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Deutschland: Sozialversicherungsbeiträge 

Neue Rechengrößen ab dem 1.1.2024

Lesedauer: 3 Minuten

Deutschland

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024

Für jeden Versicherungszweig gibt es eine eigene Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich angepasst wird. Seit dem 1.1.2024 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Deutschland sozialversichert sind, folgende Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen: 

  West (Alte Bundesländer) Ost (Neue Bundesländer)
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 7.550 Euro  90.600 Euro  7.450 Euro 89.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 
Arbeitslosenversicherung
7.550 Euro  90.600 Euro  7.450 Euro 89.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze 
Kranken- u. Pflegeversicherung
5.775 Euro

69.300 Euro

5.775 Euro 69.300 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- u. Pflegeversicherung  5.175 Euro  62.1000 Euro 5.175 Euro  62.100 Euro
  In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gibt es keine Unterscheidung zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro*  42.420 Euro*

3.465 Euro

 41.580 Euro
  * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 45.358 Euro
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.
Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige oder Pflegepersonen dar.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Rechengröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Beitragssätze 2024

Folgende Prozentsätze werden seit dem 1.1.2024 für die Beiträge in die Sozialversicherung erhoben:

Krankenversicherung

Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % + Zusatzbeitrag
Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % + Zusatzbeitrag

Seit dem 1. Januar 2015 kann jede Krankenkasse von ihren Mitgliedern einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitragssatz 2024 liegt bei durchschnittlich 1,7 %. 

Der Beitragssatz inkl. dem Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen.

Anders als in Österreich besteht in Deutschland bei den gesetzlichen Krankenkassen Wahlfreiheit.

Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
Pflegeversicherung

3,4 %
Pflegeversicherung mit Kind:
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen: 1,7 %
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen: 1,7 %

Besonderheit in Sachsen - Aufteilung:
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen: 2,2 %
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen: 1,2 %

Für Familien mit einem Kind gilt der allgemeine Beitragssatz. Seit dem 1.7.2023 gibt es für Beschäftigte mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind (bis zur Vollendung des jeweils 25. Lebensjahres) eine Entlastung, gestaffelt nach Kinderanzahl – siehe hier bzw. hier

In Sachsen ist der Anteil der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
bei der Pflegeversicherung höher als im restlichen Bundesgebiet (dafür ist in Sachsen der Buß- und Bettag ein zusätzlicher Feiertag)

Pflegeversicherung Kinderlose:
0,6 % Beitragszuschlag für Kinderlose – somit insg. 3,4 %
Kinderlose Beitragspflichtige ab dem 23. Lebensjahr haben einen Zuschlag von 0,6 % zu entrichten.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Zuschlag (außer Sachsen) : 2,3 %
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Zuschlag (in Sachsen): 2,8 %

Unfallversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung haben die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen. Die Beiträge sind abhängig von der Gefahrenklasse, die für den Betrieb gelten.
Künstlersozialabgabe 5,0 %
Die Künstlersozialabgabe wird zur Hälfte von den selbständigen Künstlern/Publizisten (quasi „Arbeitnehmeranteil“) und zur Hälfte von den Unternehmen (quasi „Arbeitgeberanteil“) finanziert, die (nicht nur gelegentlich) Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen etc.). Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte abführen, die Unternehmen an freie Künstler, Webdesigner, Übersetzer, Autoren, Grafiker, Publizisten etc. zahlen.

Die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden wie in Österreich grundsätzlich zu gleichen Teilen (50 : 50) von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gezahlt.

Umlage- und Erstattungssätze 2024

Insolvenzgeldumlage

0,06 %
Damit Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Fall einer Insolvenz des Unternehmens abgesichert sind, haben Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen die sog. Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen zu entrichten. Umlagepflichtig sind alle Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen. 

Umlagen U1 und U2

U1 – Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
U2 – Mutterschaftsaufwendungen

Die Höhe der Erstattungssätze zum U1-Verfahren (im U2-Verfahren sieht der Gesetzgeber einen einheitlichen Erstattungssatz von 100 % vor) bzw. der entsprechenden Umlagebeitragssätze zum U1- bzw. U2-Verfahren legt jede Krankenkasse (in der Satzung) selbst fest.

Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) gilt für Unternehmen, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Im Gegenzug können Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.

Die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen) gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage bzw. zur U1 und U2 trägt der Arbeitgeber allein. 

Stand: 12.01.2023

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