Sparte Handel

Energiekostenpauschale für Kleinstunternehmer: voraussichtlich ab Mitte Mai für das Jahr 2022 zu beantragen

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Klein- und Kleinstunternehmen können ergänzend zum Energiekostenzuschuss eine rückwirkende Energiekostenpauschale für das Jahr 2022 beantragen. Dazu ist ab 17. April ein Selbst-Check bei der Förderstelle Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) durchzuführen. Hier erfahren Unternehmen auch, was für die Beantragung alles vorzubereiten ist.

Der Antrag wird dann unkompliziert über das Unternehmensserviceportal (USP) eingereicht. Haben Sie noch keinen Zugang dazu? Einfach mit ID Austria, Handysignatur oder über Finanz Online für "Mein USP" registrieren.

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen, die im Jahr 2022 einen Umsatz von 10.000 Euro bis höchstens 400.000 Euro erwirtschaftet haben. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet, ein Energieintensitätsnachweis ist daher nicht erforderlich.

Es stehen drei Förderzeiträume zur Auswahl:

  • Februar bis September 2022,
  • Februar bis Dezember 2022
    und
  • Oktober bis Dezember 2022.

Damit kann zwischen dem EKZ und der Energiekostenpauschale gewechselt werden (beide Förderungen können jedoch nicht für denselben Förderzeitraum beansprucht werden).

Die Zuschusshöhe beträgt abhängig von Förderzeitraum, Umsatz und Branche 110 bis 2.475 Euro. Um zu überprüfen, ob für Ihr Unternehmen eine Branchenzuordnung (ÖNACE-Kennzahl) im USP hinterlegt ist, kann dies im Portal "Mein USP" überprüft werden. Falls keine ÖNACE-Kennzahl zugeordnet ist, kann bei Statistik Austria eine Klassifikation beantragt werden.

Für die Energiemehrkosten 2023 soll neben dem Energiekostenzuschuss 2 (noch in Vorbereitung) eine weitere Pauschalförderung angeboten werden, der genaue Zeitpunkt der Beantragung für diese Pauschalförderung ist derzeit noch nicht bekannt. 

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