Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - Pazifik
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Papua-Neuguinea und Fidschi
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Seit 2003 verhandelt die EU mit der Gruppe "Pazifik" über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA).
Ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU wird mit nachfolgenden Ländern vorläufig angewendet:
- Papua-Neuginea seit dem 20. Dezember 2009
- Fidschi seit dem 28. Juli 2014
- Samoa seit 31. Dezember 2018
- Salomonen (Salomon Inseln) seit 17. Mai 2020
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik
(Economic Partnership Agreement, EPA)
Seit 2003 verhandelt die EU parallel mit sieben Gruppen der Afrika-Karibik-Pazifik-Länder über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreement, EPA).
Die Gruppe "Pazifik" umfasst 16 Länder (Cook-Inseln, Fidschi, Kiribati, Osttimor, Marshall Inseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Amerikanisch Samoa, Samoa, Salomon Inseln, Tonga, Tuvalu und Vanuatu), wobei die am wenigsten entwickelten Länder in den Genuss der EU-Handelspräferenzen im Rahmen der "Alles-außer-Waffen"-Initiative kommen.
2007 konnte die EU mit Papua-Neuguinea und Fidschi ein Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen paraphieren, welches 2009 unterzeichnet wurde und vorläufig angewendet wird. Seit 31. Dezember 2018 wird das Abkommen auch gegenüber Samoa und seit 17. Mai 2020 auch gegenüber den Salomonen (Salomon Inseln) vorläufig angewendet.
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik
Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sieht vor, dass für alle aus Papua-Neuguinea und Fidschi eingeführten Waren zoll- und kontingentfreier Zugang in die EU gewährt wird. Fidschi wird in den nächsten 15 Jahren für 87% der aus der EU eingeführten Waren die Zölle aufheben und Papua-Neuguinea liberalisiert im ersten Jahr 88% seiner EU-Einfuhren.
Das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sieht ferner Maßnahmen vor, die pazifischen Ausführen helfen sollen, die EU-Einfuhrvorschriften im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes zu erfüllen (SPS-Maßnahmen). Weiters enthält das Abkommen Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf effizientere Zollverfahren sowie verbesserte Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung.
Seit 20. Dezember 2009 wird das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gegenüber Papua-Neuguinea vorläufig angewendet.
Seit 28. Juli 2014 wird das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gegenüber Fidschi vorläufig angewendet.
Artikel 80 des Abkommens sieht den Beitritt anderer Pazifik-Inselstaaten zu dem Abkommen vor.
Daher wird das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mittlerweile auch gegenüber nachfolgenden Ländern vorläufig angewendet:
- Samoa seit dem 31. Dezember 2018
- Salomonen seit dem 17. Mai 2020
Der Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 enthält im Anhang die neuen Einführzölle Samoas gegenüber der EU (Zusammenfassung des Marktzugangsangebots für den Warenhandel).
Der Zeitplan für die Liberalisierung der Zölle der Salomonen findet sich im Anhang des Beschlusses (EU) des Rates vom 17. Februar 2020.
Richtlinie des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu Zoll:Rechtsakte Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik-Staaten
Abkommen
- Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl L 272 vom 16. Oktober 2009)
- Bekanntmachung zur vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl C 125 vom 13. Mai 2010)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl L 228 vom 31. Juli 2014)
- Beschluss (EU) 2018/1908 des Rates vom 6. Dezember 2018 über den Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 333 vom 28. Dezember 2018)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 13 vom 16. Jänner 2019)
- Beschluss (EU) 2020/409 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Beitritt der Salomonen zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 85 vom 20. März 2020)
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl. L 158 vom 20.5.2020)
- Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe f des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (ABl C 308 vom 17. September 2020)
Alle EU-Rechtsakte zum Interims-Partnerschaftsabkommen der EU mit den Pazifik-Staaten finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.
Stand: 10.01.2022