Andere Ware tierischen Ursprungs
Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Lesedauer: 2 Minuten
Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um
1. Getrocknete Büffelohren, zur Verwendung als Tierfutter, aufgemacht in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück.
Bei den Ohren handelt es sich um Schlachtnebenerzeugnisse, die in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfallen. Sie werden dann weiterverarbeitet, indem sie enthaart, gereinigt und in der Sonne getrocknet werden, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.
Die Erzeugnisse werden als Tierfutter transportiert und als Kauartikel für Hunde verkauft.
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511 , 0511 99 und 0511 99 85.
Da die Herstellung und der Transport der getrockneten Ohren unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).
Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da die Ohren die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Enthaaren und Trocknen nicht verloren haben (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).
Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere Ware tierischen Ursprungs in den KN-Code KN 0511 99 85 (Durchführungsverordnung EU 2023/248, Amtsblatt L 34/6 vom 6. Februar 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0 %.
2. Dörrfleisch vom Schlund des Rindes, zur Verwendung als Tierfutter bestimmt, in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg verpackt, die als Futtermittel für Hunde gekennzeichnet sind.
Bei dem Fleisch handelt es sich um ein Schlachtnebenerzeugnis, das in Lebensmittel herstellenden Betrieben anfällt. Das Fleisch wird dann weiterverarbeitet, indem es in der Sonne getrocknet wird, ohne dass dabei Lebensmittelhygienemaßnahmen befolgt werden.
Das Erzeugnis wird als Tierfutter transportiert und als Hundefutter verkauft.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 2 und dem Wortlaut der KN-Codes 0511 , 0511 99 und 0511 99 85.
Da die Herstellung und der Transport des getrockneten Fleisches unter Nichteinhaltung der Lebensmittelhygienestandards erfolgen, sind die Erzeugnisse nicht für die menschliche Ernährung geeignet. Eine Einreihung in Kapitel 2 ist daher ausgeschlossen, da zu diesem Kapitel keine Erzeugnisse gehören, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind (Anmerkung 1 a zu Kapitel 2).
Eine Einreihung in Kapitel 23 ist ausgeschlossen, da das Schlachtnebenerzeugnis die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe durch das Trocknen nicht verloren hat (Anmerkung 1 zu Kapitel 23).
Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere Ware tierischen Ursprungs in den KN-Code KN 0511 99 85 (Durchführungsverordnung EU 2023/248, Amtsblatt L 34/6 vom 6. Februar 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 0 %.