Australien: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 6 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Um teure Verfahren zu vermeiden, gilt: Besser im Vorfeld klären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung sind wir die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
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Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Das australische Arbeitsrecht beruht auf gesetzlichen Bestimmungen (Mindestlohn, Arbeitszeit, Urlaub etc.), in deren Rahmen in der Regel sogenannte Awards (kollektivvertragsähnliche Vereinbarungen für verschiedene Branchen) weitere Bestimmungen festlegen. Enterprise Agreements findet man bei größeren Unternehmen, wobei diese für die Arbeitnehmer/innen insgesamt vorteilhafter sein müssen als Awards. Zu beachten ist , dass es teilweise Sonderbestimmungen gibt, die von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich sind.
Der Mindestlohn wird per Verordnung für jedes Fiskaljahr (Juli-Juni) durch die Fair Work Commission festgelegt. Überstunden sind in einem vernünftigen Ausmaß möglich und müssen ebenso abgegolten werden wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch hier regeln die Awards die entsprechenden Details; im Streitfall entscheidet die Fair Work Commission.
Zu beachten ist, dass die Gewerkschaften z.B. im Baubereich in Australien sehr stark sind, und die Interessen ihrer Mitglieder sehr aktiv auch gegenüber entsandten ausländischen Arbeitskräften vertreten. Insbesondere trifft das auf notwendige Qualifikationen, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und die entsprechende Entlohnung zu.
Lohnnebenkosten im österreichischen Sinn gibt es (mit Ausnahme einer von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlichen Lohnsummensteuer und einer beruflichen Unfallversicherung) in Australien nicht, die Medicare-Beiträge (Krankenversicherung) von 2 %, die Pensionskassenbeiträge von derzeit 11,5 % und die Lohnsteuer sind zwar vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen, werden aber vom Bruttolohn des/der Dienstnehmers/in abgezogen.
Die australischen Lohnsteuern (Pay As You Go – PAYG) werden vom Arbeitgeber automatisch vom Gehalt abgezogen und an die australische Steuerbehörde, über die TFN des Arbeitnehmers, abgeführt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Australian Taxation Office (ATO). Die ATO veröffentlicht ebenso Tax Tables und Steuerrechner, die Sie für die Berechnung heranziehen können.
Wenn eine Arbeitskräfteentsendung ansteht, muss dafür ein entsprechendes Visum beantragt werden, das im Falle der Genehmigung auch gleich die Arbeitsbefugnis darstellt. Auf Grund des bilateralen Sozialversicherungsabkommens Österreich-Australien sind entsandte Arbeitskräfte auf fünf Jahre von den australischen Sozialabgaben befreit.
In der Praxis werden die australischen Superannuation-Beiträge (Pensionsbeiträge) in Australien trotzdem einbehalten, allerdings können diese bei der endgültigen Ausreise aus Australien dann zurückverlangt werden. Außerdem wird für entsandte Arbeitskräfte durch den österreichischen Arbeitgeber in der Regel eine Zusatzversicherung abgeschlossen.
Bei der (auch nur temporären) Entsendung von Arbeitskräften müssen die australischen Arbeitsbestimmungen (Arbeitszeiten, Bezahlung, Urlaub, Krankenstand, Zulagen etc.) eingehalten werden. Zu beachten ist, dass für eine Reihen von Tätigkeiten, auch entsandtes Personal entsprechende Qualifikationen nach australischen Vorgaben nachweisen muss.
Grundsätzlich kommt für österreichische StaatsbürgerInnen und ArbeitnehmerInnen das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Australien zur Anwendung. Aufgrund dieses Abkommens werden entsandte Mitarbeiter bei einem beruflichen Aufenthalt in Australien von über 183 Tagen pro Finanzjahr vor Ort (d.h. in Australien Juli-Juni) steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer dann dem australischen Steuersystem unterliegt und dementsprechend eine australische Tax File Number „TFN“ benötigt.
Für mehr Informationen hierzu oder Fragen zu den verschiedenen Visakategorien schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Das Australian Taxation Office (ATO - ato.gov.au ) ist für alle Steuerangelegenheiten im Commonwealth of Australia zuständig. Das ATO weist jedem Steuerzahler eine individuelle Identifikationsnummer, die "Tax File Number" (TFN), zu, die bei der ABN-Registrierung beantragt werden kann. Darüber hinaus gibt es Steuerbehörden in den verschiedenen Bundesstaaten und Territorien.
Die australische Umsatzsteuer, die "Goods and Services Tax" (GST), beträgt einheitlich 10 % und gilt hauptsächlich für Waren (Lieferungen) und Dienstleistungen und andere Gegenstände, die in Australien verkauft oder verbraucht werden. Bestimmte Waren, wie Exportgüter und (unverarbeitete) Lebensmittel, sind von der GST befreit.
Da die Funktionsweise des australischen Mehrwertsteuersystems dem österreichischen teilweise ähnlich ist, gibt es unter anderem auch vergleichbare Regelungen zur Vorsteuer.
Das reverse charge Verfahren findet im australischen Steuerrecht Anwendung und kann mit Geschäftskunden (ABN-Nummer) vereinbart werden, wobei der Hinweis auf der Rechnung anzubringen ist.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Ausländische Investorinnen und Investoren können Niederlassungen und Tochtergesellschaften in Australien relativ einfach und kostengünstig gründen.
Der bundesweite Corporations Act 2001 stellt die relevante unternehmensrechtliche Grundlage für Kapitalgesellschaften in Australien dar. Das australische Personengesellschaftsrecht fällt in die Kompetenz der Bundesstaaten beziehungsweise Territorien und wird durch sieben Partnership Acts geregelt. Die Aufsichtsbehörde für Gesellschaftsgründungen in Australien ist die Australian Securities and Investments Commission (ASIC).
Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport Australien: Firmengründung und Steuern, den Sie beim AußenwirtschaftsCenter Sydney anfordern können.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Arten von Vertretern
Australien erstreckt sich über eine Fläche, die 90mal größer als jene Österreichs ist. Die relevanten Wirtschaftsräume (Sydney, Melbourne, Brisbane, Perth und Adelaide) sind zwar sehr konzentriert, aber nicht unbedingt miteinander verbunden. D. h., es ist nicht leicht, einen Vertreter für Gesamtaustralien zu finden, der die einzelnen Bundesstaaten auch wirksam abdecken kann.
Australische Firmen bestehen meistens auf Einräumung der Exklusivität, wobei allerdings dabei jedenfalls geprüft werden sollte, ob der Partner tatsächlich über eine landesweite Vertriebsstruktur verfügt. Ist dies nicht der Fall, kann eine räumliche Abgrenzung (z.B. nach australischen Bundesstaaten) getroffen oder die Bestellung von Subvertretern vorgesehen werden. Wurde Exklusivität vereinbart, sollte diese aber unbedingt auch strikt eingehalten werden
Da es in Australien kein eigenes Vertreterrecht gibt und Vertretungsverträge nach dem "Common Law" frei vereinbart werden können, sind diese in der Regel deutlich umfangreicher als in der EU. Was nicht (schriftlich) in einem Vertretervertrag festgelegt wurde, existiert quasi nicht, auch wenn es eine einschlägige Rechtsprechung gibt, die Vertretungsverträge hinsichtlich möglicher Abfindungen etc. teilweise ergänzt bzw. interpretiert.
Die Art der Vertretungsform hängt v.a. vom Produkt, dem Geschäftsvolumen sowie von der Art der gewünschten Marktbearbeitung ab (z.B. Teilfertigung, Zusammenbau, Errichtung eines Konsignationslagers, Servicewerkstätte, etc.) ab. Die üblichste Art von Vertretern in Australien sind Importeure auf eigene Rechnung (“distributor“) und Vertreter auf fremde Rechnung (“agent“).
Bestimmte Produkte, wie Konsumgüter, Rohstoffe, zahlreiche Halbfertigprodukte und alle Waren, die zur raschen Belieferung des Endkunden ein Lager erforderlich machen, werden üblicherweise durch Importeure (“distributors“) vertrieben. Diese kaufen und verkaufen auf eigene Rechnung. Auch reine Provisionsvertreter (“agents“) verfügen oft über ein Ersatzteillager für den Kundendienst, wodurch sie zumindest teilweise häufig zum Importeur auf eigene Rechnung werden.
Grundsätzlich sollte ein Vertrag mit einem australischen Partner immer entweder vom australischen Anwalt des österreichischen Exporteurs aufgesetzt oder zumindest vor der Unterzeichnung überprüft werden.
Suche nach Vertretern
Das AußenwirtschaftsCenter Sydney unterstützt Sie individuell bei der Suche nach einem Handelsvertreter oder Importeur, der die notwendigen Ansprüche erfüllt.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Australien erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 23.10.2024