Fahrzeughandel, Landesgremium

Rechtsschutzversicherung zur Wahrnehmung von Händlerinteressen

Angebot für Mitglieder: Rechtsschutz für den Fahrzeughandel betreffend Verträge mit Herstellern oder Importeuren

Lesedauer: 4 Minuten

Die Garanta Versicherung bietet Mitgliedsbetrieben des Gremiums des Fahrzeughandels zwei Rechtsschutzversicherungsprodukte zur Interessenwahrung bei Verträgen mit Fahrzeugherstellern oder -importeuren.

Rechtsschutzversicherung betreffend Verträge mit Herstellern oder Importeuren NRV für A-Händler

Deckungsumfang

Die NRV (Neue Rechtsschutz-Versicherung AG Mannheim) bietet den Kfz-Händlern Versicherungsschutz zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Herstellern oder Importeuren, soweit sie in eigenem Namen oder im Namen von Herstellern oder Importeuren Kraftfahrzeuge oder Kfz-Teile oder Zubehör verkaufen bzw. vermitteln.

Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der zugrunde liegenden Bedingungen die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Kfz-Händlers.

Hierzu gehört auch die gerichtliche Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen.

Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.

Leistungsfall

Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kfz-Händler oder die  Hersteller bzw. Importeure begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn, besteht kein Versicherungsschutz.

Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, aber der Kfz-Händler, der Hersteller bzw. der Importeur vor Versicherungsbeginn ein Kündigungsrecht ausgeübt hat oder ausüben wollte und der Versicherungsfall mit der tatsächlichen oder angeblichen Beendigung des tatsächlich oder angeblich gekündigten Vertrages zusammenhängt.

Beispiel: Der Hersteller kündigt den schuldrechtlichen Vertrag mit dem Kfz-Händler vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Für eine nachfolgende Streitigkeit wegen des Ausgleichsanspruchs nach § 454 UGB besteht kein Versicherungsschutz, selbst wenn der Versicherungsfall der Zahlungsverweigerung später als 3 Monate nach Versicherungsbeginn liegt.

Deckungszusage

Die Versicherungsschutzzusage wird durch die NRV erteilt. Die Unterhändler richten ihre Schadenmeldung direkt an die NRV.

Prämie

Die Prämie beträgt 384,00 Euro exklusive VSt (11 %) jährlich.

Leistungsumfang

Die NRV trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Kfz-Händler tätigen Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für die vom Gericht zugezogenen Zeugen und Sachverständigen, die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten, soweit diese bedingungsgemäß zu erstatten sind, bis zu einer Deckungssumme von 250.000,00 Euro je Rechtsschutzfall.

Die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 5.000,00 Euro.

Der Deckungsschutz setzt ferner voraus, dass vor Erhebung der Klage ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch mit einem vom Versicherer zu bestimmenden Mediator durchgeführt wird.

Der Versicherungsnehmer kann sich alternativ beim außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch auch einer der in § 7 des Kraftfahrtsektor-Schutzgesetzes (KraSchG) genannten Schlichtungsstellen bedienen.

Die dort angefallenen Kosten übernimmt der Versicherer mit einem Betrag von maximal 2.500,00 Euro pro Schlichtung. Darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. der Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, werden nicht ersetzt.

Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass die Gegenseite die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt bzw. auf eine zweifache schriftliche Aufforderung (davon eine per Einschreiben/Rückschein) seitens des Versicherungsnehmers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren und trotz ausreichender Zeit zu einer diesbezüglichen Erklärung nicht reagiert hat.

Rechtsschutzversicherung betreffend Verträge mit Herstellern oder Importeuren NRV für B-Händler

Deckungsumfang

Die NRV (Neue Rechtsschutz-Versicherung Aktiengesellschaft Mannheim) bietet den Kfz-Händlern Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Unterhändler für die gerichtliche Wahrnehmung derjenigen rechtlichen Interessen aus dem Unterhändlervertrag, die ihre Ursache in der Kündigung dieses Vertrages haben. Versicherungsschutz besteht für die beantragten Fabrikate.

Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.

Leistungsfall 

Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kfz-Unterhändler oder Haupthändler begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften des zwischen Haupt- und Unterhändler bestehenden Unterhändlervertrages zu verstoßen.

Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn, besteht kein Versicherungsschutz.

Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt, aber der Kfz-Unterhändler oder der Haupthändler vor Versicherungsbeginn ein Kündigungsrecht ausgeübt hat oder ausüben wollte und der Versicherungsfall mit der tatsächlichen oder angeblichen Beendigung des tatsächlich oder angeblich gekündigten Vertrages zusammenhängt.

Beispiel: Der Haupthändler kündigt den schuldrechtlichen Vertrag mit dem Kfz-Unterhändler vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Für eine nachfolgende Streitigkeit wegen des Ausgleichsanspruchs nach § 454 UGB besteht kein Versicherungsschutz, selbst wenn der Versicherungsfall der Zahlungsverweigerung später als 3 Monate nach Versicherungsbeginn liegt.

Deckungszusage

Die Versicherungsschutzzusage wird durch die NRV erteilt. Die Unterhändler richten ihre Schadenmeldung direkt an die NRV.

Prämie Die Prämie beträgt 240,00 Euro exklusive VSt. (11 %) jährlich.

Leistungsumfang

Die NRV trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Unterhändler tätigen Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für die vom Gericht zugezogenen Zeugen und Sachverständigen, die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten, soweit diese bedingungsgemäß zu erstatten sind, bis zu einer Deckungssumme von 250.000,00 Euro je Rechtsschutzfall.

Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt 5.000,00 Euro.

Der Deckungsschutz setzt ferner voraus, dass vor Erhebung der Klage ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch mit einem vom Versicherer zu bestimmenden Mediator durchgeführt wird. 

Der Versicherungsnehmer kann sich alternativ beim außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch auch einer der in § 7 des Kraftfahrtsektor-Schutzgesetzes (KraSchG) genannten Schlichtungsstellen bedienen.

Die dort angefallenen Kosten übernimmt der Versicherer mit einem Betrag von maximal 2.500,00 Euro pro Schlichtung. Darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. der Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, werden nicht ersetzt. 

Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass die Gegenseite die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt bzw. auf eine zweifache schriftliche Aufforderung (davon eine per Einschreiben/Rückschein) seitens des Versicherungsnehmers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren und trotz ausreichender Zeit zu einer diesbezüglichen Erklärung nicht reagiert hat.

Stand: 11.01.2022

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