Blick auf den Binnenhof, das niederländische Parlament in Den Haag, historische Häuser gelegen am Wasser unter blauem Himmel. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
© Sebastian Grote | stock.adobe.com

Niederlande: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Den Haag die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Österreichische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter für vorübergehende Tätigkeiten in die Niederlande entsenden, müssen im Voraus eine digitale Meldung beim Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) über das Meldeportal erstatten, mit folgenden Angaben

  • Angaben zu Ihrer Person
  • Ihre Firmendaten
  • Ihre Kontaktperson in den Niederlanden
  • Angaben zum Kunden/Auftraggeber
  • Angaben zum Projekt
  • Angaben zu den Arbeitnehmer, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten werden

Ihre Kontaktperson soll als Ansprechpartner des Entsendeunternehmens fungieren und am Arbeitsort die erforderlichen Unterlagen wie

  • den Arbeitsvertrag
  • die Gehaltsabrechnungen
  • Versicherungsnachweise
  • oder Arbeitszeitnachweise 

der Aufsichtsbehörde zumindest in digitaler Form vorweisen können. Bei mehreren Mitarbeitern ist es auch erforderlich, dass allen Mitarbeitern bekannt ist, wer der Ansprechpartner ist.

Einen Entfall der Meldepflicht gibt es in einigen Ausnahmefällen.

Die Meldepflicht soll die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen (Bestimmungen über Mindestlohn, Ruhezeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Mindesturlaubsanspruch) garantieren. Außerdem haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Arbeitsbedingungen:

  • Bedingungen für die Unterbringung von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber die Unterbringung von Arbeitnehmern übernimmt, die sich nicht an ihrem üblichen Arbeitsplatz in den Niederlanden befinden; und
  • Vergütung von Aufwendungen für Reise-, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten für Arbeitnehmer, die berufsbedingt unterwegs sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Kosten, die für entsandte Arbeitnehmer entstehen, wenn sie von und zu ihrem üblichen Arbeitsplatz in den Niederlanden fahren müssen, oder wenn sie von ihrem Arbeitgeber vorübergehend von diesem üblichen Arbeitsplatz aus an einen anderen Arbeitsplatz geschickt werden.

Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbedingungen nach 12 bzw. 18 Monaten: 

Nach 12 Monaten haben entsandte Arbeitnehmer künftig Anspruch auf zusätzliche niederländische Arbeitsbedingungen. Sie haben dann Anspruch auf alle niederländischen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aus den niederländischen Arbeitsgesetzen und aus den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen über Zusatzrentensysteme sowie Bestimmungen über das Abschließen und Beenden des Arbeitsvertrages.

Wenn die Entsendung zunächst für 12 Monate oder weniger vorgesehen ist, sich aber umständehalber bis zu maximal 18 Monaten hinzieht, kann sich der ausländische Arbeitgeber dafür entscheiden, während der ersten 18 Monate nur den "harten Kern" der Arbeitsbedingungen anzuwenden.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Der allgemeine Umsatzsteuersatz (BTW) in den Niederlanden 21 %.

Der niedrige Satz liegt bei 9 % und gilt für u.a. Lebensmittel, Heilmittel, Bücher,
Personentransport). 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Wie Österreich bieten auch die Niederlande eine Reihe von verschiedenen Gesellschaftsformen für die Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeit an.

Bei einem Einzelunternehmen („eenmanszaak“) ist der Eigentümer oder Inhaber alleinverfügungsberechtigt und haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.

Unter den Kapitalgesellschaften ist die „Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, abgekürzt „B.V.“sehr weit verbreitet. Sie ist vergleichbar mit der österreichischen GmbH, wobei jedoch kein Mindestkapital vorgeschrieben ist. Die Anteilseigner der B.V. haben große Freiheit, sie gemäß ihren Wünschen einzurichten.

Die B.V. wird durch Gesellschafter („aandeelhouders“ = Anteilseigner) gebildet, deren Haftung auf die Höhe des von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteils beschränkt ist. Die B.V. ist eine selbständige juristische Person, die Verträge schließen, klagen und verklagt werden kann. Die Gesellschaftsanteile sind, unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag bzw. im Gesetz festgelegten Einschränkungen, übertragbar. Die B.V. wird dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung sehr flexibel ist. 

Vertretungsvergabe 

Das niederländische Handelsvertreterrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederlande, dem Burgelijk Wetboek (BW) geregelt. Die Bestimmungen sind in den Artikeln 7:428 bis einschließlich 7:445 BW zu finden. Diese setzen die europäische Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) um.

Die Artikel 7:428 bis 7:445 BW gelten für alle Arten von Vertretern, mit Ausnahme von Vertretern von Finanzprodukten, wie Versicherungsvertreter. Für diese gelten andere Regelungen.

Das niederländische Handelsvertreterrecht ist sehr „unternehmerfreundlich“ ist (z.B. im Hinblick auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote), weshalb eine Rechtswahl zugunsten des niederländischen Rechts Möglichkeiten bietet.

Liegt keine Rechtswahl vor, ist das Recht des Landes anwendbar, in dem der Handelsvertreter niedergelassen ist.

Im niederländischen Recht ist ein Vertretervertrag jeder Vertrag, in dem die eine Partei, der Unternehmer (principaal), die andere, den Handelsvertreter (handelsagent), damit beauftragt und diese sich verpflichtet, für eine befristete oder unbefristete Zeitspanne und gegen Entlohnung bei dem Zustandekommen von Verträgen vermittelnd tätig zu sein sowie diese evtl. im Namen und für Rechnung des Prinzipals abzuschließen, ohne jedoch dadurch diesem unterstellt zu sein.

Stand: 21.02.2023