Blick auf den Hauptplatz von Buenos Aires, Plaza de Mayo, und den Nationalkongress von Argentinien.
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Argentinien: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 5 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.

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Importbestimmungen

Die in Argentinien vorherrschenden Import- und Devisenrestriktionen wurden Mitte 2019 eingeführt und seither schrittweise verschärft. Die Anpassungen erfolgen im Monatstakt und werden nicht im Vorhinein angekündigt. Aktuell sind Vorauszahlungen kaum möglich und staatliche verordnete Zahlungsziele von 180 Tagen (+5 Tage Bearbeitung) nach Verzollung prägen den Import-Alltag. Für Konsumprodukte betragen die Zahlungsziele sogar bis zu 360 Tage. Derzeit sind vor allem Unternehmen mit langjährigen Geschäftsbeziehungen am Markt vertreten.

Grundsätzlich ist in Argentinien – wie in den meisten Ländern Südamerikas - ausschließlich die lokale Importfirma bzw. ein im Land ansässiges und gemeldetes Steuersubjekt für die Verzollung sowie für sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängende Schritte gegenüber den lokalen Behörden verantwortlich. Der ausländische Exportunternehmen bzw. das Mutterhaus hat auf die Erteilung der entsprechenden Einfuhrverfahren und -genehmigungen keine Einflussmöglichkeit.

Eine eventuelle Lieferung kann daher seitens des Exporteurs niemals „frei Haus“ bzw. zu einem bestimmten Termin garantiert werden, da die tatsächliche Einfuhr nicht vom Ausland aus beeinflusst werden kann.

Zollbestimmungen

Harmonisiertes System, Brüsseler Nomenklatur, Zollpräferenzen für ALADI Mitglieder, weitgehende Zollfreiheit für MERCOSUR-Länder. Die Zollsätze liegen zwischen 0 und 35% und werden vom CIF-Wert berechnet. In einigen wenigen Fällen bestehen für die Berechnung der Importabgaben offiziell festgelegte FOB-Minimalwerte. Bei einer Anzahl von Textilien gibt es alternativ anzuwendende Gewichtszölle. Argentinien ist nicht Mitglied des Carnet ATA Abkommens.

Handelsabkommen

Zwischen Argentinien und Österreich gibt es weder ein aufrechtes Doppelbesteuerungsabkommen noch besteht ein MERCOSUR-EU Assoziierungsabkommen.

Sonstige Einfuhrabgaben

In Argentinien fallen neben dem Zollsatz auch eine statistische Gebühr, eine Einfuhr-Umsatzsteuer, und je nach Produktgruppe weitere Konsum- bzw. Luxussteuern sowie etwaige Stempelsteuern an.
Die Einfuhr-Umsatzsteuer (IVA) kann üblicherweise bei Weiterverkauf der Ware wieder steuerlich geltend gemacht werden. Eine Besonderheit des argentinischen Steuersystems ist jedoch auch die bereits bei Einfuhr fällige Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer des angenommenen Verkaufspreises („IVA percepción“) sowie des vermuteten Gewinnes („impuesto a las ganancias“).

Muster

Mustersendungen ohne kommerziellen Warenwert bzw. kleine Mustersendungen bis zu einem Warenwert von 100 USD CIF können zwar laut gültigen Bestimmungen abgabenfrei importiert werden, in der Praxis hängt die Behandlung von Produktmustern jedoch stark vom Ermessen der Zollbehörden ab und es kommt häufig zu Komplikationen.

Für größere Mustersendungen und bei temporärem Import von Waren und Kapitalgütern für Ausstellungs- und Produktionszwecke muss je nach Fall bei der Zollbehörde und/oder der "Secretaría de Industria y Comercio" (Industrieministerium) ein Antrag auf temporären Import gestellt und eine Garantie errichtet werden. Hierzu ist die Einschaltung eines Zollagenten unbedingt erforderlich, wobei in erster Linie jener des Vertreters, Importeurs oder Spediteurs empfohlen wird.

E-Commerce

Die Bezahlung direkter Einkäufe aus dem Ausland via Internet ist de facto nur mittels Kreditkarte möglich. Für Warenkäufe von Privatpersonen per Internet aus dem Ausland wird eine Einheitssteuer des Warenwerts bei der Einfuhr eingehoben.

Da die Begleichung der anfallenden Abgaben und in Folge Genehmigung für die Zustellung im Wege der argentinischen Finanzbehörden erfolgt, kann nur ein argentinisches Steuersubjekt, sprich im Land residente Firma oder Privatperson, Empfänger einer derartigen Sendung aus dem Ausland sein.

Ab einem Warenwert von 3.000 USD unterliegen auch Online-Käufe Privater aus dem Ausland den regulären Importvorschriften. Bei Haus-zu-Haus-Zustellung kommt es nach wie vor in vielen Fällen zu Problemen und teils erheblichen Verzögerungen.

Paketversand

Wegen den geltenden Devisenrestriktionen müssen die genannten Grenzwerte unter den Punkt E-Commerce beachtet werden. In der Regel werden die internationalen Richtlinien anerkannt (Pakete bis 20 kg; internationale Paketkarten; 2 Zollinhaltserklärungen).

Für nicht kommerzielle Kleinsendungen bestehen keine besonderen Kennzeichnungspflichten. Aber auch hier kommt es in der Praxis immer wieder zu Komplikationen.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Holzverpackungen müssen den Bedingungen der ISPM-15 Vorschrift entsprechen. Sofern Sendungen aufgrund des geringen Volumens nicht containerweise versandt werden können, wird der Transport im Sammelcontainer empfohlen. Anderenfalls ist auf eine solide, seemäßige Verpackung wegen des langen Transportweges zu achten. Packstücke müssen die vollständige Anschrift des Empfängers sowie des Absenders aufweisen.

Laut Gesetz Nr. 22.802 müssen alle Produkte in Argentinien auf ihren Behältern, Etiketten oder Verpackungen folgende verpflichtende Angaben in spanischer Sprache aufweisen:

  • Bezeichnung, Name des Produktes (Denominación)
  • Ursprungsland (Europäische Union möglich, z.B. „fabricado en la Unión Europea“)
  • Qualität, Reinheit oder Mischung (calidad, pureza o mezcla)
  • Angaben zum Netto-Inhalt (medidas netas de su contenido)

Für Textilien, Bekleidung und Schuhe bestehen besondere Einfuhr- und Etikettierungs-bestimmungen. Sie betreffen insbesondere den Ursprungsnachweis sowie die Etikettierung der Waren.

Begleitpapiere

  • Handelsfaktura
    Ein Original und zwei Kopien in spanischer, sonst englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben, firmenmäßige Fertigung. Im Zweifelsfalle kann der Zollbeamte den Warenwert festlegen. Zudem wird die folgende vom Verkäufer zu unterschreibende Bestätigung über die Richtigkeit der Handelsfaktura verlangt: “Declaro bajo juramento que todos los datos que contiene esta factura son el fiel reflejo de la verdad y que los precios indicados son los realmente pagados o/a pagarse. Declaro igualmente que no existen convenios que permitan alteraciones en estos precios.”
  • Ursprungszeugnis
    ist bei Waren der Zollkapitel 51 bis 64 (Textilien, Bekleidung und Schuhe) vorgeschrieben. Auch für alle Waren, gegen die im Land ein Dumpingverfahren läuft, müssen Ursprungszeugnisse vorliegen. Ursprungszeugnisse müssen durch das für das jeweilige Ursprungsland zuständige argentinische Konsulat beglaubigt werden.
  • Packliste (nicht zwingend vorgeschrieben, nur auf Wunsch des Importeurs).
    Ein Original, eine Kopie (in spanischer Sprache).
  • Konnossement
    Voller Satz, in spanischer Sprache (meist drei Originale und zwei Kopien); keine Beglaubigung notwendig.

Anmerkung: Die Handelsfaktura sowie die restlichen Begleitpapiere müssen selbstverständlich mit den Angaben des Importantrags des lokalen Importeurs übereinstimmen.

Restriktionen

Für Textilien, Bekleidung und Schuhe bestehen komplizierte Einfuhrbestimmungen. Sie betreffen insbesondere den Ursprungsnachweis sowie die Etikettierung der Waren. Einfuhr gebrauchter Kleidung ist nicht möglich. Es wird dringend angeraten, VOR Versand der Ware detaillierte Instruktionen der Importeure einzuholen.

Elektrische und elektronische Geräte bis 1.500V DC bzw. 1.000V AC müssen den sehr speziellen argentinischen IRAM bzw. IEC Normen entsprechen. Da der ÖVE, der österreichische Verband für Elektrotechnik mit dem argentinischen Normungsinstitut IRAM ein Kooperationsübereinkommen geschlossen hat, kann dieses den für die Zulassung erforderlichen Prüfbericht erstellen.

Lebensmittel (und Produkte, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen) sowie Kosmetika und Pharmaprodukte müssen vor dem Import eine Zulassung durch die argentinischen Gesundheitsbehörden erhalten – diese kann nur über einen eigens hierzu autorisierten lokalen Importeur (nicht jedoch Branchenfremden wie Anwaltskanzleien, etc.) erwirkt werden. Bei Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, muss der Nachweis erbracht werden, dass diese aus Betrieben stammen, in denen nie ein Verdacht auf BSE bestand.

Die Einfuhr von gebrauchten Maschinen ist, mit wenigen Ausnahmen, nicht gestattet.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Buenos Aires hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 03.06.2024