Münzen sind verschieden hoch gestapelt, im Hintergrund sitzt eine Person in der Unschärfe und notiert etwas in einer Mappe mit Unterlagen sowie tippt in einen Taschenrechner, daneben steht ein Laptop
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Rechnungslegung an Unternehmer

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10.05.2024

Wird eine in Deutschland erbrachte Montage-, Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann die Rechnung netto ausgestellt werden. Wichtig ist auch immer zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der UID-Nummer möglich, s. Seite "Lieferung an Unternehmer").

Mit dem Umsatzsteuerpaket 2010 hat die Europäische Gesetzgebung für die allermeisten Arten von sonstigen Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden, den steuerlichen Leistungsort an den Sitzort des Auftraggebers gebunden ("B2B-Grundregel"). Von der B2B-Grundregel sind aber unter anderem auch jene Leistungen ausgenommen, welche im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Hier kann der Gesetzgeber jenes Mitgliedstaates, in dem das Grundstück gelegen ist, selbst die Abwicklung der USt regeln.

Der deutsche Gesetzgeber sieht für die in seinem Steuergebiet erbrachten Werklieferungen bzw. sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, und welche an Unternehmer erbracht werden, vor, dass der jeweilige Auftraggeber zum Steuerschuldner dieser Leistung wird, sofern der leistende Unternehmer keinen Sitz im deutschen Bundes- und Steuergebiet hat (§ 13b dt. UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der unternehmerische Auftraggeber im Inland oder auch Ausland ansässig ist. Somit werden auch österreichische Generalunternehmer, welche ausländische Subunternehmer mit einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Deutschland beauftragen, zum Steuerschuldner dieser Leistung. Der Subunternehmer muss die Rechnung netto an den österreichischen Generalunternehmer/Auftraggeber ausstellen.

Eine Besonderheit im Vergleich zum österreichischen Umsatzsteuergesetz ist, dass bei Leistungen an Unternehmer immer der Auftraggeber Steuerschuldner der deutschen USt wird (wenn der österreichische Leistungserbringer keinen Sitz in Deutschland hat) - unabhängig davon, ob die Leistung an den unternehmerischen Teil oder den privaten Bereich des Auftraggebers erbracht wird. So ist für eine Bodenverlegung im deutschen Privathaus eines selbständigen Bäckers der deutsche Leistungsempfänger Schuldner der deutschen USt und der österreichische Auftragnehmer verrechnet netto.

Bei Leistungen, die auf Basis der Grundregel (B2B) als in Deutschland ausgeführt gelten, ist die Rechnung netto zu erstellen mit dem Hinweis: Leistungsort Deutschland – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner – Reverse Charge.

ACHTUNG: Diese netto verrechneten Leistungen müssen in der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden. In der ZM ist neben dem Betrag zusätzlich "sonstige Leistung" in der Meldung anzukreuzen.

Bei Leistungen, die aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen als in Deutschland ausgeführt gelten (z.B. Bauleistungen oder andere Leistungen mit Grundstücksbezug), ist die Rechnung ebenfalls netto zu erstellen, wenn der leistende österreichische Unternehmer keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der Nettorechnung ist der Hinweis "Leistungsort Deutschland – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG" anzugeben.

ACHTUNG: Diese netto verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) erklärt werden.