betreiben und durch nachhaltigen politischen Druck der Bundessparte Handel konnte dieses Forderung im Sinne unserer Mitgliedsbetriebe umgesetzt werden.

Es ist jahrelange geübte Praxis, dass in Konzernunternehmen oder anderen Unternehmensverbünden, Dienstnehmer in einer Gesellschaft beschäftigt werden und für weitere Gesellschaften Organfunktionen (Geschäftsführungsfunktionen) mitübernehmen. Es besteht meist nur ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit einer Gesellschaft. Mit dem dafür vereinbarten Entgelt sind meist alle zusätzlichen Organfunktionen im Konzern abgegolten. Auf Grund einer VwGH-Entscheidung (Ro 2014/018/0046 vom 07.09.2017) entstand die geänderte Rechtslage, dass jede Organfunktion als sozialversicherungspflichtiges zusätzliches Dienstverhältnis zu betrachten ist. Daraus hätten sich für viele unserer Mitgliedsbetriebe erhebliche Zusatzkosten sowie hoher administrativer Zusatzaufwand ergeben.

Die Bundessparte Handel konnte nun eine Änderung des Sozialversicherungsgesetzes zur Sanierung dieser Problematik erwirken. Bei Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung, insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion, gilt der Beschäftiger nicht als Dienstgeber. Der Parlamentsbeschluss ist bereits erfolgt. Nachstehend finden Sie den Auszug aus dem Gesetzestext: 

Auszug Gesetz
©

» Gesamter Gesetzestext

Stand: 20.12.2018

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