Detailansicht übereinandergestapelter Sandsäcke: Weiße gefüllte Säcke, dahinter verschwommen weißes rundes Schild mit roter Umrandung über weißem rechteckigem Schild mit schwarzer Umrandung und Schriftzug Hochwasser, Bäume aus Wasser ragend
© PhotographyByMK | stock.adobe.com
Sparte Handel

Steuerliche Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe

Finanzielle Unterstützungen und steuerliche Erleichterungen

Lesedauer: 1 Minute

30.09.2024

Der Bund unterstützt vom Hochwasser betroffene Betriebe und Privatpersonen mit steuerlichen Entlastungen. Nachstehend geben wir einen kurzen Überblick über die Maßnahmen, die seitens des Bundes getroffen wurden.

1. Fristverlängerungen

Betroffene können:

  • begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabeneinreichung stellen (Bspw. USt-Voranmeldung)
  • Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist stellen

2. Erleichterungen bei Steuervorauszahlungen

Unmittelbar Betroffene können bei Liquiditätsengpässen diverse Anträge zur Stundung, Ratenzahlung, Herabsetzung und weiteren stellen. Weiterhin kann die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden

3. Steuerfreiheit von Zahlungen

Leistungen aus dem Katastrophenfonds, sowie von mildtätigen oder gemeinnützigen Privatstiftungen sind steuerfrei.

Freiwillige Zuwendungen, bspw. Spenden oder zinslose Darlehen sind auf der Empfängerseite steuerfrei.

4. Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Direkte Spenden an Betroffene sind für den Spender nicht steuerfrei. Für die Absetzbarkeit von Spenden, müssen diese für begünstigte Zwecke und an begünstigte Einrichtungen gehen.

Geld- und Sachspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes eines Betriebes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende auf der Homepage des BMF als spendenbegünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. 

Unternehmen haben die Möglichkeit Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Hierbei ist lediglich die Werbewirksamkeit nachzuweisen.

5. Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden

Folgende Kosten zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind (teilweise) steuerlich absetzbar:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll etc.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände. Bspw. weiter nutzbare Wohnhäuser die Reparaturen benötigen
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände. Bspw. Neuanschaffung eines PKW.

Genauere Information finden Sie unter folgendem Link: Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Verlängerung des Ausfallsbonus, Härtefall-Fonds und Zusatzbonus
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    VAT in the Digital Age (ViDA) – die digitale Zukunft der Umsatzsteuer
    Weiterlesen