Füllapparat zum Befüllen von Luftballons
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Lesedauer: 1 Minute
Die Ware wird als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie besteht aus einer Kunststoffflasche, 100 bunte Latexballons, einer Luftpumpe und einer Düse (Füllapparat). Der Füllapparat kann mit Wasser gefüllt und dazu benutzt werden, Wasser in die Ballons zu pumpen. Die mit Wasser gefüllten Ballons werden als Wasserbomben verwendet und sind ein Freiluftspielzeug zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften ist die Ware zur Unterhaltung von Personen bestimmt: für Wasserschlachten mit gefüllten Ballons. Bei der Warenzusammenstellung kann der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden. Sie ist in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen. Die Ballons werden von der Position 9503 erfasst, eine andere Einreihung in die Positionen 8414 oder 8424 nach dem Füllapparat ist daher ausgeschlossen.
Die Einreihung der Ware erfolgt in den KN-Code 9503 00 99 als anderes Spielzeug (Durchführungsverordnung (EU) 2021/575, Amtsblatt L 120 vom 8. April 2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.
Stand: 08.04.2021