Stadtansicht von Zürich: historische Häuser mit roten Dächern, darunter ragen einzelne Türme hervor, eine Brücke führt über den Fluss. 
Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Schweiz: Export und Import 

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 8 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!

Importbestimmungen

Im Rahmen des EU-EFTA-Freihandelsabkommens besteht Zollfreiheit für gewerblich-industrielle Waren mit nachgewiesenem EU-Ursprung.

Die früher notwendigen Importlizenzen für „sensible Waren“ (v.a. Nahrungsmittel) wurden mit dem Inkrafttreten des o.g. WTO-Abkommens in der Schweiz durch zollbegünstigte Kontingente ersetzt. Deren jeweiliger Ausnutzungsgrad kann durch das AußenwirtschaftsCenter Zürich und Bern abgefragt werden. Außerhalb dieser Kontingente bestehen zumeist sehr hohe Zollsätze. Darüber hinaus sind für verschiedene Lebensmittel (bspw. Fleisch) Einfuhrbewilligungen vorgeschrieben, die nur an Personen oder Firmen, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der Schweiz haben, erteilt werden.

Zollbestimmungen

Die Schweiz verwendet das "Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" und hat die Zollabwicklung auf einem Gewichtszollsystem aufgebaut. Die Gewichtszölle werden vom Bruttogewicht berechnet, das aus dem Eigengewicht der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und der Träger, auf denen die Ware befestigt ist, besteht. Unverpackte Waren und Waren, deren Verpackung keinen genügenden Schutz gegen eventuelle Transportschäden bietet, also nicht "transportüblich" verpackt wurden, unterliegen einem Tara-Zuschlag, der auf Basis des Nettogewichtes berechnet wird.

Zollfreilager

Waren, deren endgültige Bestimmung ungewiss ist, hochbelastete Güter oder Waren, die Kontingenten unterstellt sind, können vorübergehend (teils befristet, teils unbefristet) unverzollt und unversteuert in Zolllagern gelagert werden. Dies kann in einem Zollfreilager oder in einem offenen Zolllager erfolgen.

Zollfreibezirke (Zollfreizonen, Zollfreihäfen), in welchen die unverzollten Waren beliebig handwerklich oder industriell bearbeitet werden können, lässt das schweizerische Zollrecht nicht zu.

Einfuhr zum privaten Gebrauch

Mit einer am 1. Juli 2014 erfolgten Gesetzesänderung wurden die Zollfreimengen für bestimmte Waren, die dem privaten Gebrauch dienen, geändert. Auf Mehrmengen, welche diese Freigrenzen überschreiten, sind Zölle zu entrichten. Zollabgaben werden auf fünf Warengruppen erhoben: Fleisch, Butter/Rahm, Öle/Fette, Alkohol, Tabak. Die neue Zollfreigrenze bei Fleischwaren für die Einfuhr zum persönlichen Bedarf liegt bei einem Kilogramm pro Person pro Tag. Weitere Informationen zu den bestehenden Freimengen sind auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit erhältlich.

Carnet ATA

Das Carnet ATA (Admission Temporaire - Temporary Admission) ist ein internationales Zolldokument. Es wird für die vorübergehende Ein-, Aus- und Durchfuhr (Transit) von Waren verwendet und ist auch für die Schweiz möglich. Bei den Grenzübertritten müssen keine Sicherheiten geleistet werden.

Das Carnet ATA kann für mehrere Grenzübertritte verwendet werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Der Hauptvorteil liegt bei der raschen Veranlagung an der Grenze. Anstelle von nationalen Zollpapieren wird das Carnet ATA für die Ein-, Aus- und Durchfuhr verwendet.

Das Carnet ATA gilt nur für Gebrauchsgüter (z.B. für Ausstellstücke bei einer Messe), nicht jedoch für Verbrauchsgüter (z.B. Getränke und Prospekte für den Messestand, Schrauben und sonstige Teile für die Instandsetzung einer Maschine). Das Carnet ATA wird vor allem für Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster zur Vorführung / Bestellungsaufnahme oder auch Waren zu Versuchszwecken verwendet.

Die Ausgabe das Carnet ATA erfolgt durch die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes, in dem das antragstellende Unternehmen seinen Sitz hat. Das Carnet ATA muss bei Wiederausfuhr der Ware unbedingt geschlossen werden. Dies ist jedoch nur an einem geöffneten Grenzübergang (die Zollabfertigung für Handelswaren geschieht nur Werktags) möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie beim Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und bei der WKÖ.

» Zu den Ansprechpartnern in Ihrer Landeskammer

Handelsabkommen

Mit der EU besteht im Rahmen der Schweizer Mitgliedschaft in der EFTA ein Freihandelsabkommen für industrielle und gewerbliche Produkte. Zusätzlich haben die Schweiz und die EU eine Reihe bilateraler Abkommen geschlossen, mit denen eine wirtschaftlich-politische Annäherung der Vertragspartner auch ohne EU-Beitritt der Schweiz möglich wurde.

Die Hauptbereiche der Abkommen betreffen die Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse, das Beschaffungswesen, die Landwirtschaft, den Luft- und Landverkehr sowie die Forschung (Bilaterale I, 1999) und zusätzliche wirtschaftliche Themen sowie die Bereiche innere Sicherheit, Asyl, Umwelt und Kultur (Bilaterale II, 2004). Mit Ende Mai 2021 beendete die Schweiz die Verhandlungen zum institutionellen Rahmenabkommen mit der EU. Nach dem Abbruch der Verhandlungen wird derzeit weiterhin über die weitere Vorgehensweise zu den bilateralen Beziehungen der Schweiz mit der EU verhandelt.

Sonstige Einfuhrabgaben

Es wird eine Einfuhrumsatzsteuer von 7,7 % (Normalsatz) oder 2,5% (gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel) eingehoben; ab dem 01.01.2024 betragen diese Zollsätze 8,1% bzw. 2,6%. Das Thema Mehrwertsteuer in der Schweiz wirft gelegentlich Fragen auf, die unser Team des AußenwirtschaftsCenter Zürich gerne beantwortet.

Muster

Verbrauchbare und unverbrauchbare Warenmuster, Warenproben und Musteraufmachungen, die unverkäuflich sind und nur der Bestellungsaufnahme und nicht dem Verbrauch dienen, sind bis zu einem Warenwert von CHF 100 je Muster zollfrei.

Unverkäufliche Muster von Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Medikamenten und kosmetischen Produkten sind nur dann zollfrei, wenn der Wert der gesamten Sendung nicht mehr als CHF 100 beträgt.

E-Commerce

Richtet sich das Angebot Ihres Online-Shop an die Zielgruppe Schweiz, gilt als Grundsatz das sogenannte Herkunftslandprinzip, d.h. es sind die österreichischen Rechtsgrundlagen zu beachten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, bei denen das sogenannte Bestimmungslandprinzip gilt, d.h. es sind dann die Schweizer Rechtsgrundlagen zu beachten. Diese Ausnahmen betreffen u.a. das Verbraucherschutzrecht, das Wettbewerbsrecht oder Informations-, Kennzeichnungs- und Nachmarktpflichten von Waren. Konkret bedeutet das, dass Sie hinsichtlich dieser Bereiche die Schweizer Rechtsvorschriften beachten müssen. Bitte beachten Sie, dass die Schweiz, anders als Österreich, über kein spezifisches E-Commerce-Gesetz verfügt. Vielmehr gibt es mehrere verschiedene Rechtsgrundlagen.

Wichtig zu beachten ist zusätzlich eine Änderung der Versandhandelregelung seit Anfang 2019. Erzielt ein in- oder ausländischer (=Österreich) Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100.000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen (=Schweiz). Er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen.

Waren aus einem EU-Land (außer Lebensmittel), sollten grundsätzlich zollfrei sein, vorausgesetzt es handelt sich um Ursprungsware der EU. Bei der Einfuhr in die Schweiz wird grundsätzlich eine Einfuhrsteuer von 7,7% erhoben, die von dem Schweizer Kunden getragen werden muss.

Paketversand

Die Schweizer Post wickelt ebenso wie die Österreichische Post Sendungen bis zu einem Höchstgewicht von 30 kg ab. Für die Zollabfertigung verrechnet die Post Verzollungsgebühren, die von der Verzollungsart, Zusatzleistungen (z.B. Carnet-ATA-Abfertigung), der gewünschten Zahlungsform und der Paketbeschaffenheit abhängt. Zusätzlich wird eine Vorlageprovision von 2% der Einfuhrabgaben erhoben.

» Verzollungsgebühren sowie Verpackungsvorschriften der Schweizer Post

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Die Schweiz wendet nach wie vor die Gewichtsverzollung an. Die Verpackung, die Ware miteinschließt und verzollt und versteuert wird, ist daher ein wichtiger Bestandteil.

Die Verwendung von Heu oder Stroh ist gestattet. Der Empfänger ist verpflichtet, derartiges Packmaterial nach dem Auspacken sofort zu vernichten. Lediglich bei Seuchengefahr kann fallweise die Verwendung dieses Packmaterials verboten oder von einer Bescheinigung der Seuchenfreiheit abhängig gemacht werden. Flaschen werden recycelt.

Die missbräuchliche Verwendung einer unzutreffenden Herkunftsangabe wird auf Antrag des Verletzten verfolgt. Als Verletzter gilt jeder, der berechtigt ist, von dieser Herkunftsangabe rechtmäßigen Gebrauch zu machen. Der Name „Schweiz“, Bezeichnungen wie „schweizerisch“, „Schweizer Qualität“, „made in Switzerland“, „Swiss Made“ oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen sowie deren Übersetzungen in eine andere Sprache, können demnach ausschließlich für in der Schweiz hergestellte Produkte sowie Dienstleistungen aus der Schweiz verwendet werden.

Gemäß Art. 48 des Schweizerischen Markenschutzgesetzes bestimmt sich die Herkunft von Waren nach dem Ort ihrer Herstellung oder nach der Herkunft der für das Endprodukt verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile. Dies bedeutet einerseits, dass für jeden Hinweis auf die Schweizer Herkunft der schweizerische Wertanteil an den Herstellungskosten mindestens 50% betragen und andererseits, dass der wichtigste Fabrikationsprozess in der Schweiz stattgefunden haben muss. Für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Uhren, Käse, landwirtschaftliche Produkte) müssen zusätzliche Voraussetzungen berücksichtigt werden, die in speziellen Bestimmungen geregelt sind.

Die Herkunft von Dienstleistungen bestimmt sich entweder nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt oder der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und die Geschäftsführung ausüben. Die Marke oder Herkunftsangabe darf nicht irreführend sein.

Begleitpapiere

Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen zur Zollbehandlung angemeldet und einer Schweizer Zollstelle zugeführt werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind die Begleitdokumente vorzulegen. Der Antrag auf Zollabfertigung kann sowohl vom österreichischen Lieferanten als auch vom schweizerischen Abnehmer oder vom Spediteur bzw. der Bahnverwaltung gestellt werden.

Für die Zollkontrolle müssen mit der Einfuhr-Zollanmeldung unaufgefordert die entsprechenden Begleitdokumente vorgelegt werden. Die wichtigsten Begleitdokumente sind Handelsrechnungen, Präferenz- Ursprungsnachweise, allfällige Bewilligungen/Zeugnisse sowie amtliche Bestätigungen. Je nachdem sind andere Frachtdokumente wie Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise oder Veranlagungsinstruktionen hilfreich. Für zahlreiche Waren, insbesondere auf dem landwirtschaftlichen Sektor sowie bei Nahrungsmitteln, sind weitere Begleitpapiere erforderlich (tierärztliches Zeugnis, Analysezertifikate, Generaleinfuhrbewilligungen GEB etc.).

In den Begleitpapieren ist anzugeben, ob die Sendung an der Grenze oder bei einem bestimmten Zollamt im Landesinnern zur Verzollung anzumelden ist.

Ursprungsnachweis

Dieser ist notwendig, wenn die Ware später wieder aus der Schweiz exportiert oder wenn aufgrund des EU-Ursprungs die Zollermäßigung in Anspruch genommen werden soll. Als Ursprungsnachweis wird die Warenverkehrsbescheinigung Euro.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung anerkannt. Bis zu einem Warenwert von CHF 10.300 (bei Fakturierung in CHF) bzw. einem Warenwert von umgerechnet 6.000 Euro (bei Fakturierung in Euro) genügt eine Erklärung des Exporteurs (ohne ermächtigter Exporteur zu sein) in einer der EU-Amtssprachen auf der Rechnung (Ursprungserklärung). Bei einem Warenwert, der über die genannte Summe hinausgeht, kann ebenfalls eine Erklärung mit Angabe der Registrierungsnummer des ermächtigten Exporteurs verwendet werden bzw. muss für alle anderen Exporteure das Euro.1-Zertifikat als Ursprungsnachweis verwendet werden.

Für Waren bzw. Warengruppen, die nicht unter die EFTA-Konventionen fallen oder die deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Ursprungszeugnisse vorgeschrieben.

Restriktionen

Zollrechtliche Einschränkungen bestehen für Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen, wie z.B. Kriegsmaterial, Markenfälschungen aber auch Lebensmittel; diese müssen den schweizerischen Bestimmungen entsprechen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 08.03.2023