Vorgangsweise der Zollämter im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19

Lesedauer: 1 Minute

 
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt dem Bundesministerium für Finanzen (Abteilung Zollrecht, Zollpolitik und internationale Zollangelegenheiten, den bundesweiten Fachbereichen Zoll und Umsatzsteuer) und der österreichischen Zollverwaltung für die rasche und unproblematische Unterstützung in diesen schwierigen Zeiten.

Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Das ist derzeit auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr spürbar. Das Zollrecht kennt jedoch in vielen Bereichen Fristen und Verfahrensabläufe, die einzuhalten sind. Um eine österreichweite harmonisierte Vorgehensweise der Zollämter sicher zu stellen, hat das BMF auf Anregung der WKO in der Finanzdokumentation die

Erweiterte Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus)

veröffentlicht. Diese Information enthält alle Maßnahmen die das Zollrecht der EU den Mitgliedstaaten zur eigenen Entscheidung ermöglicht.

Je nach Problemstellung wird das Dokument angepasst. Aus technischen Gründen ist dies nur mit einem neuen Dokument möglich. In der Kopfzeile erkenne Sie, ob das Dokument aktuell ist (Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 28. April 2020, GZ 2020-0.265.907, und erweitert sie im Punkt 8 (Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern) um eine hinweisende Warenliste, die die Europäische Kommission, GD TAXUD, auf ihrer Homepage veröffentlicht hat.). 

Inhalte der Information:

1. Fristüberschreitungen im Zollverfahren
1.1. Gestellungsfristüberschreitungen im Versandverfahren
1.2. Erlass/Erstattung gemäß Artikel 116 und 121 UZK
1.3. Besondere Verfahren, ausgenommen Versand
1.4. Rückwaren gemäß Artikel 203 UZK
1.5. Andere Fälle der Fristüberschreitung mit zollschuldrechtlicher Auswirkung

2. Anpassung der Referenzbeträge für die zu leistenden Sicherheiten

3. Rechtliches Gehör gemäß Artikel 22 Absatz 6 UZK und Artikel 8 UZK-DA

4. Verwaltungsabgabe gem. § 41 ZollR-DG

5. Entrichtung von Abgaben
5.1. Zahlungserleichterungen
5.2. Aussetzung der Vollziehung
5.3. Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erstattung (Artikel 89 UZK-DA)
5.4. Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
5.5. Kreditzinsen
5.6. Verzugszinsen
5.7. Vollstreckungsmaßnahmen

6. Übersiedlungsgut ZBefr-VO

7. Amtsplatz-Abfertigung (Schutzmaßnahmen)

8. Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfern
Die Waren müssen den Opfern unentgeltlich oder nur kostendeckend zur Verfügung gestellt werden.

9. Verzicht auf die Vorlage von Begleitdokumenten in Papierform

10. Geschäftsführerhaftung

11. Erlass/Erstattung

12. Verfahren Code 4200
12.1. Annahme der Ware ohne Bestätigung des CMR-Frachtbriefes
12.2. Andere Problemstellungen

13. Ermächtigte Ausführer (AEX) - Auskunftsbogen

14. Zollaussetzungen

15. Verbote und Beschränkungen
15.1. Biologische Landwirtschaft
15.2. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen

16. Zahlungserleichterungen (ZE) gemäß Artikel 112 UZK für Inhaber von Zahlungsaufschub-Bewilligungen, welche aufgrund der COVID-19 - Pandemie beantragt werden


Stand: 02.11.2020

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) gewinnt durch den Unionszollkodex an Bedeutung
    Weiterlesen