
Rahmenbedingungen der grenzüberschreitenden Berufsausübung für Austriaguides in angrenzenden EU-Ländern
Was die EU-Dienstleistungsfreiheit für Fremdenführer:innen bedeutet
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Der Beitritt zur Europäischen Union 1995 und die damit einhergehende Übernahme des Europarechts in die österreichische Rechtsordnung, haben bereits zu einer teilweisen Durchbrechung der Regelungen über die Berufsausübung in Österreich geführt. Seit 1995 gilt auch für Österreich, dass EU-Bürgern im Rahmen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit der Zugang zum EU-Binnenmarkt ohne Diskriminierung zu gewährleisten ist und Beschränkungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind.
Inhaltsverzeichnis
Die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) zielt darauf ab, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte und zur tatsächlichen Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit zu leisten.
Inhaltlich regelt die Berufsanerkennungsrichtlinie die wechselseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. Im Herkunftsland erworbene Berufsqualifikationen sollen durch Verfahrensvereinfachung − etwa bei der Anerkennung von Befähigungen/Qualifikationen - rascher auch in den anderen EU-Ländern verwertet werden können.
Zur Information über die nunmehr erforderlichen Melde- bzw. Anzeigepflichten für das vorübergehende grenzüberschreitende Tätigwerden im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit, hat der Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe diese Informationen erstellt. Es soll Fremdenführer:innen für die – bei Bedarf - jeweils individuell zu tätigende Dienstleistungsanzeige bzw. Gewerbeanmeldung in angrenzenden EU-Mitgliedstaaten unterstützen.
Slowenien
Das Gewerbe der Fremdenführer in Slowenien wird durch das Gesetz über die Förderung der Tourismusentwicklung, Amtsblatt Nr. 13/2018 geregelt: Zakon o spodbujanju razvoja turizma.
In Artikel 38 des genannten Gesetzes wird die s.g. "gelegentliche Durchführung der Reiseführertätigkeit" auf dem Gebiet der Republik Slowenien definiert. Diese sieht vor, dass Staatsbürger der Vertragsstaaten (EU, darunter Österreich), die eine entsprechende nationale Lizenz über die Berufsqualifikation der Reiseführer in diesen Staaten erworben haben, diese Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Slowenien durchführen dürfen, ohne dies im Voraus registrieren zu müssen.
Bei der tatsächlichen Durchführung der Fremdenführertätigkeit in Slowenien muss lediglich – und dringend - der nationale Fremdenführer-Ausweis mitgeführt werden. Der Zeitrahmen der "gelegentlichen Durchführung der Reiseführertätigkeit" wird jedoch nicht genau definiert.
Zusatzinformation: Dauerhafte Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer:in in Slowenien
Artikel 37 des o.g. Gesetzes regelt hingegen die "dauerhafte Durchführung der Reiseführertätigkeit" auf dem Gebiet der Republik Slowenien. In diesem Fall muss ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation beim slowenischen Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Technologie eingereicht werden. Alle Details zu diesem Verfahren sind auf Slowenisch zu finden.
Der Antrag ist hier abrufbar: Vloga za priznavanje poklicne kvalifikacije, pridobljene v tujini za reguliran poklic turističnega vodnika (leider nur auf Slowenisch)
Die Einreichung per E-Mail an gp.mgrt@gov.si möglich.
Benötigte Unterlagen:
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates über die Berufsregulierung und Erfüllung der Voraussetzungen zur Berufsausübung im Herkunftsland
- Diplom, Zertifikat oder andere Nachweise der formalen Bildung
- Nachweis über Inhalt und Verlauf der Ausbildung, aus dem die Dauer des Studiums, die Bereiche und die absolvierten Fächer nachvollzogen werden können
- Nachweis über sonstige Qualifikationen und Berufserfahrung (sofern der Beruf im Herkunftsland nicht reglementiert ist)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist ausreichend)
- Bescheinigung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr
Kosten: 70,00 EUR
Daten für die Überweisung:
Zweck: UPRAVNA TAKSA ZA PPK
Empfänger: UPRAVNE TAKSE, Župančičeva ulica 3, 1000 Ljubljana
Konto Nr.: SI56 0110 0100 0315 637
Referenz: 11 2130-7111002
Mit dem Beschluss über die Anerkennung der Berufsqualifikation wird dem Bewerber die Berufsqualifikation zur Ausübung des reglementierten Berufs des Fremdenführers anerkannt. Im nächsten Schritt muss der Bewerber ein Foto an die Antragsstelle senden, die Herstellung des Fremdenführer-Ausweis beauftragen und sich ins Register der Fremdenführer eintragen lassen.
Kosten: 11,00 Euro
Bei etwaigen Fragen empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Fr. Mag. Snežana Škerbinc von der slowenischen Kammer für Tourismus und Gastgewerbe, die u.a. für das Gewerbe der Fremdenführer zuständig ist:
Turistično gostinska zbornica Slovenije
Dimičeva 13, 1000 Ljubljana
Telefon: +386 1 58 98 230
E-Mail: info@tgzs.si
Web: www.tgzs.si
Kontaktperson:
Frau Mag. Snežana Škerbinc
Telefon: +386 1 58 98 223
E-Mail: snezana.skerbinc@tgzs.si
Slowakei
Auskunft des slowakischen Innenministeriums (in Englisch) über grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der Slowakei: Auf Basis der EU-Dienstleistungsfreiheit ist es möglich, dass in der EU ansässige Unternehmen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Gründung einer Firma erbringen können, wenn sie in ihrem Heimatstaat über die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügen.
Die vorübergehende und gelegentliche Natur bei der Dienstleistungserbringung wird nach der Art des Berufes beurteilt, insb. mit Rücksicht auf Dauer, Frequenz, Regelmäßigkeit und Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Im Falle einer regelmäßigen und kontinuierlichen Tätigkeit ist eine Firmengründung notwendig.
In der Slowakei ist nach Information des Innenministeriums die Tätigkeit von Fremdenführer:innen (Sprievodca cestovného ruchu) ein gebundenes, d.h. reguliertes Gewerbe, weshalb es einer Meldung der grenzüberschreitenden Erbringung von regulierten Dienstleistungen (Dienstleistungsanzeige) bedarf.
Vor der ersten Erbringung der Dienstleistung ist diese − spätestens am Tag vor dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit - der örtlich zuständigen Einheitlichen Stelle (Point of Single Contact), zu melden. Diese Meldepflicht ist für regulierte, d.h. handwerkliche und gebundene Gewerbe, vorgeschrieben.
Die Dienstleistungserbringung ist über das Meldeformular des Innenministeriums zu melden: Notification form for cross-border provision of services (RTF, 87 kB) (Slowakisch/Englisch).
Im Rahmen der Meldung müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden; diese sind auf der Webseite des Innenministeriums aufgelistet: Cross-border (temporary) provision of services in the Slovak Republic
Die Meldung kann elektronisch über das e-government Portal slovensko.sk erledigt werden.
Detaillierte Informationen dazu hat das e-government Portal in Englischer Sprache veröffentlicht: eIDAS sowie Information about login via eIDAS
Laut Auflistung können auch österreichische Ausweise verwendet werden: from 27th April 2023; Austria - eID (level of assurance "high").
Mitzuführende Unterlagen:
- EU-SV-Formular A1 (Auslandskrankenschein)
- E-Card
- Reisepass/Personalausweis
Italien
Auf der Webseite des zuständigen Tourismusministeriums sind zum Thema Vorübergehende Dienstleistungen folgende Hinweise zu finden:
Die Anerkennung der Berufsbezeichnung oder der Berufserfahrung im Hinblick auf die freie, gelegentliche und vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen kann von den Betroffenen beantragt werden, indem sie eine "Voranmeldung" (dichiarazione preventiva) mit allen erforderlichen Unterlagen an die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse professionituristiche@ministeroturismo.gov.it senden.
Die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen kann nur von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat absolviert haben, oder von Personen, die in den letzten 10 Jahren mindestens ein Jahr lang Erfahrungen als Fremdenführer im Ausland gesammelt haben.
Das Amt prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und trägt den Namen des vorübergehend tätigen Guides in eine jährliche Liste der vorübergehend tätigen Fremdenführer:innen ein, die ständig aktualisiert und auf der Webseite des Ministeriums für Tourismus veröffentlicht wird.
Die Erklärung wird zum Zeitpunkt der ersten Dienstleistung abgegeben und ist zwölf Monate lang gültig. Das Tourismusministerium stellt jedem Berufsangehörigen einen einmaligen, zeitlich begrenzten Code aus, der auf Verlangen der zur Ausübung der Kontrolltätigkeit befugten Personen vorzuzeigen ist.
Mit der Online-Anmeldung beizubringende Unterlagen:
- Kopie eines gültigen Ausweises
- Bescheinigung über den Besitz der Qualifikation als Fremdenführer:in
- Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Gewerbetreibende in Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die Tätigkeit des Fremdenführers langfristig auszuüben
- Optional: Nachweis darüber, dass der Dienstleister während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang als Fremdenführer:in tätig war, wenn er/sie aus einem Land kommt, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist
Ungarn
Die temporäre Dienstleistungserbringung von Unternehmen bzw. Selbstständigen aus dem EWR-Raum ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bzw. der Selbstständige in seinem Ansässigkeitsstaat einen Gewerbeschein besitzt bzw. das Recht zur Ausübung eines Gewerbes hat.
Die Richtlinie 2006/123 EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt und VO 1024/2012 EG ("IMI" Verordnung) wurde in das nationale Gesetz LXXVI von 2009 über die allgemeinen Regeln der Aufnahme und Durchführung von Dienstleistungen umgesetzt.
Da es sich im Falle der Tätigkeit als Fremdenführer:in jedoch um ein reglementiertes Gewerbe handelt, ist die grenzüberschreitende Ausübung in Ungarn an eine Meldepflicht gebunden, wobei folgende Dokumente auf dem Postweg eingereicht werden müssen:
- Meldeformular auf Ungarisch oder Englisch (das Formular enthält auch die Postadresse)
- Kopie des Reisepasses
- Kopie der Fremdenführergenehmigung auf Englisch oder Deutsch (muss nicht übersetzt werden)
- Kopie des Befähigungsnachweises auf Englisch oder Deutsch (muss nicht übersetzt werden)
Nach der Anmeldung wird die Bestätigung in Ungarisch ausgestellt und an die gewünschte Adresse geschickt bzw. in das Onlineregister aufgenommen. Auch der Onlinevermerk kann als Bestätigung benutzt werden. Eine entsprechende Beschreibung des Hergangs findet sich auch auf der Webseite der zuständigen Stelle (auf Ungarisch oder Englisch).
Postadresse:
Budapest Főváros Kormányhivatala Idegenforgalmi és Közraktározás-felügyeleti Osztály
1124 Budapest, Németvölgyi út 37-39 oder 1535 Budapest BKKP, Pf. 919/1.
Kontakt:
E-Mail: idegenforgalmi@bfkh.gov.hu
Telefon: +36 1 458 5544
Tschechien
Gemäß den aktuellen Bestimmungen ist es EU-Bürgern mit einer gültigen Berechtigung zur Ausübung des Fremdenführerberufs in ihrem Heimatland gestattet, diese Tätigkeit vorübergehend in Tschechien auszuüben. Dies erfolgt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist jedoch zu beachten:
Meldepflicht vor der ersten Dienstleistung:
Vor der ersten Erbringung der Dienstleistung in der Tschechischen Republik muss eine elektronische Meldung beim tschechischen Ministerium für Regionalentwicklung erfolgen: Online-Formular für die Meldung
Erforderliche Dokumente bei einer Kontrolle:
- Personalausweis oder Reisepass
- Bestätigung der elektronischen Meldung beim Ministerium für Regionalentwicklung
- Nachweis der Berechtigung zur Tätigkeit als Fremdenführer im Herkunftsland
- Nachweis eines Vertragsverhältnisses mit einem Dienstleister oder Reiseveranstalter (falls die Tätigkeit nicht freiberuflich ausgeübt wird)
- Formular A1 – Bestätigung über die Sozialversicherung im Heimatstaat
Zusatzinformation: Dauerhafte Ausübung der Tätigkeit als Fremdenführer:in in Tschechien
Gewerbeanmeldung
Wenn eine Fremdenführertätigkeit in Tschechien nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ausgeübt wird, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Die Tätigkeit "průvodcovská činnost v oblasti cestovního ruchu" ist ein gebundenes Gewerbe, für das eine Anerkennung der Qualifikation durch das tschechische Ministerium für Industrie und Handel (MPO) notwendig ist.
Gemäß dem tschechischen Gewerbegesetz Nr. 455/1991 Sb., muss der Antragsteller für die Anmeldung eines gebundenen Gewerbes den Nachweis über die erforderliche fachliche Qualifikation erbringen. Die Gewerbeanmeldung kann online unter www.rzp.cz/portal/cs/podani erfolgen.
Fremdenführerausweis
Die Tätigkeit als Fremdenführer:in in Tschechien darf nur von Personen ausgeübt werden, die über einen gültigen tschechischen Fremdenführerausweis verfügen. Dieser muss während der gesamten Dauer der Führung sichtbar an der Kleidung getragen werden. Von dieser Verpflichtung sind befreit: Bergführer, Reiseleiter in historischen Objekten (Schlösser, Burgen, Museen einschließlich Freilichtmuseen usw.) und Reiseleiter in Gebieten mit besonderem Schutzstatus gemäß dem Naturschutzgesetz. Es gibt zwei Arten von Fremdenführerausweisen:
- Grad 1 (Grundstufe) - ohne Nachweis der beruflichen Qualifikation
- Grad 2 (Höhere Qualifikationsstufe-) - mit Nachweis der beruflichen Qualifikation (umfasst erweiterte Kenntnisse oder Fähigkeiten, die für die Tätigkeit eines Fremdenführers, jedoch keine Sprachkenntnisse oder regionale Spezialisierungen).
Die Gültigkeit der Ausweise sowie eine Übersicht aller Fremdenführer:innen kann in der öffentlichen Liste der Fremdenführer:innen eingesehen werden.
Deutschland
Der Beruf der Fremdenführer:innen ist in Deutschland kein reglementiertes Gewerbe. Eine schriftliche Anzeige von Fremdenführern:innen, die in Österreich das reglementierte Gewerbe ausüben ist nicht notwendig.
In geschlossenen Sehenswürdigkeiten ist jedoch auf die Hausordnung zu achten bzw. vor dem Aktivwerden mit dem Inhaber/Verantwortlichen Rücksprache zu halten.
Schweiz
Nach Auskunft des Schweizer Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie, welches u.a. für die Diplomanerkennung zuständig ist, ist der Beruf in der Schweiz nicht reglementiert, somit ist grundsätzlich auch keine Prüfung der Gleichwertigkeit von Diplomen und Ausbildungsbescheinigungen bzw. Anerkennung oder sonstige Meldung erforderlich.
Es gibt allerdings einige Ausnahmen, welche mit der Funktion eines Fremdenführers verbunden sein könnten. Insbesondere wenn ein gewisses Risiko besteht. So ist beispielsweise der Wanderleiter bei einem Touren-Schwierigkeitsgrad von WT3 ohne Anerkennung des Berufes des Wanderleiters oder bei T4 ohne Zusatzzertifikat, in der Schweiz nicht gestattet.
Weiters ist in geschlossenen Sehenswürdigkeiten auf die Hausordnung zu achten bzw. vor dem Aktivwerden mit dem Inhaber/Verantwortlichen Rücksprache zu halten.
Alle Berufe, die eine Anerkennung in der Schweiz brauchen, können mittels folgender Website aufgefunden werden: https://www.recognition.swiss/de
Frankreich
Für die vorübergehende Tätigkeit als Fremdenführer:in in Frankreich bedarf es einer "Carte professionnelle de guide-conférencier". Zu beantragen ist diese mit einem ordnungsgemäß ausgefülltem, datiertem und unterschriebenem Formular zur Antragstellung: Formulaire de demande de carte professionnelle de guide-conférencier.
Erforderliche Dokumente:
- Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes (Reisepass, Personalausweis)
- Kopie des Diploms, Zeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises, der zur berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR berechtigt, und der den Zugang oder die Ausübung des Berufes regelt
- Aktuelles Passfoto (Fotopapier, Format 3,5cm x 4,5cm, nach Norm ISO/IEC 19794-S:2005 des französischen Innenministeriums
- Nachweis des Wohnsitzes
- Lebenslauf
Eintrag besonderer Vermerke:
- Sprachlich: Muttersprache, Regional- und Fremdsprachen (die Anzahl der einzutragenden Sprachen ist nicht begrenzt). Eine ausländische Staatsangehörigkeit oder eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt die Eintragung der Fremdsprache, die sich auf die Staatsangehörigkeit bezieht, ohne dass dies durch ein Diplom oder eine Bescheinigung belegt werden muss
- Wissenschaftlich und kulturell: eine Angabe, die sich auf ein Fachgebiet eines Hochschulabschlusses bezieht (Beispiele: Kunstgeschichte, Geschichte, Archäologie, Architektur usw.), bis zu einer Höchstzahl von drei Angaben
Es gibt keine Verpflichtung bestimmte Vermerke in den Ausweis eintragen zu lassen.
Alle Dokumente müssen entweder auf Französisch verfasst sein oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Das vollständige Dossier muss anschließend von Personen mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs per Post an die folgende Adresse gesandt werden:
Kontakt:
Préfecture de la région d’Île-de-France, préfecture de Paris
Cabinet
Service de la coordination des affaires parisiennes
Bureau des élections, du mécénat et de la réglementation économique
5, rue Leblanc - 75911 Paris Cedex 15
Telefon: +33 1 82 52 43 75 oder +33 1 82 52 43 79
E-Mail: pref-reglementationeconomique@paris-idf.gouv.fr
Weiterführende Informationen zur Tätigkeit als Fremdenführer:in in Frankreich.
Stand: März 2025
Hinweis:
Diese Informationen beschränken sich auf die an Österreich angrenzenden Länder und wurde vom Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe auf Basis von Rückmeldungen der jeweiligen AußenwirtschaftsCenter erstellt. Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erhoben und zusammengestellt, trotzdem kann dafür keine Gewähr übernommen werden.
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