Malaysia: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 7 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
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Arbeitsrecht und Entsendung
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht in Malaysia regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Informationen zum Arbeitsrecht in Malaysia:
Arbeitsgesetz: Das Arbeitsgesetz „Employment Act 1955“ sowie die aktuelle Novelle „Employment (Amendment) Act 2022“ bilden die rechtliche Basis zur Regelung von Arbeitsverhältnissen in Malaysia, arbeitsrechtlichen Fragen wie Mindestlohn, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsansprüche und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Mindestlohn: Malaysia hat eine Mindestlohnpolitik eingeführt. Ab 01.05.2022 beträgt der Mindestlohn für Arbeitnehmer:innen 1.500 RM pro Monat für Firmen mit mind. 5 Beschäftigten.
Arbeitszeiten: Nach dem Arbeitsgesetz beträgt die Höchstarbeitszeit pro Tag acht Stunden und die Höchstarbeitszeit pro Woche 45 Stunden. Darüber hinaus geleistete Arbeit gilt als Überstunden und muss entsprechend vergütet werden.
Urlaubsanspruch: Arbeitnehmer:innen in Malaysia haben Anspruch auf verschiedene Arten von Urlaub, darunter Jahresurlaub (8-16 Arbeitstage nach Dauer der Betriebszugehörigkeit), Krankheitsurlaub und Mutter- (98 Tage) und Vaterschaftsurlaub (7 Tage).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Arbeitgeber:innen können Arbeitnehmer:innen aus einem triftigen Grund oder aus Gründen wie Entlassung oder schlechte Leistung kündigen (Kündigungsfristen von 4-8 Wochen nach Betriebszugehörigkeit). Arbeitnehmer:innen, die zu Unrecht entlassen wurden, können eine Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung einreichen. Es ist grundsätzlich sehr schwierig, malaysische Staatsbürger:innen zu kündigen, wofür eine mehrstufige Mediation vorgesehen ist. Deshalb ist ratsam, eine lange Probezeit zu vereinbaren oder einen zeitlich befristeten Dienstvertrag abzuschließen oder eine gütliche Trennung mit Ausschluss einer Klage zu vereinbaren.
Gewerkschaften: Gewerkschaften sind in Malaysia zugelassen, ihre Tätigkeit unterliegt jedoch gewissen Beschränkungen. So können beispielsweise nur Beschäftigte, die malaysische Staatsbürger:innen sind, Mitglied einer Gewerkschaft sein, und Streiks sind generell verboten. Der Einfluss der Gewerkschaften ist sehr eingeschränkt.
Entsendung
Arbeitgeber:innen, die ausländische Arbeitskräfte nach Malaysia entsenden wollen, müssen die erforderlichen Genehmigungen einholen und die einschlägigen Gesetze und Vorschriften einhalten. Ausländische Arbeitnehmer:innen müssen versichert sein, und die Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, ihnen angemessene Wohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten.
Nach malaysischem Recht benötigen ausländische Arbeitnehmer:innen ein Arbeitsvisum, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Dabei sind steuerliche Aspekte wie die Quellensteuer und die persönlichen Einkommensteuerpflichten zu berücksichtigen. Für die Erteilung des Arbeitsvisums muss man klar darlegen können, warum man dafür eine nicht malaysische Arbeitskraft entsenden muss. Gleichzeitig ist die Befähigung durch entsprechende (akademische) Ausbildung nachzuweisen.
Der „Professional Visit Pass“ (PVP) ist ein Visum für ausländische Fachkräfte, die einem Projekt in Malaysia zugewiesen werden, ohne in Malaysia beschäftigt zu sein (z. B. für Montagearbeiten oder Schulungen), das vom malaysischen Auftraggeber oder Niederlassung vor Ort beantragt werden muss. Andere Visumarten eignen sich jedoch möglicherweise besser für kurze Geschäftsreisen oder dringende technische Aufgaben („PLS@Xpats“). Ebenso können sich Ausländer, die unabhängig von einem bestimmten Arbeitgeber dauerhaft in Malaysia leben möchten, für spezielle Arten von Langzeitvisa entscheiden.
Seit Dezember 1990 hat Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia. Dieses verhindert, dass die im Ausland tätigen Arbeitnehmer:innen nicht doppelt in Österreich und Malaysia besteuert werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welches Steuerrecht zur Anwendung kommt. In Malaysia wird die Doppelbesteuerung vermieden, indem die malaysische Steuer der österreichischen Steuer angerechnet wird, wenn die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von einer in Malaysia ansässigen Person aus Österreich stammenden Einkünften erhoben wird, auf die malaysische Steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird.
In Österreich wird die Doppelbesteuerung vermieden, wenn eine in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Malaysia besteuert werden dürfen, nimmt Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
Auf Basis des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens könnte eine Betriebsstätte (permanent establishment) entstehen, insbesondere wenn längerfristige Strukturen aufgebaut werden, selbst wenn kein Unternehmen gegründet wird.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Sowohl die Kolonialgeschichte, als auch die Bräuche und Traditionen der multiethnischen Bevölkerung haben einen prägenden Einfluss auf das malaysische Rechtssystem, das dem anglo-amerikanischen Rechtskreis (Common Law) zugehört. Behörden haben oftmals ihre eigenen internen Regeln, an die sie sich halten. Das kann zu massiven Verzögerungen führen, obwohl man sich an alle Vorschriften hält und sämtliche notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Das Steuersystem in Malaysia ist territorialer Natur. Ausländisches Einkommen, das von einer steuerpflichtigen Person (inklusive Unternehmen) von außerhalb Malaysias erzielt wird, ist in Malaysia von der Einkommensteuer befreit. Die Frage, ob die Besteuerung in Österreich oder in Malaysia stattfindet, hängt grundsätzlich davon ab, wie lange man sich beruflich in Malaysia aufhält. Bei einem Einsatz von bis zu 182 Tagen muss keine Einkommensteuer in Malaysia gezahlt werden.
Das malaysische Steuersystem umfasst direkte und indirekte Steuern. Die Formen der direkten Steuern sind die Einkommensteuer (income tax), die Grundstückgewinnsteuer (real property gains tax), die Mineralölsteuer (petroleum income tax) und die Stempelgebühr (stamp duty). Indirekte Steuern kommen in Form von Verbrauchsteuern, Zöllen, Verkaufssteuern (sales tax) und Dienstleistungssteuern (service tax, digital service tax) vor. Die Waren-Umsatzsteuer (sales tax, 5-10%) ist eine einstufige Wertsteuer, die auf steuerpflichtige Waren erhoben wird, welche für den lokalen Verbrauch eingeführt werden oder lokal hergestellt und verkauft werden. Der Importeur hat diese Steuer abzuführen. Bei einem Gesamtverkaufswert von über MYR 500.000 (ca. 100.000 Euro) muss sich der Hersteller in Malaysia steuerlich registrieren.
Die Dienstleistungssteuer ((digital) service tax) wird auf bestimmte Dienstleistungen erhoben (z. B. Unterkunft, Bewirtung, Wellness, Beratung, länderübergreifende digitale Services), die in Malaysia erbracht werden. Der Steuersatz beträgt 6 %. Für konzerninterne Dienstleistungen besteht grundsätzlich eine Befreiung von der Dienstleistungssteuer. Darüber hinaus gilt sie nicht für Freizonen u.ä. Man muss sich registrieren, wenn der Gesamtwert der steuerpflichtigen Dienstleistungen MYR 500.000 (ca. 100.000 Euro) über einen Zeitraum von zwölf Monaten übersteigt.
Die Quellensteuer (withholding tax - WHT), gilt für Bezahlungen gewisser Dienstleistungserbringungen, wenn Sie keine eigene Niederlassung oder Betriebstätte in Malaysia haben: Erlöse aus Lizenzgebühren, Gebühren für technische oder Managementdienstleistungen (darunter fallen auch Trainings, technische Gebühren, Zurverfügungstellung einer Software), Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Sachen. Hier gibt es keine Umsatzgrenze, ab wann man erst diese Steuer abzuführen hätte. Zahlungen an Non-residents unterliegen der malaysischen Quellensteuer in Höhe von generell 10%. Zinseinnahmen unterliegen einem erhöhten Steuersatz von 15%.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Firmengründung
Malaysia bietet eine ausgezeichnete Infrastruktur und zahlreiche Investitionsanreize: Mit jährlichen Wachstumsraten zwischen vier und fünf Prozent und stabilen makroökonomischen Indikatoren ist Malaysia ein attraktiver Investitionsstandort.
Die typisch von ausländischen Investoren gewählte Unternehmensform ist die Sendirian Berhad Company (Sdn. Bhd.) - das malaysische Gegenstück zu einer GmbH. Alternativ kann man für die ersten 2-4 Jahre über die malaysische Betriebsansiedlungsgesellschaft MIDA ein Vertretungsbüro (representative office) oder Regionalbüro (regional office) einrichten, um den Markt für eine spätere Gründung aufzubereiten. Dafür sind min. RM 300.000 (ca. 60.000 Euro) jährliche Ausgaben für z.B. Büromiete, Personal- und Reisekosten nachzuweisen.
Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Kuala Lumpur.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Der persönliche Kontakt spielt im Geschäftsleben Malaysias eine außerordentlich wichtige Rolle und ist daher ein wesentliches Argument für die Zusammenarbeit mit einem lokalen Vertriebspartner (Handelsvertreter oder Vertragshändler), der nicht nur mit den lokalen Sitten und Gebräuchen, sondern auch mit der Mentalität und den Landessprachen vertraut ist.
Im Falle von Lieferungen an staatliche beziehungsweise regierungsnahe Unternehmen sowie bei der öffentlichen Auftragsvergabe ist ein direkter Verkauf zudem oft gar nicht möglich, da die in diesem Zusammenhang geltenden Registrierungsvorschriften die Einschaltung eines lokalen Unternehmens vorsehen.
Für die Marktbearbeitung in Malaysia kommen folgende Vertriebswege in Frage:
- Direktverkauf
- Ernennung eines Handelsvertreters beziehungsweise eines Vertragshändlers
- Gründung eines Repräsentanzbüros
- Gründung einer Niederlassung (Vertriebs- beziehungsweise Produktionsniederlassung,
eventuell in Form eines Joint Ventures mit einem lokalen Partnerunternehmen) - Lizenzvergabe (z.B. Patent-, Know-How- und Markenlizenzen)
- Franchisevereinbarungen
Österreichische Unternehmen sind in Malaysia vor allem durch lokale Vertragshändler auf eigene Rechnung aktiv – die Institution eines Handelsvertreters auf Provision ist wenig gebräuchlich. Besonders für Erstexporteure ist diese Vertriebsform oft die kostengünstigste.
In jedem Fall empfiehlt es sich, bei der Auswahl des lokalen Vertriebspartners sowohl in Bezug auf dessen Bonität als auch hinsichtlich der Dauer und Exklusivität des Vertragsverhältnisses strenge Maßstäbe anzulegen. Bonitätsauskünfte und Firmenbuchauszüge können gegen Kostenersatz über das AußenwirtschaftsCenter Kuala Lumpur eingeholt werden.
In Malaysia besteht kein eigenes Handelsvertreterrecht. Es kommen die allgemeinen Vorschriften über das Vertreterrecht (Law of Agency in Sect. 135-191 Contracts Act) zur Anwendung. Daneben gelten die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.
Es besteht für die Abfassung des Vertretungsvertrages vollkommene Vertragsfreiheit. Ratsam ist allenfalls die Aufnahme folgender Vertragspunkte:
- Anwendbares Recht
- Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, Abschluss, Dauer und Beendigung des Vertrages,
- Umfang und Ausschließlichkeit der Vertretung
- Vertretungsgebiet
- Gegenstand der Vertretung
- Namensführung
- Mindestumsatz
- Gewerbliche Schutzrechte
- Schiedsgerichtsvereinbarung
- Zusätzliche Vertragspunkte
Stand: 18.10.2023