Schweden: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 7 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
Für Waren und Dienstleistungen gelten die Importbestimmungen der Europäischen Union. Kapitalimporte unterliegen keinen devisenrechtlichen Beschränkungen; ausländische Kapitalbeteiligungen an inländischen Gesellschaften sind daher uneingeschränkt möglich.
Bestimmte Waren dürfen nicht oder nur bei Erfüllung gewisser Bedingungen (Erlaubnis, Zertifikat, Lizenzen und dgl.) eingeführt werden. Zu diesen Waren zählen u.a.: lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Arzneimittel, Gifte, Drogen, Pfeffersprays, Schusswaffen und Munition, Feuerwerkskörper und sonstige explosive Güter, Stilette, radioaktive Stoffe; ferner bedrohte Tierarten und Pflanzen sowie Teile davon oder Waren daraus; alkoholische Getränke und Tabakwaren.
Zollbestimmungen
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.1.1995 traten sowohl in Österreich als auch in Schweden alle zollrechtlichen EU-Bestimmungen in Kraft. Für die Lieferung von Waren in oder für deren Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten seit diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.
Zölle für die Einfuhr von Nicht-EU-Waren unterliegen dem integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften TARIC.
Sonstige Einfuhrabgaben
Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Stockholm.
Muster
Wenn die Warenmuster aus einem EU-Land importiert werden, können diese grundsätzlich frei zirkulieren und es fallen keine Zollabgaben an.
Für Nicht-EU-Waren: Schweden hat die Abkommen betreffend Carnet ATA sowie das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstungen unterzeichnet.
„Warenproben“ dürfen keine Handelsware darstellen, sie dienen lediglich dazu, durch ihre Präsentationsform Warenaufträge zu fördern. Eine Probewarensendung darf auch nicht ein Teil einer regelmäßigen Sendung von ähnlichen Sendungen sein.
Wenn Importrestriktionen auf die Proben zutreffen, wie z.B. tierische Produkte, Medikamente, Alkoholika oder Waffen, dürfen diese nicht als Warenproben deklariert werden, sondern es müssen die jeweiligen Einfuhrbestimmungen erfüllt werden. Man benötigt dann eine Importlizenz, Importerlaubnis oder eine Registrierung für die EU bzw. Schweden.
Geschenke
Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatperson sind innerhalb der EU abgabenfrei. Geschenksendung, die aus einem Drittland nach Schweden gelangen, sind bis zu einem Wert von SEK 500 ebenfalls abgabenfrei. Bei einem höheren Wert können Zoll, Mehrwertsteuer und Sondersteuern fällig werden. In der Regel kümmert sich der Frächter bzw. die Spedition um die erforderliche Zollabfertigung.
Alkoholika dürfen nur im Zusammenhang mit einer Auslandsreise innerhalb der EU von Personen ab einem Alter von 20 Jahren frei nach Schweden für den Eigenverbrauch bzw. für Familienmitglieder eingeführt werden. Die zulässige Menge ist nicht klar definiert, darf jedoch keinen „kommerziellen Charakter“ annehmen. Bei einzelnen Geschenksendungen von einer Privatperson innerhalb der EU, welche von einem gewerblichen Frächter befördert werden, sind vom Empfänger in Schweden keine Einfuhrabgaben zu entrichten.
Bei Geschenksendungen aus einem Nicht EU-Land, wenn die Gesamtmenge an Alkohol einen Wert von weniger als SEK 500 hat und die nachstehenden Mengen nicht überschreitet, fällt kein Zoll an: 1 Liter Brantwein oder 1 Liter Starkwein oder Sekt und 2 Liter Wein sowie Bier innerhalb des Wertgrenze von SEK 500. Die Verbrauchssteuer auf Alkohol ist in jedem Fall zu entrichten.
Bei der Einreise aus einem Drittland gilt in Abhängigkeiten vom Transportmittel für alkoholische Getränke eine Reihe von Wert- bzw. Mengenbeschränkungen. Es empfiehlt sich, diese jeweils vor Reiseantritt aktuell abzufragen.
E-Commerce
Seit 2021 gilt für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzschwelle. Die Umsatzgrenze liegt bei 10.000 Euro (ca. 100.000 SEK) und gilt unter anderem für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (Onlinehandel) von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern. Ab dem Verkauf, der zur Überschreitung der Umsatzschwelle führt, muss die Besteuerung mit dem Mehrwertsteuersatz erfolgen, der in dem Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern insgesamt.
Online-Händler finden im Unternehmensportal Informationen dazu, wie sie über den sogenannten EU-OSS die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen melden, die in andere EU-Ländern verkauft wurden.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber Privatkunden (B2C) beträgt drei Jahre (Konsumentköplagen, 14 §) und gilt auch bei Online-Verkäufen.
Allerdings geht die Beweislast bei Mängeln seit dem Inkrafttreten des neuen schwedischen Konsumentenschutzgesetzes im 2022 erst nach zwei Jahren vom Verkäufer auf den Käufer über. Damit ist das schwedische Konsumentenschutzgesetz großzügiger als jenes der meisten EU-Mitgliedsstaaten (wo ein Jahr die Norm ist). Bei der Beweispflicht geht es weniger um den Nachweis, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, sondern um die Frage nach dem Ursprung des Mangels. Mit anderen Worten: Hat der Mangel schon beim Kauf im Produkt „gesteckt“ (und kann damit von üblicher Abnutzung unterschieden werden)?
Daneben haben Privatkunden bei Online-Käufen – unabhängig vom Zustand der Ware – jedenfalls 14 Tage Widerrufsrecht (Distansköplagen, 2 Kap. 10 §). Beim Verkauf von digitalen Produkten kann ein Verzicht auf dieses Widerrufsrecht in den AGB vereinbart werden (11 §).
Vorschriften für Paketversand
Die Österreichische Post akzeptiert in der Relation Schweden Pakete bis zu 30kg und einem Warenwert von bis zu 1.245 Euro. Eine Paketkarte ist nur bei Angabe des Warenwertes erforderlich. Die schwedische Post befördert Pakete von bis zu 20 kg mit einem Warenwert von maximal SEK 1.300. Darüber hinaus können höhere Warenwerte über Zusatzversicherung abgedeckt werden. Je nach Destination ist eine (internationale) Paketkarte erforderlich. Angesichts der Vielzahl von Versandarten sowie Dienstleistern empfiehlt es sich, bei konkretem Bedarf aktuelle Angebote über das AußenwirtschaftsCenter Stockholm einzuholen.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung, Fakturierung
Im Binnenhandel, also Warenverkehr innerhalb der EU, kommen für zahlreiche Produkte bereits einheitliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften zur Anwendung. Die Europäischen Verpackungsdirektive 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird in Schweden aktuell durch die Verpackungsverordnung (SFS 2018:1462) umgesetzt. Wichtigste Zielsetzungen sind die Mengenreduktion des Verpackungsabfalls, die Begrenzung der Umweltbelastung durch Materialien und Substanzen in der Verpackungen, außerdem sollen sich Hersteller einem System anschließen, welches die operative und finanzielle Verantwortung für das Sammeln und Verarbeiten von Verpackungsabfällen übernimmt. Dabei müssen Verpackungsabfälle gesundheits- und umweltverträglich entsorgt werden. Das bedeutet für alle Unternehmen, welche in Schweden Verpackungsmaterial oder eine verpackte Ware herstellen, importieren bzw. in Verkehr bringen, auch für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich zu sein.
Ausländische Unternehmen können ihre Produzentenverantwortung durch Registrierung bei einem der nationalen schwedischen Systembetreiber erfüllen. Detailierte Informationen über diese Organisationen – vom jeweiligen Produkt abhängig – erhalten Sie über das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Stockholm.
Beim Warenverkehr zwischen Österreich und Schweden (die Waren befinden sich bereits im sog. „freien Verkehr“) ist keine zollrechtliche Warenursprunsgkennzeichnug erforderlich, auch die Warenmarkierung „Made in …“ ist in vielen Fällen nicht nötig. Für Bekleidung besteht ebenfalls keine Kennzeichnungspflicht, sie kann aber mit “Made in ...“ versehen werden.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen hingegen u.a. für Lebensmittel (z.B. Inhaltsdeklaration), Gifte und gesundheitsschädliche Waren sowie Pharmazeutika.
Ist eine Ware mit Namen, Warenzeichen oder ähnlichen Angaben versehen, die den Verbraucher über den Ursprung der Ware oder andere wichtige Eigenschaften möglicherweise irreführen, so kann die Kosumentenschutzbehörde (Konsumentverket) eine Änderung der Kennzeichnung verlangen bzw. kann das zuständige Gericht (Marknadsdomstolen) die Anwendung einer solchen Kennzeichnung verbieten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind im Lieferland steuerfrei und führen im Bestimmungsland zu einer Erwerbsbesteuerung, wenn beide am Geschäft Beteiligten Unternehmereigenschaft haben. Auf der Rechnung muss die Steuerfreiheit vermerkt werden. Der Passus lautet "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" in Landesprache „Undantag från skatteplikt, omvänd skattskyldighet“. Zudem sind die UID Nummern der Beteiligten anzugeben. Bei Lieferungen an Konsumenten ist die österreichischen MwSt. abzurechnen bzw. beim Überschreiten der Lieferschwelle – bitte erfragen Sie den jeweils aktuellen Wert beim AußenwirtschaftsCenter Stockholm – eine steuerliche Registrierung in Schweden vorzunehmen.
Begleitpapiere
Handelsrechnung in zweifacher Ausfertigung, mit nachstehenden Angaben:
- Name und Adresse des Verkäufers und des Käufers inkl. UID-Nummern
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Umfang und Art der Leistung gemäß allgemeinem Handelsbrauch
- Tag der Lieferung/Leistung
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Entgelt für die Lieferung/Leistung (eventuelle Rabatte und Angaben über deren Art)
- anfallender Steuerbetrag, der anzuwendende Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung bzw. Reverse Charge
- Datum der Ausstellung der Rechnung
- fortlaufende Nummerierung sowie Kennzeichnung (Markierung) der Packstücke
- Bankverbindung mit BIC und der IBAN Code
Lieferschein bei Straßengütertransport, Luftfrachtbrief oder CIM-Dokument bei Bahnbeförderung
Spezielle Anforderungen auch beim innergemeinschaftlichen Handel gelten für verbrauchsteuerpflichtige Waren; weitere Infos finden Sie auf unserer Seite Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöle und Tabakwaren.
Restriktionen
Die schwedischen Behörden haben in mehreren Warenbereichen besondere Prüf- und Registrierbestimmungen erlassen, die in erster Linie Schutzzwecken dienen.
- Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten
Erforderlich sind die üblichen Veterinär- und Phytosanitärzeugnisse. Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften bezüglich Lebensmittelzusätze sind zu beachten. Die jeweils aktuellen Vorschriften können durch das AußenwirtschaftsCenter Stockholm beschafft werden. - Einfuhr von lebenden Tieren
Die Möglichkeit zur Einfuhr von Nutztieren sollte sicherheitshalber bei der staatlichen schwedischen Landwirtschaftsbehörde, Jordbruksverket, SE-551 82 Jönköping, T +46 771 223 223, E kundtjanst@jordbruksverket.se, W jordbruksverket.se mit Hilfe des AußenwirtschaftsCenters Stockholm überprüft werden.
Schweden ist dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) beigetreten.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Stockholm hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 03.07.2023