Pflicht zur Bestellung eines Verpackungs-Bevollmächtigten für Onlinehändler in anderen Ländern
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Seit 1.1.2023 haben Händler außerhalb Österreichs, welche Waren direkt an private Letztverbraucher in Österreich versenden, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Hintergrund: Bisher ist von diesen Versandhändlern zum Teil kein oder nur ein zu geringer Beitrag an ein österreichisches Sammel- und Verwertungssystem geleistet worden. Die Entsorgung der Verpackungen ging also in einem gewissen Ausmaß zu Lasten der österreichischen Wirtschaft, die die Sammlung und Verwertung über sogenannte Lizenzentgelte finanziert. Die Bundessparte Handel trat daher dafür ein, diese Wettbewerbsverzerrung einzudämmen.
Mit der jetzigen Möglichkeit der österreichischen Behörde, die Kontrolle der Einhaltung der Verpackungsverordnung über einen Bevollmächtigten in Österreich abzuwickeln, wird der Vollzug erleichtert und damit für mehr Fair Play gesorgt.
Wer als österreichischer Importeur Waren in Verpackungen im b2b-Bereich – als sogenannter Primärverpflichteter – einkauft, war schon in der Vergangenheit für die Lizenzierung der importierten Verpackung verantwortlich. Es bestand und besteht allerdings die Möglichkeit, dass schon die Vorstufe (der ausländische Exporteur) die Verpackung lizenziert. Das ist ab dem 1.1.2023 jedoch ebenfalls nur mehr dann möglich, wenn der ausländische Exporteur einen Bevollmächtigten bestellt hat. Auch mit dieser Maßnahme wird die Kontrolle erleichtert und damit für mehr Gerechtigkeit gesorgt.
Dass mit der Einhaltung der neuen Verpflichtung, einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch Bürokratie und Kosten verbunden sind, ist ein Wermutstropfen, dem allerdings mehr Wettbewerbsgleichheit gegenübersteht.