Recht und Steuern in Bangladesch
Das AußenwirtschaftsCenter New Delhi weiß über lokale Rechts- und Steuerfragen Bescheid und berät Sie gerne
Lesedauer: 2 Minuten
Allgemeine Informationen
Andere Länder, andere Sitten: Die Rechts- und Steuersysteme unserer Handelspartner weichen oft sehr stark von dem ab, was uns aus Österreich bekannt ist. Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze aber jedenfalls beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Unsere AußenwirtschaftsCenter haben ein breites Fachwissen und Erfahrung bei lokalen Rechts- und Steuerfragen, die Sie Ihnen für eine juristische und steuerliche Erstberatung gerne zur Verfügung stellen. Sollte Ihre Anfrage einer rechtsanwaltlichen Expertise bedürfen, haben wir ein großes Netzwerk an deutsch- und landessprachigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Das AußenwirtschaftsCenter New Delhi hilft Ihnen in Rechts- und Steuerfragen in Bangladesch weiter. Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Steuern und Abgaben
Unter allen direkten Steuern ist die Einkommensteuer die Haupteinnahmequelle des Staates. Bangladesch hat mit Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Unternehmen, die in Bangladesch gegründet worden sind oder ihr Management in Bangladesch angesiedelt haben, sind in Bangladesch steuerpflichtig. Die Körperschaftssteuer beträgt mit Stand November 2016 für
- börsennotierende Unternehmen: 25 %
- nicht-börsennotierende Unternehmen: 35 %
- Banken, Versicherungen und Finanzunternehmen: 40 %
- Mobilfunkunternehmen, Zigarettenherstellungsfirmen: 45 %
Steuern auf Dividenden werden in der Income Tax Regulation 1984 geregelt. Steuerpflichtig sind auch Gewinne, die ausländischen Firmen aus Technologietransfers erwachsen. Hierbei werden die Steuern vor Auszahlung abgezogen. Darüber hinaus wird seit 2016 eine zusätzliche Gewinnsteuer von fünf Prozent für in Bangladesch börsennotierte Unternehmen eingehoben, wenn nicht zumindest 15 Prozent des im Finanzjahr erzielten Gewinns an die Aktionärinnen und Aktionäre ausbezahlt wird. Des Weiteren soll für die Beschäftigung nicht-bangladeschischer Arbeitskräfte eine Steuer von 50 Prozent auf das ausbezahlte Gehalt eingehoben werden. Ausnahmen sind jedoch unter Bewilligung des Board of Investment zulässig.
Die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 15 Prozent. Bei einem Jahresumsatz von weniger als rund 20.700 Euro (zwei Millionen Taka) beträgt die Umsatzsteuer nur vier Prozent. Die Steuererklärung für die Umsatzsteuer hat je nach Vorschreibung der Regierung monatlich, viertel- oder halbjährlich zu erfolgen.
Das Einkommen ausländischer Arbeitskräfte wird mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Für Menschen aus Bangladesch ist die Einkommenssteuer progressiv: Die Einkommenssteuer liegt je nach Gehaltsstufe zwischen zehn und 25 Prozent, wobei für Frauen, Männer über 65 Jahren und Menschen mit Behinderung andere Gehaltsstufen gelten als für Männer unter 65 Jahren.
Das AußenwirtschaftsCenter New Delhi steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht gegenüber einem Unternehmen zukommt, womit eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten verhindert wird.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt weitere wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Ausführliche Informationen
Allgemeines zu Wirtschaft, Land und Leute sowie persönliche Tipps finden Sie in unserem Länderreport Bangladesch.
Das AußenwirtschaftsCenter New Delhi berät Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu Bangladesch haben.
Stand: 03.10.2024