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Dokumente für den internationalen Warenverkehr

Lesedauer: 8 Minuten

21.05.2024

Allgemeine Exportdokumente

Warenimporte unterliegen in allen Ländern der Welt bestimmten Einfuhrbestimmungen und Einfuhrformalitäten. Welche Regeln zur Anwendung kommen, hängt oftmals vom Lieferland und Ursprungsland der Ware ab, sodass dem Zollamt im Bestimmungsland umfangreiche Informationen vorzulegen sind.

Die für die Wareneinfuhr erforderlichen Unterlagen sind in allen Ländern unterschiedlich geregelt und oftmals auch von der Art der Waren abhängig. In den meisten Fällen sind aber zumindest folgende Unterlagen beizubringen, welche für die Einstufung der Produkte in den Zolltarif, die Berechnung der Zollabgaben und die Anwendung der Importbestimmungen notwendig sind:

  • Exportrechnung (Handelsrechnung oder Proformarechnung)
  • Packliste
  • Frachtpapiere
  • Angaben über den Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis)

Exportrechnung

Das Muster einer Exportrechnung finden Sie in den "Anlagen - Exporthandbuch". Diese Rechnung kann allerdings nur als allgemeine Vorlage verwendet werden, sodass eventuelle zusätzliche Angaben und Erklärungen, aber auch Form und Sprache gesondert geregelt sein können. Einige Länder (z.B. im karibischen Raum oder Afrika) verlangen darüber hinaus eine streng formelle „customs invoice".

Ursprungszeugnis

Der allgemeine Ursprung einer Ware wird mittels dem „Ursprungszeugnis der Europäischen Union (Muster zur Ansicht s. "Anlagen - Exporthandbuch"; in der Praxis ist das Originalformular zu verwenden) nachgewiesen. Dieses Zeugnis erhalten Sie in der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol (Fr. Sara Zanatta). Damit die Wirtschaftskammer den Ursprung einer Ware bestätigen kann, muss vom Antragsteller erklärt werden, ob die Waren im eigenen Betrieb erzeugt oder von einem anderen Händler zugekauft worden sind. Bei Zukauf ist der Ursprung der Exportware durch Handelspapiere, Ursprungszeugnisse oder Ursrpungserklärungen oder sonstiger Dokumente nachzuweisen. Nicht zu verwechseln ist dieses allgemeine (nichtpräferenzielle) Ursprungszeugnis mit dem „Präferenziellen Ursprungszeugnis“ EUR1 (s. Seite "Allgemeine Exportdokumente"), welches im Bestimmungsland Zollvorteile bewirken kann.

Darüber hinausgehende Bescheinigungen und Bestätigungen unterliegen den handelspolitischen und nationalen Regelungen des jeweiligen Importlandes wie z.B. Einfuhrbewilligungen, Gesundheitszeugnisse für tierische und pflanzliche Produkte, technische Datenblätter und Konformitätsbescheinigungen, Gütezertifikate, Analysenzertifikate, Freiverkaufsbestätigungen etc.

Einen guten Überblick über die notwendigen Dokumente (je nach Warenart und Bestimmungsland) bietet die Market Access Database der Europäischen Kommission.

Länderinformationen

Die AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA der Wirtschaftskammer Österreich bietet umfangreiche und aktuelle Länderinformationen im Internet an.

Auf den Internetseiten der einzelnen Aussenwirtschaftscenter sind unter anderem Zoll- und Einfuhrbestimmungen, Steuerbestimmungen, Anforderungen an die Begleit- und Transportdokumente und Verpackungsanforderungen bei Warenlieferungen, usw. des jeweiligen Landes angeführt.

Das Netzwerk der Aussenwirtschaft Austria umfasst über 100 Stützpunkte weltweit. Konkrete Länderinformationen und die Kontakte der Aussenwirtschaftscenter und Aussenwirtschaftsbüros finden Sie hier.

Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder

Zusätzlich zu den allgemeinen Länderinformationen erstellen die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich auch fach- bzw. branchenspezifische Informationsbroschüren in ausgesuchten Zielmärkten. So sind beispielhaft für die USA folgende Broschüren erhältlich:

Einfuhrvorschriften für Nahrungs- und Genussmittel, das US Insolvenzrecht, der Skimarkt in den USA oder China, gewerblicher Rechtschutz, Vertriebsvertrag, Produkthaftpflicht und viele mehr. Welche Broschüren es zu den verschiedenen Ländern gibt, kann ebenfalls auf der Homepage der WKO abgefragt werden.

Für den kostenlosen oder vergünstigten kostenpflichtigen Download, muss die Mitgliedsnummer und der Pincode angegeben werden. Seit Herbst 2015 betreibt die WKO eine neue Benutzerverwaltung. Statt einem allgemeinen Benutzerkonto pro Mitgliedsunternehmen kann sich künftig jede Person ein persönliches WKO Benutzerkonto anlegen, in dem Daten aktualisiert und Passwortänderungen durchgeführt werden können. Die Weitergabe von eigenen Benutzerdaten ist somit nicht mehr erforderlich.

Die Branchen- und Fachbroschüren können auch beim Mitgliederservice in der Wirtschaftskammer Österreich unter der Tel.Nr. 05 90 900-5050 oder unter der e-mail Adresse mservice@wko.at bestellt werden.

Access2Markets Datenbank

Eine weitere Möglichkeit sich über die Importbestimmungen anderer Länder zu informieren, bietet eine Datenbank der Europöischen Union.

In der Access2Markets database unter dem Reiter "My Trade Assistant" kann der Exporteur viele Informationen für die Einfuhr der jeweiligen Ware im ausgewählten Bestimmungsland abrufen. In vielen Fällen werden auch Muster der beizubringenden Dokumente gezeigt. Dieser Service wird für über 100 Länder zur Verfügung gestellt. Weitere Länder werden folgen. Um die Informationen zu erhalten, ist es jedoch zumindest notwendig die ersten 4 Stellen der 8-stelligen Zolltarifnummer bekanntzugeben.

Zolltarifnummern

Im Rahmen des harmonisierten Systems (HS) sind in nahezu allen Ländern der Welt die Zolltarife nach demselben System aufgebaut und bis zur 6. Stelle identisch. Weitere Untergliederungen folgen nationalen Anforderungen.

Oftmals ist es möglich, Warenflüsse und Informationen zu den Einfuhrbestimmungen im Zielland auf Basis der Zolltarifnummer einzuholen. Anhand der Zolltarifnummer kann aber natürlich auch die Höhe der Einfuhrzölle in der EU und in anderen Ländern geprüft werden.

Der Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) ist im Internet veröffentlicht und kann unter folgender Adresse abgerufen werden.

Eine Einreihung und Zuordnung der Ware in den Zolltarif ist grundsätzlich auch im elektronischen TARIC möglich. Durch Anklicken von „TARIC-Code“ und „Blättern“ werden die 21 Abschnitte geöffnet, hinter denen sich die 97 Kapitel verbergen. Die vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten sind so lange zu entscheiden, bis die 10-stellige TARIC-Nummer auf der Startseite übernommen wird.

Eine weitere Möglichkeit Waren im Zolltarif zuzuordnen, ist die einmal im Jahr veröffentlichte Kombinierte Nomenklatur (KN), welche die ersten 8 Stellen der Zolltarifnummer bildet. In der Kombinierten Nomenklatur sind am Beginn eines jeden Kapitels, auch die Anmerkungen zu diesem Kapitel veröffentlicht. Diese Anmerkungen sind für eine korrekte Einreihung oftmals hilfreich bzw. sogar notwendig. Die Kombinierte Nomenklatur wird in den Amtsblättern der Europäischen Kommission veröffentlicht. Hier [Pfad: Amtsblatt] kann unter der Nummer L 294/2016 die aktuelle KN für das Jahr 2017 abgerufen werden.

Sehr hilfreich bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif sind auch die veröffentlichten verbindlichen Zolltarifauskünfte der Europäischen Kommission (VZTA oder Englisch kurz EBTI - European Binding Tarifs Information). Hier werden alle Bescheide jener Waren veröffentlicht, für welche in der Vergangenheit eine verbindliche Einreihung in den Zolltarif beantragt wurde. Mithilfe von Schlagwörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs und allgemeinen Warenbeschreibungen kann hier geprüft werden, ob eine Ware schon einmal von den Experten im Zolltarif zugeordnet bzw. wie diese Ware schlussendlich eingereiht wurde.

Ein weiteres Hilfsmittel für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche zuletzt im Amtsblatt der Reihe C unter der Nummer 76/2015 veröffentlicht wurden. Für das Abrufen ist obige Internetadresse der Amtsblätter zu verwenden.

Unverbindliche Zolltarifauskünfte erteilt auch die Zentrale Auskunftsstelle Zoll unter Tel. 050 233 740 oder e-mail: zollinfo@bmf.gv.at.

Beglaubigung der Exportdokumente

Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vieler Länder (insbesondere im arabischen Raum) sehen vor, dass die für die Importabfertigung vorzulegenden Dokumente im Exportland von der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes vorab legalisiert werden. Diese Legalisierung nehmen die Konsularabteilungen der Botschaften oder die Konsulate bzw. Generalkonsulate des jeweiligen Landes vor. Da die Legalisierung unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, sowie mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden ist – die Konsulatsgebühren liegen zwischen € 11,– und € 110,– pro Dokument – sollte der Exporteur die Dokumente frühzeitig zur Legalisierung einreichen und bereits bei Ausgestaltung des Vertrags festlegen, wer die Kosten zu tragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass diese Exportpapiere im Vorfeld von der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol zu bestätigen sind. Bei Lieferungen in eines der nachstehenden Länder müssen die Dokumente zusätzlich von der Österreichisch-Arabische Handelskammer (Lobkowitzplatz 1, 1015 Wien, Tel. 01 5133965) bestätigt werden. Anschließend erfolgt gegen eine zusätzliche Gebühr die Legaliesierung der Dokumente durch die Botschaft des jeweiligen Landes.

Von folgenden Ländern wird üblicherweise eine Legalisierung der Dokumente durch die Österreichisch-Arabische Handelskammer sowie durch die Konsularabteilungen der entsprechenden Botschaften vorgeschrieben: Ägypten, Bahrain, Irak, Jordanien, Katar, Kuwait, Libyen, Oman, Saudi Arabien, Sudan, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Yemen. Für Ägyten ist dies aber nur dann notwendig, wenn die Waren nicht im Rahmen des Präferenzabkommens EU-Ägypten nach Ägypten geliefert werden (Präferenzware s. Kapitel 17.01). Dokumente für die Vereinigten Arbischen Emirate müssen darüber hinaus noch zusätzlich von einem österr. Notar, dem Landesgericht und der Konsularabteilung des Außenministeriums beglaubigt werden.

Dokumente für Warenlieferungen in den Iran müssen ebenfalls häufig nach der Bestätigung durch die Wirtschaftskammer Tirol noch zusätzlich von der Iranischen Botschaft in Wien beglaubigt werden (Jauresgasse 3, 1030 Wien, Tel. 01 7122657 oder Fax 01 7135733).

Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA

Wenn Waren nur vorübergehend aus der EU ausgeführt und im Zollausland zu bestimmten Zwecken verwendet werden sollen (zB Waren zur Präsentation auf einer Messe in der Schweiz), ist die Verwendung eines Carnet ATA oftmals eine Vereinfachung. Das Carnet ATA ermöglicht durch die einzelnen Trennblätter die zolltechnische Abwicklung der vier notwendigen Zollverfahren (Ausfuhr Österreich/EU – Einfuhr im Bestimmungsland – Wiederausfuhr aus dem Bestimmungsland – Wiedereinfuhr in die EU/Österreich).

Das Carnet ATA stellt die Wirtschaftskammer auf Antrag aus und übernimmt durch die Ausgabe des Dokumentes die Haftung für die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland. Deshalb wird es möglich, die Waren ohne weitere Kautionen und Abgabenerhebung im Bestimmungsland einzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass die Waren innerhalb der vom ausländischen Zollamt gewährten Frist wieder ausgeführt werden müssen. Diese ist zwar oftmals identisch mit der Gültigkeit des Carnet ATA (max. 1 Jahr nach Ausgabe) jedoch kann der Zoll im Einfuhrland auch eine geringere Verwendungsfrist gewähren und ansetzen.

Das Carnet ATA wird nicht in allen Ländern angenommen (derzeit akzeptieren neben der EU noch 50 Länder das Carnet ATA als Haftungsdokument) bzw. sehen die einzelnen Partnerstaaten unterschiedliche Verwendungszwecke vor. So ist zB Indien ebenfalls Mitglied in der Carnet ATA Haftungskette, gewährt aber die temporäre Einfuhr mit Carnet ATA nur für Messewaren auf bestimmten Veranstaltungen und für bestimmte Berufsausrüstungen. Hingegen kann in der Schweiz das Carnet ATA für Berufsausrüstungen, Messen und Ausstellungen, zur Erprobung, wissenschaftliche Geräte, Warenmuster und den Transit zum Einsatz kommen.

Die Vermietung von Waren oder auch die Einfuhr zum ungewissen Verkauf (zB auf Konsumentenmessen) ist mit Carnet ATA grundsätzlich nicht möglich. Der eventuelle Verbleib der Ware im Bestimmungsland nach Einfuhr mit Carnet ATA, ist immer im Vorfeld mit der jeweiligen Zollbehörde zu prüfen bzw. genehmigen zu lassen. Zu beachten ist auch, dass bei evt. Verbleib der Ware im Zollausland in Österreich eine nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung abgegeben werden muss, sofern der Warenwert EUR 1.000 übersteigt. Darüber hinaus wird für die umsatzsteuerfreie Verrechnung an den Käufer ein Exportnachweis von der Finanz gefordert. Diesen erfüllt dann die nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung bzw. die zollamtliche Bestätigung des Verbleibs der Ware im Drittland.

Sämtliche Informationen zum Carnet ATA finden Sie hier

Adressen

AußenwirtschaftsCenter: Adressen unter www.wko.at/awo
[Pfad: „Land wählen“ - „Länderauswahl“] 

Ihr Ansprechpartner in der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol:

Mario Mitterer
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: mario.mitterer@wktirol.at

Anlagen

Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht
Carnet ATA - zur Ansicht