Blick auf die Madrider Skyline. Panorama über die Hauptstadt von Spanien mit Aussicht auf die Gran Via und dem Metropolis Haus und blauem Himmel.
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Spanien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 6 Minuten

18.09.2024

Export und Import: So geht's

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Sie richten sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Mengenmäßige Beschränkungen gibt es nur dort, wo EU-Kontingente bestehen. 

Vertriebsbeschränkungen bestehen weiterhin im Interesse der öffentlichen Sicherheit, oder Volksgesundheit (Kriegsgerät, Waffen, Rauschgifte), bzw. infolge von Spezialvorschriften (z.B. Glücksspielautomaten, Edelmetallabfälle)

Zollbestimmungen

Für Nicht-EU-Waren gilt der Gemeinsame Zolltarif. Carnet ATA ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

Sonstige Einfuhrabgaben 

Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla sind steuer- und zollrechtliche Sondergebiete innerhalb der Europäischen Union.

Kanarische Inseln: Die Inselgruppe zählt zur europäischen Zollunion, nicht aber zum Steuergebiet der EU. Daher sind innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen des EU-Binnenmarktes nicht möglich. Die Unternehmen in diesen Gebieten verfügen auch über keine UID-Nummer. Ein mehrwertsteuerfreier Versand erfolgt mittels Behandlung als EU-Drittlandlieferung. Bei der Einfuhr von Gemeinschaftsware ist diese vom Abnehmerbetrieb zu verzollen und zu versteuern.

Zu beachten: Das Zollrecht gilt gleichermaßen für Lieferungen in Gebiete der Europäischen Union, die zwar zum Zollgebiet gehören, in denen die Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch keine Anwendung findet. Für diese Lieferungen ist gleichfalls eine Zollanmeldung abzugeben, obwohl die Sendung das Zollgebiet nicht verlässt. Auch hier ist entsprechende Nachweisführung erforderlich, um eine umsatzsteuerbefreite Lieferung tätigen zu können.

Da die Sendung im Zollgebiet der Union erfolgt muss der Unionscharakter der Waren nachgewiesen werden, damit bei der Einfuhr in diese Ausnahmegebiete nicht der Drittlandszollsatz zur Anwendung gelangt. Diese Nachweisführung erfolgt:

  • Mit Versandschein T2LF. Dieses Papier ist der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zur Anbringung eines Sichtvermerks vorzulegen. Bis zu einem Sendungswert von 15.000 Euro kann auf der Handelsrechnung oder dem Beförderungspapier der Ausdruck T2LF ohne Bestätigung der Zollbehörde angebracht werden.
  • Wenn der Transport per Luftfracht erfolgt gibt es die Vereinfachung, dass die Luftverkehrsgesellschaft das Manifest mit dem Zusatz T2F als Nachweis des Unionscharakters versehen kann.
  • Auch bei Seetransporten kann das Manifest vereinfacht mit dem Zusatz T2F als Nachweis des Unionscharakters dienen. 

Auf den Kanaren gilt ein Umsatzsteuersondersystem (Impuesto General Indirecto Canario – IGIC). Die Steuersätze reichen von 3% bis 13,5%, und es gibt einen Spezialsteuersatz für Rauchwaren. Grundnahrungsmittel sind steuerbefreit.

In gewissen Fällen kommt auf den Kanaren auch eine spezielle Inselsteuer zur Anwendung. Die Steuer (Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias) wird beim Import eingehoben, nämlich für jene Produkte, die in Konkurrenz zu einer lokalen Erzeugung auf den Inseln stehen. Die Sätze liegen zwischen 5 und 15%.

Das AußenwirtschaftsCenter Madrid gibt gerne interessierten österreichischen Unternehmen die aktuelle Höhe dieser Steuer bei Vorliegen einer genauen Warenbeschreibung und Angabe der Zolltarifnummer nach Brüsseler Nomenklatur bekannt.

Ceuta und Melilla: Die beiden Exklaven liegen außerhalb des Zoll- und Steuergebiets der EU. Ausfuhren sind wie in ein Drittland zu behandeln. Aus zollrechtlicher Sicht ist eine Zollanmeldung zwingend abzugeben. Eine Ausfuhr in diese Gebiete ist auch frei von Umsatzsteuer, wenn der Ausfuhrnachweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 geführt werden kann. Es handelt sich hier um Zollfreizonen, aber bei Importen kommt eine lokale Abgabe (Impuesto sobre la Producción y la Importación -IPSI) von 0,5 Prozent bis zehn Prozent zur Anwendung.

Tabak- und Mineralölsteuern werden eingehoben, es gibt allerdings keine Alkoholsteuer.

Muster

Carnet ATA ist nicht erforderlich, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla.

Die meisten Muster können MwSt.-frei versandt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Für nähere Informationen steht Ihnen das AußenwirtschaftsCenter Madrid gerne zur Verfügung.

E-Commerce

2021 wurde für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzgrenze von EUR 10.000 eingeführt. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern insgesamt. Für den Onlinehandel von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern heißt dies, dass nach Überschreiten der Umsatzgrenze die Waren mit dem MwSt.-Satz des Landes, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet, verrechnet werden müssen.

Um sich nicht in jedem EU-Land steuerlich registrieren zu müssen, wurde das EU-OSS- System eingeführt. Umfassende Informationen dazu erhalten Sie auf dem Unternehmensportal.

Warenverkäufe auf die Kanarischen Inseln können nicht über das EU-OSS-System abgewickelt werden. In der Regel muss die nichtsteuerpflichtige Kundschaft die lokale MwSt. selbst abführen.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber Privatkunden (B2C) beträgt drei Jahre und gilt auch bei Online-Verkäufen.

Die seit 1.1.2022 gültigen Regelungen des spanischen Verbraucherschutzgesetzes (Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) sehen im Art. 121 auch eine Verlängerung der Beweislastumkehr zugunsten der Käufer von bislang 6 Monaten auf 2 Jahre vor. D.h. es wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass eine Sache schon bei Übergabe beschädigt war, wenn der Schaden innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe oder Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung auftritt. Bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen beträgt diese Beweislastumkehr zugunsten des Kunden 1 Jahr.

Paketversand

Beim Versand per Post gelten die internationalen Bestimmungen der Weltpostunion, sowie der Europäischen Postunion.

Der Paketversand an das Festland Spanien sowie auf die Balearen funktioniert sowohl mit der Post als auch über Botendienste meist problemlos. Beim Versand auf die Kanarischen Inseln ist unbedingt eine Zollanmeldung durchzuführen. In der Regel kann die Versandfirma dabei behilflich sein. Nachdem die Waren beim Einlangen auf den Kanaren vom Empfänger einzuführen und zu verzollen ist, bieten viele Botendienste an, diese Formalitäten gegen einen Aufpreis zu übernehmen. Diese Zusatzkosten müssen bei der Verrechnung an den Endkunden berücksichtigt werden.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung 

Die EU-Verpackungsrichtlinie hat auch in Spanien 2005 zur Einführung des Grünen Punktes geführt. Ausländische Unternehmen können sich auf Wunsch in Ecoembes registrieren lassen. Der Grüne Punkt muss in entsprechender Form auf der Verpackung aufscheinen.

Seit 1. Jänner 2023 gilt eine Sondersteuer auf Einwegverpackungen aus Kunststoff. Die neue Plastiksteuer besteuert die Herstellung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb von Einwegverpackungen aus Kunststoff in Spanien. Weitere Informationen gibt es in dem Artikel „Spanien führt eine neue Plastiksteuer ein“.

Bei geschützter Ursprungs- und geographischer Herkunftsbezeichnung gilt ebenfalls die EU-Gesetzgebung.

Es gibt keine ausdrückliche Verpflichtung, Artikel mit „Made in“ zu kennzeichnen. Das spanische Konsumentenschutzgesetz besagt jedoch, dass die Etikettierung die Kundschaft zu keinen falschen Schlüssen verleiten darf, insbesondere im Hinblick auf Ursprung und Herkunft des Produktes. Es ist verpflichtend, den Namen und die Adresse des Herstellers anzugeben. 

Begleitpapiere

  • Handelsrechnung – 1 Original und 3 Kopien
  • Konnossement, 3-fach
  • Bahn- oder Luftfrachtbrief
  • Zeugnisse: siehe Abschnitt „Besondere Begleitpapierbestimmungen“
  • Packliste, falls die Sendung aus mehreren Stücken besteht.

Besondere Begleitpapierbestimmungen: 

  • Lebendvieh und Produkte des tierischen Bereiches: Als Versandbegleitpapier ist ein veterinärärztliches Zeugnis nötig, bei Zuchtvieh zusätzlich der Abstammungs- bzw. Zuchtnachweis. Für Fleisch ist die EU-Schlachthof-Zulassung erforderlich.
  • Pflanzen und pflanzliche Produkte: Beim Versand ist ein Pflanzenpass erforderlich. In Österreich sind die Landesregierungen für die Pflanzenpässe zuständig. Zur Ausstellung sind auch zugelassene Betriebe berechtigt. 
  • Medikamente und pharmazeutische Spezialitäten: Notwendig ist eine Registrierung beim spanischen Gesundheitsministerium, bzw. dessen Arzneimittelbehörde, oder bei der „Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EAMA)“ in London (für alle EU-Länder). Für Veterinärmedikamente gelten Sonderbestimmungen.
  • Kosmetische Produkte und Lebensmittel: Für Waren, die sich in der EU im freien Verkehr befinden, ist keine Registrierung im Gesundheitsministerium erforderlich. Für die Verpackung von Lebensmitteln und kosmetischen Erzeugnissen gelten die EU- Etikettierungsbestimmungen. Die Angaben müssen in spanischer Sprache erfolgen.
  • Textilien: Es gelten die EU-Etikettierungsvorschriften; desgleichen für Pelz- und Lederwaren, sowie für Schuhe. Zusätzlich muss der Name des Herstellers, Importeurs oder Händlers, dessen Name, oder Marke auf dem Erzeugnis angebracht ist, auf der Etikette aufscheinen. 
  • Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla gelten phytosanitär als Nicht-EU-Staat. Beim Export von Pflanzen, Waren aus Pflanzen und Holzverpackungen müssen daher besondere Vorschriften eingehalten werden. Nähere Informationen erteilt das AußenwirtschaftsCenter Madrid.

Restriktionen

Gegenüber Drittländern wendet Spanien, ebenso wie Österreich, das EU-Recht an.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Madrid hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.