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Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Beschäftigungsbewilligung für Stammsaisoniers; § 4 Abs. 3 Z 3 AuslBG

Information des Fachverbands Gewerbliche Dienstleister

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Gemäß der am 20.7.2023 in Kraft getretenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 3 AuslBG können Beschäftigungsbewilligungen auch ohne Zustimmung des Regionalbeirats erteilt werden, wenn öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung der Ausländerin/des Ausländers erfordern.

    Aus Sicht des BMAW sind derartige Interessen bei der Aufarbeitung der durch die Sturmereignisse der letzten Wochen entstandenen Waldschäden gegeben.

    Für die bei Forstbetrieben beschäftigten registrierten Stammsaisoniers können daher auch außerhalb von Saisonkontingenten Beschäftigungsbewilligungen für bis zu drei Monaten erteilt werden, wenn sie für die Aufarbeitung der genannten Waldschäden eingesetzt werden. Da es sich um einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf iSd § 5 Abs. 1 AuslBG handelt, entfällt eine Arbeitsmarktprüfung.

    Die Regelungen des § 5 AuslBG für die Saisonbewilligungen sind auf gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligungen nicht anzuwenden und bleiben von diesem Erlass unberührt. Auf § 4 Abs. 3 Z 3 AuslBG gestützte Beschäftigungszeiten sind somit von der Einschränkung auf eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten innerhalb von 12 Monaten (§ 5 Abs. 3, 4 und 6a) nicht erfasst.

    Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Vorliegen eines Visums zu Erwerbszwecken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.

    Stand: 11.08.2023

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