
Baumeisterprüfung
Infos zur Aus- und Weiterbildung
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Informationen zur Baumeisterprüfung (BMBPO 2023)
Am 11.8.2023 wurde vom Wirtschaftsministerium die neue Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung kundgemacht. Aufgrund der in § 24 Abs 1 der BMBPO festgelegten Legisvakanz von 12 Monaten trat die Prüfungsordnung am 11.8.2024 in Kraft.
Für alle Gegenstände der neuen - NQR-konformen - Prüfungsordnung wurden Musterprüfungsbeispiele sowie eine Orientierungsrichtlinie erarbeitet. Seit dem Inkrafttreten der neuen BMBPO tragen der Fachausschuss Baumeisterprüfung der Bundesinnung Bau und der neu etablierte Baumeisterprüfungsbeirat maßgeblich zur Qualitätssicherung der Baumeister-Befähigungsprüfung durch die Evaluierung und Weiterentwicklung der Prüfungsstandards bei. Die Zuordnung der Baumeister-Befähigungsprüfung auf Level VII des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) erfolgte mit der Veröffentlichung im Qualifikationsregister am 26.9.2024.
- Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung (BMBPO)
- Mitglieder-Info vom 7.9.2023 – Kundmachung der neuen BMBPO
- Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, Ausgabe 18/2023 – Baumeister-Befähigungsprüfung: Neue Prüfungsordnung
- Übersicht - Prüfungsdauer der Befähigungsprüfung, Lernergebnisse und Entfall von Prüfungsteilen
- Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, Ausgabe 13/2024 - Baumeister dem NQR-Niveau VII zugeordnet
Informationen zur Baumeisterprüfung (BMBPO 2019)
- Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung
- Wegweiser zur Baumeisterprüfung
- Übersicht - Stoffumfang, Prüfungsdauer der Befähigungsprüfung und Entfall von Prüfungsteilen
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 1
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 2
- Orientierungsrichtlinie zu den Modulen 3.1 und 3.2
- Orientierungsrichtlinie zu Modul 3.3
Prüfungsgebühren
Baumeisterausweis
Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt (§ 99 Abs 1 Z 6 GewO) und tritt daher in Bauverfahren als berufsmäßiger Parteienvertreter auf. Diese gesetzliche Vollmacht geht aber inhaltlich nicht weiter als das Recht des jeweiligen Auftraggebers. Aus diesem Grund haben alle berufsmäßigen Parteienvertreter anzugeben, wen sie vertreten. Besteht nämlich für einen Auftraggeber kein Planeinsichtsrecht, besteht es auch nicht für den Vertreter.
Zum vereinfachten Nachweis ihrer Baumeistereigenschaft können Baumeister bei der Bundesinnung Bau einen Ausweis beantragen, der bestätigt, dass der Inhaber Baumeister ist. Die Details entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.