Sparte Handel

Kaufkraftstärkung: Regierungsmaßnahmen zur Abschaffung der Kalten Progression

Lesedauer: 2 Minuten

03.10.2023

Der Progressionsbericht für das Jahr 2023, der dem Parlament vom Finanzministerium vorgelegt wurde, bildet die Grundlage für die Entscheidungen bezüglich der Inflationsausgleichsmaßnahmen für das Jahr 2024. Laut diesem Bericht wird erwartet, dass die Inflation im Jahr 2024 bei 9,90 % liegt.

Basierend auf Analysen des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) beläuft sich der Betrag, der zur Kompensation der sogenannten "kalten Progression" im Jahr 2024 erforderlich ist, auf 3,655 Milliarden Euro. Um dieser kalten Progression entgegenzuwirken, wurde bereits die gesetzliche Regelung getroffen, die eine jährliche automatische Anpassung der Einkommensteuertarife vorsieht. 

Gemäß dieser Regelung sollen im Jahr 2024 2,471 Milliarden Euro durch eine Anpassung um zwei Drittel der Inflationsrate ausgeglichen werden. Die verbleibende Differenz von 1,184 Milliarden Euro - das verbleibende Drittel - kann vom Finanzminister für weitere Entlastungsmaßnahmen genutzt werden.

Steuertarifstufen zur Entlastung von Einkommensbezieher

Im Unterschied zu 2023, als nur die ersten beiden Steuertarifstufen entlastet wurden, ist geplant, im kommenden Jahr alle Einkommensbezieher zu entlasten. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass das letzte Drittel für die Entlastung der untersten vier Steuertarifstufen verwendet werden soll. Die Anpassung der Tarifgrenzen wird gestaffelt erfolgen:

  • Die erste Tarifstufe wird um insgesamt 9,6 % erhöht.
  • Die zweite Tarifstufe wird um insgesamt 8,8 % erhöht.
  • Die dritte Tarifstufe wird um weitere insgesamt 7,6 % erhöht.
  • Die vierte Tarifstufe wird um weitere insgesamt 7,3 % erhöht.

Die neuen Tarifgrenzen werden wie folgt festgelegt: 

  • Bis 12.816 Euro (0 % Steuersatz)
  • Bis 20.818 Euro (20 % Steuersatz)
  • Bis 34.513 Euro (30 % Steuersatz)
  • Bis 66.612 Euro (40 % Steuersatz)
  • Bis 99.266 Euro (48 % Steuersatz)
  • Über 99.266 Euro (50 % Steuersatz)

Die Maßnahmen zur Abgeltung der Auswirkungen der kalten Progression werden seitens der Bundessparte Handel positiv bewertet, da sie zu einer Entlastung der Arbeitnehmer führen. Davon profitieren sowohl angestellte Arbeitnehmer als auch selbstständige Unternehmer, die einkommensteuerpflichtig sind.

Weitere handelspolitische Maßnahmen

Darüber hinaus hat die Bundesregierung folgende Maßnahmen angekündigt.   

  • Die Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden von zehn auf 18 Überstunden: Um Mehrleistung auch steuerlich anzuerkennen, wird der monatliche Freibetrag dauerhaft von 86 auf 120 Euro angehoben. Dies stellt aus Sicht der Wirtschaft einen Leistungsanreiz auf Seiten der Arbeitnehmer:innen dar. Befristet auf zwei Jahre (2024 und 2025) soll überdies der monatliche Freibetrag für 18 Überstunden 200 Euro im Monat betragen, um danach wieder auf 120 Euro pro Monat gesenkt zu werden.
  • Der Gewinnfreibetrag für Selbstständige wurde auf 33.000 Euro angehoben; davon profitieren besonders kleine Unternehmen.
  • Die Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten; das erhöht die steuerliche Attraktivität der elementarpädagogischen Betreuung von Kindern. Der Kindermehrbetrag wird von 550 auf 700 Euro angehoben.
  • Der höchstmögliche steuerfreie Zuschuss eines Arbeitgebers zur Kinderbetreuung soll von 1.000 auf 2.000 Euro verdoppelt werden und für Kinder bis 14 Jahre möglich sein.
  • Verlängerung der Homeoffice-Regelung: Die im Jahr 2021 befristet eingeführten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen unbefristet verlängert werden.
  • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Der monatliche Freibetrag für diesen Bereich wird auf 400 Euro angehoben.
  • Volle Anpassung der Absetzbeträge: Die der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln unterliegenden Absetzbeträge sollen zu 100 Prozent (um weitere 3,3 Prozentpunkte) an die Inflationsrate angepasst werden (der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der Unterhaltsabsetzbetrag, die Verkehrsabsetzbeträge und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, die Pensionistenabsetzbeträge, die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus).
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