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Antidumpingverfahren: Polyestergarne, hochfest

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 13 Minuten

Produkt

hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen)

Land

China

KN-Code

5402 20 00

Verwendung

Reifenverstärkung, Breitgewebe, Förderbänder, Sicherheitsgurte, Netze, geo-synthetische Produkte

Kläger

Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie - CIRFS


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2009/C 213/08 vom 8. September 2009

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 478/2010 vom 1. Juni 2010

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 1105/2010 vom 29. November 2010

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 vom 24. Februar 2017

Änderung Produktdefinition:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 vom 29. Juni 2017

Neuer Ausführer (Wuxi Solead Technology Development Co. Ltd):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 vom 10. Oktober 2019

bevorstehendes Außerkrafttreten (26. Februar 2021):
Bekanntmachung 2021/C 205/04 vom 31. Mai 2021

Umfirmierung von Wuxi Solead Technology Development Co. Ltd. in Jiangsu Solead New Material Group Co. Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 vom 18. Oktober 2021

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 87/02 vom 23. Februar 2022

Neue Ausführer (Fujian Billion Polymerisation Fiber Technology Industrial Co., Ltd. und Zhejiang Sanwei Material Technology Co., Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2022/977 vom 22. Juni 2022 

Einleitung einer Interimsüberprüfung, Einleitung eines auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränkten Antidumpingverfahrens sowie Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung/teilweiser Interimsüberprüfung sowie eines auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränkten Antidumpingverfahrens:


Letzte Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung

Für Einfuhren von hochfesten Polyestergarnen der Tarifnummer 5402 20 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im November 2015 wurde auf Antrag des Dachverbandes der europäischen Chemiefaserindustrie eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser eingeleitet.

Die Untersuchung der Europäischen Kommission ergab, dass bei den chinesischen Herstellern während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin Dumping festzustellen war. Es wurde ermittelt, dass China über enorme Kapazitätsreserven verfügt. Angesichts des langsamen Wachstums des chinesischen Inlandsmarktes müssen zudem die ausführenden Hersteller in China kontinuierlich beträchtliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt bringen, um vertretbare Absatzmengen zu erzielen. 

Aus diesem Grund zieht die Kommission den Schluss, dass die Dumpingpraktiken auf dem EU-Markt, die durch die Maßnahmen nicht unterbunden wurden, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich anhalten würden. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/325, Amtsblatt L 49 vom 25.2.2017 die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (9,8%) bekannt. Auch die Antidumpingmaßnahmen für kooperierende Hersteller (5,3%) sowie die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten (bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung) unverändert weiter.


Änderung der Produktdefinition für geltende Antidumpingmaßnahmen

Für Einfuhren von hochfesten Polyestergarnen - HFG (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex der Tarifnummer 5402 20 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, zuletzt verlängert im Februar 2017.

Laut Kombinierter Nomenklatur werden „Nähgarne“ wie folgt definiert:

„Als ‚Nähgarne‘ … gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

  1. auf Unterlagen (z.B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1000 g;
  2. appretiert für die Verwendung als Nähgarn und
  3. mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.“

Im Oktober 2016 wurde auf Antrag des slowenischen Einführers A&E Europe eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet. Er beantragte, bestimmte Typen von Nähgarn, nämlich rohe Garne zum Nähen, wegen ihrer angeblich anderen materiellen und technischen Eigenschaften aus der Warendefinition für die geltenden Maßnahmen auszuschließen.

Er gab weiters an, dass die slowenischen Zollbehörden Schwierigkeiten bei der Deklaration hätten, da das importierte Produkt die 1000g-Grenze übersteige.

Die Europäische Kommission untersuchte nun, ob rohe Garne zum Nähen und HFG dieselben grundlegen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Ebenso wurden Austauschbarkeit und Wettbewerb zwischen den beiden Garnarten beurteilt.

HFG sind das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Nähgarnen; Nähgarne sind somit ein nachgelagertes Produkt von HFG. Es sind daher auch die Maschinen, die für die Herstellung der rohen Garne zum Nähen benötigt werden, völlig unterschiedlich von denen, die für die Herstellung von HFG eingesetzt werden.

Außerdem ergab die Untersuchung, dass rohe Garne zum Nähen, da sie aus durch Z-Drehung zu Nähgarn verarbeiteten HFG bestehen, nicht mehr für diejenigen Verwendungszwecke geeignet sind, bei denen üblicherweise HFG als Vorleistungen eingesetzt werden. Darüber hinaus übersteigt das Gewicht der Ware bei der Einfuhr (einschließlich einer mit Löchern versehenen Kunststoffspule, auf die die Ware aufgewickelt ist) 1000 g.

Die Untersuchung der Kommission belegt also, dass es sich bei HFG und rohen Garnen zum Nähen um zwei unterschiedliche Waren handelt.

Um für Klarheit hinsichtlich des Ausschlusses sowohl von Nähgarnen als auch von rohen garnen zum Nähen zu sorgen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 (Amtsblatt L 167 vom 30.6.2017) die Änderung des Wortlautes der Warendefinition für die geltenden Antidumpingmaßnahmen bekannt, die nun wie folgt lautet:

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10) eingereiht werden.

Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und sich die ursprünglichen Maßnahmen nicht auf rohe Garne zum Nähen erstrecken sollten, erscheint es angemessen, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung gelten. 

Die Durchführungsverordnung tritt mit 1.Juli 2017 in Kraft und gilt rückwirkend ab 2. Dezember 2017.


Europäische Kommission benennt neuen kooperierenden Ausführer

Für Einfuhren von hochfesten Polyestergarnen der Tarifnummern 5402 20 00mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 9,8%. 

Mach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 stellte Wuxi Solead Technology Development Co. Ltd einen Antrag bei der Europäischen Kommission um den Status eines neuen ausführenden kooperierenden Herstellers zuerkannt zu bekommen und um in die Liste der kooperierenden Hersteller (die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde) aufgenommen zu werden. Diese Unternehmen unterliegen einem Antidumpingzollsatz von 5,3%.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass das Unternehmen alle Kriterien dafür erfüllt (Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die EU ausgeführt; mit keinem Unternehmen verbunden, das den Antidumpingmaßnahmen unterliegt; Wuxi Solead ist unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr bedeutender Mengen in die Union eingegangen). 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung 2019/1706 (Amtsblatt L 260 vom 11. Oktober 2019) bekannt, dass das Unternehmen in die Liste der kooperierenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aufgenommen wird (Anhang 1 der VO 2017/325) und künftig einem Antidumpingzollsatz von 5,3% unterliegt.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyester des KN-Codes 5402 20 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Diese laufen fristgemäß zum 26. Februar 2022 aus. Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 26. November 2021 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) eingehen (Bekanntmachung 2021/C 205/04 vom 31. Mai 2021).


Europäische Kommission gibt Umfirmierung von Wuxi Solead Technology Development Co. Ltd. in Jiangsu Solead New Material Group Co. Ltd. bekannt

Mit Durchführungsverordnung 2019/1706 nahm die Europäische Kommission den chinesischen Hersteller Wuxi Solead Technology Development Co. Ltd in die Liste der kooperierenden Hersteller auf. Nach Änderung seines Namens im Jänner 2020 in Jiangsu Solead New Material Group Co. Ltd. bat das Unternehmen die Europäische Kommission um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 5,3% berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die Feststellungen der erwähnten Verordnung nicht berührt. Sie gibt mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 (Amtsblatt L 369 vom 129. Oktober 2021) bekannt, dass der TARIC-Zusatzcode A977 für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in China ab dem 16. Jänner 2020 für Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd, Yixing City gilt. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von Jiangsu Solead New Materials Group Co., Ltd., Yixing City hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Europäische Kommission gibt Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpimgmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyester des KN-Codes 5402 20 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ging ein Eintrag vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association — CIRFS) auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen mit dem Ziel der Weitergeltung dieser. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 87/02 vom 23. Februar 2022 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren aus China bekannt. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adressen:

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission benennt neue kooperierende Ausführer

Für Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyester des KN-Codes 5402 20 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 9,8 %. 

Nach Bekanntgabe der Einleitung einer Auslaufüberprüfung stellten die Unternehmen Fujian Billion Polymerisation Fiber Technology Industrial Co., Ltd. und Zhejiang Sanwei Material Technology Co., Ltd. einen Antrag bei der Europäischen Kommission, um den Status eines neuen ausführenden kooperierenden Herstellers zuerkannt zu bekommen und um in die Liste der kooperierenden Hersteller (die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde) aufgenommen zu werden. Diese Unternehmen unterliegen einem Antidumpingzollsatz von 5,3 %.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Unternehmen alle Kriterien dafür erfüllen (Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die EU ausgeführt; mit keinem Unternehmen verbunden, das den Antidumpingmaßnahmen unterliegt; die Firmen sind unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen zur Ausfuhr bedeutender Mengen in die Union eingegangen). 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/977 (Amtsblatt L 167 vom 24. Juni 2022) bekannt, dass Fujian Billion Polymerisation Fiber Technology Industrial Co., Ltd. und Zhejiang Sanwei Material Technology Co., Ltd. in die Liste der kooperierenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aufgenommen wird (Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325) und künftig einem Antidumpingzollsatz von 5,3 % unterliegen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Interimsüberprüfung, eines auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränkten Antidumpingverfahrens sowie einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyester nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), die derzeit unter dem KN-Code ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10) eingereiht werden, mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 1. April 2022 hat die Europäische Kommission einen Antrag auf teilweise Interimsprüfung vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association, CIRFS) erhalten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands. Der Antrag stützt sich darauf, dass sich die Umstände (Struktur der chinesischen Hersteller, Kapazitätsanstieg bei der zu überprüfenden Ware in China und die daraus resultierenden massiven Überkapazitäten und sinkenden Preise der Ausfuhren aus China) auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, in Bezug auf das Dumping dauerhaft geändert haben.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 248/11 (Amtsblatt C 248 vom 30. Juni 2022) die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Uniontun. Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adresse: TRADE-R771-HTYP@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Im Mai 2022 reichte der Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (The European Man-made Fibres Association) einen weiteren Antrag bei der Europäischen Kommission ein, dem zufolge die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in China, die von Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd. hergestellt werden, gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen oder dazu beitragen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung 2022/C 248/08 (Amtsblatt C 248 vom 30. Juni 2022 die Einleitung eines auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränkten Antidumpingverfahrens sowie die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E- Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.


Europäische Kommission gibt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach einer Auslaufüberprüfung/teilweisen Interimsüberprüfung sowie für Einfuhren, die von Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. hergestellt werden, bekannt

Für Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyester mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Jahr 2022 leitete die Europäische Kommission sowohl eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsprüfung der Antidumpingmaßnahmen als auch ein auf Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd beschränktes Antidumpingverfahren ein.

Auf Basis der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass aufgrund des Anhalten des Dumpings, des Anhaltens der Schädigung und zum Unionsinteresse die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollen.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/934 (Amtsblatt L 127 vom 12. Mai 2023) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in China, die derzeit unter dem KN-Code ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10) eingereiht werden, ein.

Nachfolgende Antidumpingzölle wurden festgelegt:

  • Huzhou Unifull Industrial Fibre Co., Ltd., Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co., Ltd. und Zhejiang Unifull Hi-Tech Industry Co., Ltd.: 23,7 %,
  • Zhejiang Guxiandao Polyester Dope Dyed Yarn Co., Ltd.: 9,7 %,
  • im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen: 17,2 %,
  • alle übrigen Unternehmen (ausgenommen Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd.): 23,7 %.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/935 (Amtsblatt L 127 vom 12. Mai 2023) wird für Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in China, die von Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. hergestellt werden, ein endgültiger Antidumpingzoll von 6,9 % eingeführt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 15.05.2023

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