Stadtansicht von London: moderne Skyline mit einigen herausragenden Wolkenkratzern an der Themse. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Vereinigtes Königreich: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 6 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter London die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Mit dem endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus dem Binnenmarkt am 01.01.2021 endete die Freizügigkeit im Personenverkehr. Grundsätzlich gelten für Einreise und Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen mit gewissen Ausnahmen dieselben britischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen wie für alle anderen Drittstaatenangehörigen.

Österreichische Staatsangehörige (sowie EU / EEA Staatsangehörige) können auch nach dem 1.1.2021 weiterhin ohne Visum für eine Dauer von bis zu 6 Monaten in das VK einreisen (z.B. als Touristen).

Die im Rahmen eines solchen visafreien Aufenthalts erlaubten Tätigkeiten sind jedoch stark eingeschränkt und in den Immigration Rules taxativ angeführt.

Die im Rahmen von Geschäftsreisen zu Geschäftsanbahnung erlaubten Tätigkeiten sind großzügig geregelt und umfassen neben Messe- und Kongressbesuchen auch Vertragsverhandlungen und -abschlüsse.

Kurzfristige Entsendungen zu Niederlassungen erlauben interne Beratungen, Trainings und Schulungen, aber keine Arbeit bei Kund:innen.

Montagearbeiten gehören unter folgenden Voraussetzungen zu den erlaubten Tätigkeiten: Arbeitskräfte eines ausländischen Unternehmens dürfen Maschinen, Geräte, Computersoftware oder Hardware installieren, demontieren, reparieren, warten oder über diese beraten und Personen darauf einschulen, wenn zwischen diesem (entsendenden) Unternehmen und einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation ein Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag über den Montagegegenstand besteht.

Das gilt auch für Arbeitskräfte von Subunternehmen oder verbundenen Unternehmen des Lieferunternehmens, aber nur dann, wenn das (entsendende) Subunternehmen oder verbundene Unternehmen im Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag (oder in einer zeitnah abgeschlossenen Zusatzvereinbarung) ausdrücklich als leistungserbringendes Unternehmen genannt wird.

Zu erlaubten Tätigkeiten entsandte Arbeitskräfte müssen die Erfüllung der Voraussetzungen zur visafreien Einreise dem Grenzbeamten auf Nachfrage (Stichprobenkontrollen) „glaubhaft“ machen.

Montageleistungen (oder andere Dienstleistungen), die nicht unter die enge Definition der „erlaubten Tätigkeiten“ fallen, können de facto nicht legal im VK erbracht werden. Eine für „vertraglich geschuldete Dienstleistungen“ im FHA mit der EU vorgesehene Visakategorie kann, wenn überhaupt, nur in sehr wenigen Einzelfällen in Anspruch genommen werden.

Die permanente Anstellung von Staatsangehörigen von Drittstaaten (ab 01.01.2021 auch EU- / EEA- Staatsangehörige) durch britische Niederlassungen österreichischer Unternehmen erfordert ab 01.01.2021 eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und folgt den Bestimmungen des neuen punktebasierten britischen Einwanderungsgesetzes. Anders als in Österreich gibt es keine Bedarfsprüfung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Für die Anstellung ausländischer Fachkräfte müssen britische Unternehmen eine jährlich kostenpflichtige Sponsorlizenz lösen und Mindestgehälter zahlen. Die Bewilligungswerber müssen Mindestqualifikationserfordernisse erfüllen. Innerbetriebliche Versetzungen von (Mutter- zu Tochterunternehmen) sind bei höheren Schwellenwerten prozedural erleichtert.

Das englische Arbeitsrecht basiert auf dem richterlichen Fallrecht (case law), kodifiziertem Recht und der Umsetzung diverser EU-Bestimmungen.

Das Diskriminierungsverbot ist strenger ausgestaltet als in Kontinentaleuropa.

Schriftlichkeit beim Vertragsabschluss ist nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen. Es findet unabhängig von der Nationalität des Arbeitgebenden und einer anderslautenden Rechtswahlklausel zwingend britisches Arbeitsrecht Anwendung.

Britische Arbeitslöhne liegen im Vergleich zu nordeuropäischen Industrieländern im mittleren Bereich der Lohnkostenskala. Die Lohnnebenkosten sind wesentlich geringer als in Österreich; ein 13. und 14. Monatsgehalt ist nicht vorgesehen und die Anzahl der Feiertage ist mit 8-10 (je nach Landesteil) ebenfalls niedriger.

Arbeitskräfte, die länger als zwei Jahre ununterbrochen bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, haben bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung (redundancy pay). Diese bemisst sich nach Alter der Arbeitskraft, Dauer der Betriebszugehörigkeit (maximal 20 Jahre) und Höhe der wöchentlichen Vergütung (maximal GBP 544 pro Woche). Die Höchstgrenze beträgt derzeit GBP 16.230 und wird jährlich angepasst.

Steuerliche Rahmenbedingungen 

Der allgemeine Umsatzsteuersatz im Vereinigten Königreich (VK) beträgt 20%. Es gibt einen ermäßigten Steuersatz von 5 Prozent und einen Nullsteuersatz auf einige wenige Produkte und Dienstleistungen (mehr Infos unter gov.uk).

Auf gov.uk finden Sie eine Übersicht über die Körperschaftssteuersätze im VK. Diese Steuersätze bewegen sich zwischen 19 und 25 Prozent des Unternehmensgewinns (mit wenigen Ausnahmen auch höher).

Was früher als innergemeinschaftliche Lieferung zwischen einem EU-Land und Großbritannien (England, Schottland, Wales) abgewickelt wurde, wurde mit dem endgültigen Ausscheiden des VK aus Binnenmarkt und Zollunion zur Ausfuhr in ein Drittland. Für Warenlieferungen nach Nordirland wurden Sonderregelungen vereinbart. Auch wenn das Ende 2020 erzielte Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem VK und der EU in vielen Fällen Nulltarife vorsieht, ergeben sich aus dem Brexit grundlegende Änderungen für österreichische Exportunternehmen. Was Sie beispielsweise über Importabfertigung, Einfuhrumsatzsteuer und Produkthaftung wissen müssen, erfahren Sie auf den Brexit-Infoseiten des AußenwirtschaftsCenters London und des Brexit-Infopoints.

Bei der Verrechnung an britische Unternehmen für nicht im VK erbrachte Dienstleistungen kommt in den allermeisten Fällen das im britischen Steuerrecht (nach wie vor) vorgesehene Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Dies gilt auch für einige Werkleistungen (beispielsweise Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten), da in diesen Fällen der Ort der Umsatzbesteuerung in der Regel dort ist, wo das leistungsempfangende Unternehmen ansässig ist oder wo sich der Gegenstand, an dem eine Werkleistung durchgeführt wird, befindet (‚Grundstücksleistungen‘). Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite. Da dieses Thema meist einer fallspezifischen Betrachtung bedarf, kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter London.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Die Gründung einer Firma, unabhängig von der rechtlichen Konstruktion, ist im Vereinigten Königreich (VK) unbürokratisch, einfach und kostengünstig. Die Beiziehung einer Rechtsanwaltskanzlei wird aber immer empfohlen. Größte Herausforderungen sind die Eröffnung eines Bankkontos und in manchen Sparten der Fachkräftemangel.

Ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor sind Gemeindesteuern (Business Rates), die schlagend werden, sobald ein Geschäftslokal/Büro gemietet oder gekauft wird. 

Die überwiegende Mehrheit der im VK registrierten Firmen sind Private Companies limited by shares, also der GmbH ähnliche Kapitalgesellschaften, bei denen die Haftung auf die übernommenen Anteile beschränkt ist. Eine Mindestkapitalisierung ist nicht vorgesehen. Zweigniederlassungen können eingetragen werden – meistens überwiegen jedoch im Vergleich zur Limited die Nachteile.

Unternehmen benötigen eine Zustelladresse im VK und zumindest eine Person als „Director“, die eine physische Person sein muss. Zu Staatsbürgerschaft oder Wohnsitzstaat dieser handlungsbevollmächtigten Person gibt es keine Einschränkungen.

Im VK gibt es keine mit der österreichischen Gewerbeordnung direkt vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zu Berufsausübung und Geschäftstätigkeit.

Wir haben zum Thema „Firmengründung“ ein umfassendes Merkblatt erstellt. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter London.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.

Vertretungsvergabe

Die Wahl der Vertriebswege im Vereinigten Königreich (VK) hängt in erster Linie vom jeweiligen Produkt, vom Geschäftsumfang und von der Kundenstruktur ab. Importunternehmen, die Lager halten oder Fachpersonal für Wartungsarbeiten beistellen können, sind oft nicht verzichtbar. Die Marktbearbeitung über eine Handelsvertretung ist möglich, aber weniger verbreitet als in Kontinentaleuropa.

Das VK ist ein deregulierter Markt, der gesetzliche Mitgliedschaften bei Interessensverbänden nicht vorsieht. Es existiert daher kein “Vertreterverband”, der alle Firmen umfassen würde. Bei Handelsvertretungsfirmen handelt es sich oft um Personengesellschaften, die - abgesehen von den Steuerbehörden – in keinem Verzeichnis, d.h. auch nicht im Handelsregister, aufscheinen. Damit ist die Suche nach einer Vertretung in der Praxis äußerst schwierig.

Der britische Markt ist hochgradig saturiert, da er von vielen Unternehmen aus der Anglosphere und dem Commonwealth, die im Rest Europas nicht auftreten, bearbeitet wird. Da es dadurch sehr schwierig ist, ein Importunternehmen zu finden, ist oftmals die „frühe“ Gründung einer eigenen Vertriebsniederlassung der beste Weg das Marktpotential zu erschließen. Die Gründung einer Niederlassung im VK ist einfach und unbürokratisch.

Stand: 05.03.2023