Chemischen Laboratorien
Berufsbild und Zugangsvoraussetzung
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Die Gewerbeordnung ordnet gem. § 94 Z. 10 die chemischen Laboratorien unter die reglementierten Gewerbe ein. Der Zugang zum Gewerbe chemische Laboratorien wird geregelt durch die Zugangsvoraussetzungs-Verordnung (BGBl. Teil II Nr. 36/2003).
Änderungen der Chemische Laboratorien-Verordnung BGBl. Teil II Nr. 36/2003:
- In der Z 1 lit. a wird nach dem Wort „Studienrichtungen“ die Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges“ eingefügt.
- Die Z 5 und 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; folgende Z 5 wird eingefügt:
„5. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder“
Gemäß § 95 GewO hat die Behörde zu überprüfen, ob der Gewerbeanmelder über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Erst nach Rechtskraft des Bescheides darf mit der Gewerbeausübung begonnen werden.
Berufsbild
§ 103 GewO chemische Laboratorien lautet:
Eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der chemischen Laboratorien bedarf es für:
- die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, soweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt
- die Durchführung chemischer Analysen und chemische Untersuchungen.
Die Zugangsvoraussetzungen sind:
- Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Chemie, Biologie, Mikrobiologie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder - Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder - Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch en staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Lehrberufe
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