Tabaktrafikanten, Landesgremium

Sozialministerium: Information für Tabaktrafikanten

- Angaben ohne Gewähr -

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Grundsätzlich sind die Fördermaßnahmen für behinderte Menschen unter Richtlinie Individualförderungen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung  (RBI) auf der Homepage des Sozialministeriums (PDF) abrufbar.

Speziell sind folgende Förderungen dabei relevant:

Punkt 10.1: Zuschuss zu Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit:

Diese Förderung ist generell vorgesehen, für eine Erstbegründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (entspricht: Neutrafikanten). Hierbei können die anfallenden und nachweisbaren Kosten zur Gründung berücksichtigt werden.

Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Punkt 4 Abs. 3) können zur Abgeltung der bei Begründung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfallenden und nachweisbaren Kosten Zuschüsse bis zur Höhe von 50 vH der Kosten, höchstens jedoch im Ausmaß der 100fachen Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2 erster Satz BEinstG = max. 50 % der Gesamtkosten, andere Förderungen werden angerechnet, max. 25.100 Euro - Stand 2016), gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Menschen mit Behinderung durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbessert werden kann, die erforderlichen persönlichen, rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit vorliegen und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die selbstständige Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sichergestellt wird.

Punkt 10.2. Zuschuss zur Abgeltung des laufenden behinderungsbedingte Mehraufwandes:

Es handelt sich dabei um eine pauschalierte, befristete Förderung für Kleinstunternehmer/innen (Einzelunternehmen), die aufgrund der Behinderung einen Mehraufwand (z.B. Einstellung einer Ersatzarbeitskraft) glaubhaft machen.

Punkt 7: Lohnförderungen – Entgeltbeihilfe

Zum Ausgleich einer Minderleistung einer beschäftigen Person (Mitarbeiter/in = begünstigt behinderte Person) kann eine Entgeltbeihilfe gewährt werden.

Es handelt sich in allen Förderbereichen um Zuschüsse. Darlehen werden durch das Sozialministeriumservice nicht vergeben. Zuschüsse und Zuwendung anderer Stellen werden in den Einzelentscheidungen berücksichtigt.

Stand: 29.09.2016

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