Auf blauem Hintergrund kleben in der linken Bildhälfte mehrere kleine, quadratische Zettel, auf denen schwarze Fragezeichen sind. In der rechten Bildhälfte ist ein klebender Zettel mit einem roten Rufzeichen. Darauf liegt teilweise eine Lupe
© fidaolga | stock.adobe.com

CSDDD: EU-Lieferkettenrichtlinie ("EU-Lieferkettengesetz")

Unternehmerische Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette erfüllen: Rechtliche Grundlagen, vorbereitende Maßnahmen und FAQs

Lesedauer: 13 Minuten

Inhalt:


Hintergrund und Ziele der EU-Lieferkettenrichtlinie

Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit − auch EU-Lieferkettenrichtlinie, Corporate Sustainability Due Diligence Directive bzw. CSDDD − soll soziale und ökologische Standards entlang globaler Aktivitätsketten verbessern.

Dadurch sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: 

  • Einhaltung der Menschenrechte
  • Schutz der Umwelt 

Um diese Ziele zu erreichen, müssen betroffene Unternehmen ihre direkten sowie indirekten Geschäftspartner:innen überwachen und bewerten. Dies umfasst alle Aktivitäten vom Einkauf über Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Dabei gilt die Richtlinie sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen. 

Durch umfassendes Risikomanagement sollen potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermittelt, abgestellt, abgeschwächt oder verhindert werden. Dies umfasst nicht nur die eigenen Geschäftstätigkeiten, sondern auch jene der Tochtergesellschaften und Geschäftspartner:innen.

Die CSDDD umfasst auch Pflichten zur Berichterstattung. Diese sollen Transparenz schaffen und sicherstellen, dass Unternehmen ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt wahrnehmen. 

Welche Unternehmen von der CSDDD betroffen sind

Liegt der Sitz Ihres Unternehmens in der EU, ist dieses direkt von der Richtlinie betroffen, wenn 

  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen beschäftigt und
  • mehr als 450 Millionen Euro weltweiter Jahresumsatz generiert werden. 

Aufgrund einer Konzernbetrachtung erfolgt die Berechnung der Arbeitnehmer:innen und des Umsatzes auf konsolidierter Basis. 

Liegt der Sitz Ihres Unternehmens in einem Drittstaat, ist dieses direkt von der Richtlinie betroffen, wenn mehr als 450 Millionen Euro Umsatz in der EU generiert werden. Das Überschreiten des Schwellenwerts in Bezug auf Arbeitnehmer:innen ist hier keine Voraussetzung.

Bei Franchise-Unternehmen erfolgt eine Zusammenrechnung, wenn aufgrund der Franchise- oder Lizenzvereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden besteht.

Umsetzungsfristen für die EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Lieferkettenrichtlinie kommt zeitlich gestaffelt zur Anwendung. Ausschlaggebend sind hierfür die Anzahl der Beschäftigten bzw. der Umsatz des jeweiligen Unternehmens: 

Anwendung ab Ausschlaggebende Kriterien für Unternehmen
26. Juli 2027
  • mehr als 5.000 Beschäftigte und
  • Umsatz ab 1,5 Milliarden Euro
26. Juli 2028
  • mehr als 3.000 Beschäftigte und
  • Umsatz ab 900 Millionen Euro
26. Juli 2029
  • mehr als 1.000 Beschäftigte und
  • Umsatz ab 450 Millionen Euro

Sie müssen die CSDDD nur anwenden, wenn Ihr Unternehmen die oben genannten Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt. 

Opting-Out-Möglichkeit für nicht-operativ tätige Holdinggesellschaften:

Nicht-operativ tätige Holdinggesellschaften können einen Antrag stellen, von der Richtlinie ausgenommen zu werden. Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich Anteile an ihren Tochtergesellschaften verwalten.

FAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur CSDDD

Damit Sie sich rechtzeitig auf die CSDDD vorbereiten können, hat die EU-Kommission in einem Übersichtsdokument Antworten zu häufig gestellten Fragen gesammelt (deutschsprachige Version verfügbar). 

Darüber hinaus finden Sie im weiteren Verlauf dieser Seite Fragen und Antworten zur EU-Lieferkettenrichtlinie, die insbesondere auf die Bedürfnisse österreichischer Unternehmen abgestimmt sind.

CSDDD-FAQs der Europäischen Kommission



Häufige Fragen zur EU-Lieferkettenrichtlinie

Berechnung der Beschäftigtenzahl: 

  • Die Beschäftigtenzahl wird in Vollzeitäquivalenten berechnet.
  • Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge sind mit ihrem Normalzeitäquivalent zu berücksichtigen.
  • Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Leiharbeit) sind einzubeziehen, wenn nach Auffassung des Europäischen-Gerichtshofs die Arbeitnehmereigenschaften erfüllen.

Bei der Anzahl der Beschäftigten nicht einzuberechnen sind:

  • Praktikant:innen
  • Fremdfirmenpersonal
  • Stundenweise beschäftigte Aushilfskräfte
  • Freie Dienstnehmer:innen

Umsatzberechnung: 

  • Der Umsatz richtet sich nach dem letzten (geprüften) Jahresabschluss. 

Konzernbetrachtung: 

  • Die Berechnung der Beschäftigten und des Umsatzes erfolgt auf konsolidierter Basis.
  • Dem Mutterunternehmen sind Tochterunternehmen zuzurechnen, die zu mehr als 50% in dessen Eigentum stehen

Wenn Ihr Unternehmen direkt von der Richtlinie betroffen ist, müssen Sie

  • negative Auswirkungen Ihrer unternehmerischen Tätigkeiten auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt ermitteln und
  • geeignete Maßnahmen treffen, um diese zu verhindern, zu beenden oder abzumildern.

Diese Sorgfaltspflichten betroffener Unternehmen gelten in Bezug auf die Aktivitäten

Implementierung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und Umwelt

Für die Implementierung der Sorgfaltsplichten sind Sie verpflichtet, eine Due-Diligence-Policy zu erstellen. Der Fokus liegt bei Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Umwelt. In dieser Policy bestimmen Sie einerseits, an welche Werte sich Ihr Unternehmen in diesen Bereichen hält. Andererseits legen Sie fest, welche Werte Sie dabei von Geschäftspartner:innen erwarten. Auf Grundlage dieser Policy richten Sie ein Due-Diligence-System ein, welches darauf abzielt, soziale und ökologische Risiken entlang der Aktivitätskette zu erkennen und
geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung und Behebung zu ergreifen.

Risikobasierte Überprüfung und Priorisierung

Im Rahmen der risikobasierten Überprüfung müssen Sie zunächst die schwerwiegendsten Risiken ermitteln. Auch dabei liegt der Fokus wieder bei Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Umwelt. Im nächsten Schritt gilt es festzustellen, wann und wo diese am wahrscheinlichsten auftreten.  Ihre Prioritätensetzung bzw. die Ableitung entsprechender Maßnahmen konzentriert sich demnach auf zwei Fragen:

  • Welche Risiken sind am schwerwiegendsten?
  • Wie wahrscheinlich sind negative Auswirkungen?

Umfassende Einbeziehung der Stakeholder

Zu Ihren Stakeholdern zählen unter anderem Arbeitnehmer:innen, Betriebsrät:innen, Konsument:innen oder NGOs. Diese Interessensgruppen müssen Sie umfassend in die Sorgfaltsprüfungen miteinbeziehen. Aber auch bei Entscheidungen eine mögliche Vertragsauflösungen mit Geschäftspartner:innen gilt es, diese zu konsultieren.

Weitergabe an Geschäftspartner:innen entlang der gesamten Aktivitätenkette

Die oben angeführten Sorgfaltspflichten erfordern es, dass Sie als betroffenes Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten an Geschäftspartner:innen weitergeben. Dies umfasst sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Aktivitätenkette. Die Größe dieser Unternehmen spielt dabei keine Rolle.

Sollte die Weitergabe der Sorgfaltspflichten insbesondere die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit Ihrer kleineren und mittleren Geschäftspartner:innen gefährden, werden Sie diese unterstützen müssen, um diesem Risiko vorzubeugen. Als Beispiele hierfür gelten Direktfinanzierungen, zinsgünstige Darlehen oder Abnahmegarantien.

Zudem müssen Sie regelmäßig überprüfen, ob Ihre Geschäftspartner:innen die vertraglich zugesicherten Sorgfaltspflichten erfüllen. Hierfür können Sie unabhängige Dritte beauftragen (z.B. Wirtschaftsprüfer:innen). Aber auch geeignete Industrie-Initiativen oder Interessengruppen können diese Überprüfung durchführen (inklusive NGOs). Die Kosten für diese Überprüfung müssen Sie als betroffenes Unternehmen selbst tragen.

Kommunikation der Fortschritte

Als betroffenes Unternehmen sind Sie verpflichtet, über Ihre Fortschritte in Bezug auf die Sorgfaltspflichten zu berichten. Die Berichterstattung muss einmal jährlich erfolgen und öffentlich zugänglich sein (z.B. auf der Webseite Ihres Unternehmens).

Sollten Sie als betroffenes Unternehmen bereits der Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte (CSRD) unterliegen, können Sie ihre CSDDD-Berichtspflichten in diesen Bericht integrieren, um eine doppelte Berichtserstellung zu vermeiden.

Erstellung eines Klimatransformationsplans

Ihr Unternehmen muss auch einen Klimatransformationsplan erstellen. Dieser soll sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit den Pariser Klimazielen vereinbar sind.

Im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Aktualisierung müssen Sie Ihre Fortschritte dokumentieren.

Erstellen Sie als betroffenes Unternehmen bereits einen Klimatransformationsplan im Rahmen der CSRD, müssen Sie keinen zusätzlichen für die CSDDD entwickeln. Die Anforderungen  der EU-Lieferkettenrichtlinie in Bezug auf die Umsetzung des Klimatransformationsplans müssen allerdings weiterhin beachtet werden.

Zum einen werden Sie sowohl als direkt betroffenes Unternehmen als auch als indirekt betroffenes KMU auf EU- bzw. Länderebene Unterstützung erhalten. Denn die CSDDD sieht eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen vor (Art 18-21):

  • Veröffentlichung von Leitlinien und Mustervertragsklauseln durch die Europäische Kommission
    Leitlinien und Mustervertragsklauseln sollen unter anderem die Prüfpflichten in verschiedenen Branchen konkretisieren. Für die freiwilligen Mustervertragsklauseln ist in der Richtlinie eine Frist bis zum 26.1.2027 angeführt (Art 18). Für die Leitlinien sind unterschiedliche Fristen vorgesehen (Art 19).
  • Einrichtung einer Auskunftsstelle
    Kernaufgaben: Information, Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • Finanzielle Unterstützung
    In der Richtlinie wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Mitgliedsstaaten KMU finanziell unterstützen können.

Zum anderen sind aber auch die Wirtschaftskammern für Sie da – unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen direkt oder indirekt von der EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen sein wird. Neben dem direkten Kontakt mit Ihrer Landeskammer empfehlen wir folgende Online-Inhalte

Tipp: Wir entwickeln unser Angebot ständig weiter – schauen Sie regelmäßig vorbei.

Die national zuständigen Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten, Anordnungen treffen und bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Sanktionen verhängen. Dazu zählen Geldbußen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes. Zudem können Verstöße auch veröffentlicht werden.

Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine an das österreichische Recht anknüpfende zivilrechtliche Haftung vor, wenn betroffene Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht (ausreichend) nachkommen. Gehaftet wird für Schäden, die bei natürlichen oder juristischen Personen entstehen. Betroffene Unternehmen haften grundsätzlich nicht für Schäden, die ausschließlich von ihren Geschäftspartner:innen verursacht wurden.

Bei transnationalen Sachverhalten (Schaden tritt beispielsweise in einem Drittstaat ein) soll künftig das Recht der EU-Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen − statt wie bislang das Recht des Schadensortes im EU-Ausland. Die Details hierzu werden im Rahmen der nationalen Umsetzung zu klären sein.

Betroffene können Schadenersatzansprüche innerhalb von fünf Jahren gerichtlich geltend machen. Dabei soll die Rechtsdurchsetzung durch folgende Maßnahmen erleichtert werden:

  • Einschränkung der Offenlegung von Beweismitteln
  • einstweiliger Rechtsschutz
  • Prozesskostenhilfe

In Bezug auf den Gerichtsstand sind in der Richtlinie keine eigenen Bestimmungen vorgesehen. Es gelten demnach die allgemeinen Bestimmungen der Brüssel 1a-VO: EU-Unternehmen sind grundsätzlich vor den Gerichten jenes Mitgliedsstaates zu klagen, in dem sie ihren Sitz haben. Der Gerichtsstand von Drittstaatsunternehmen ist in der Regel nach dem Recht des jeweiligen Drittstaates zu beurteilen.

Vorgelagerte Aktivitätsketten umfassen vorgelagerte Geschäftspartner:innen des betroffenen Unternehmens, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen stehen. Dazu zählen sowohl direkte als auch indirekte Geschäftspartner:innen − unabhängig davon, ob eine Vertragsbeziehung besteht.

Nachgelagerte Aktivitätsketten beschränken sich auf nachgelagerte Geschäftspartner:innen des betroffenen Unternehmens, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit folgenden Bereichen stehen:

  • Distribution,
  • Transport und
  • Lagerung der Produkte.

Bei nachgelagerten Aktivitätsketten sollen nur die direkten Geschäftsparter:innen erfasst sein. Der Richtlinientext ist hier allerdings missverständlich. 

Auch wenn Sie als KMU nicht direkt von der CSDDD betroffen sind, sollten Sie sich rechtzeitig mit der Richtlinie beschäftigen. Denn die betroffenen Unternehmen werden ihre Sorgfaltspflichten an Sie weitergeben, wenn Sie Teil derer vor- bzw. nachgelagerten Aktivitätskette sind. Dabei spielen die in der Richtlinie formulierten Schwellenwerte keine Rolle. 

Unser Tipp: Setzen Sie sich möglichst früh mit den Sorgfaltspflichten der EU-Lieferkettenrichtlinie auseinander. Es lohnt sich, internes Know-how aufzubauen und digitale Tools zu evaluieren. Denn so haben Sie die Chance, Wettbewerbsvorteile zu generieren.

Die CSDDD ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die wichtigsten Meilensteine der nächsten Jahre:

  • Bis zum 26. Juli 2026 haben die EU-Mitglieder Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
  • Ab dem 26. Juli 2027 gelten die Vorschriften für Unternehmen. 
  • Die Einführung soll schrittweise Einführung erfolgen – gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten bzw. Umsatz der Unternehmen.
    >> Details zur gestaffelten Anwendung
  • Bis 25. Juli 2030 wird die EU-Kommission prüfen, ob niedrigere Schwellenwerte für Unternehmen aus Risikosektoren notwendig sind. Davon betroffen wären unter anderem der Bausektor, die Textil- und Lederindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, die Nahrungsmittelproduktion oder die Gewinnung von Rohstoffen.

Die österreichische Wirtschaft bekennt sich zu nachhaltigem, verantwortungsvollem und zukunftsfähigem Wirtschaften. Allerdings muss jegliche gesetzliche Regelung mit Augenmaß erfolgen. Die Anforderungen an Unternehmen sollten klar, überschaubar und verhältnismäßig sein. 

Die Wirtschaftskammer setzt sich für eine praxistaugliche Lösung ein. Diese soll gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, Rechtssicherheit für Unternehmen bieten, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen und die EU als wirtschaftsfreundlichen Standort auch in der Zukunft sichern. Demnach müssen die zugesagten Unterstützungsmaßnahmen rasch umgesetzt und der Mehraufwand auch finanziell abgefedert werden. Durch entsprechende Guidelines müssen die Abläufe und Prüfpflichten so klar und praktikabel wie möglich sein. 

» EU-Lieferkettengesetz braucht klaren und praxistauglichen Rechtsrahmen − WKO
» WKÖ-Schön zu Lieferkettengesetz: „Mehrbelastungen so gering wie möglich halten“ – WKO
» WKÖ-Kopf zu Lieferkettengesetz: EU lässt Bürokratiemonster von der Leine − WKO

Webinare zum Nachsehen: Expert:innen geben Tipps zur CSDDD

In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur EU-Lieferketten-Richtlinie.

Richtlinien & gesetzliche Verpflichtungen

Das Webinar unterstützt Sie bei der Vorbereitung auf die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD). Dabei liegt der Fokus bei folgenden Aspekten:

  • Ziele der CSDDD
  • Direkter und indirekter Anwendungsbereich (Wer ist betroffen?)
  • Rechtsfolgen
  • Pflichten
  • Zivilrechtliche Haftung (und mögliche strafrechtliche Haftung)

» Webinaraufzeichnung

Präsentationen zum Downloaden:
» Das EU-Lieferkettengesetz (Richtlinie CSDDD oder CS3D)
» Zivilrechtliche Haftung nach der CS3D und mögliche strafrechtliche Haftung

  • Überblick über die bisherigen Aktivitäten der WKO zur EU-Lieferkettenrichtlinie
  • Praxisnahe Einblicke von Expert:innen aus der Rechtspolitik, Industrie und Außenwirtschaft
  • Konkrete Unterstützungsmöglichkeiten für KMUs
  • Ausblick auf zukünftige Maßnahmen und Services

» Webinaraufzeichnung

Das EU-Lieferkettengesetz sieht umfassende Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten unternehmerischen Aktivitätenkette vor. In unserem Supply Chain Summit erfahren Sie,

  • was diese neuen Pflichten für österreichische Unternehmen bedeuten,
  • welche Rolle die Politik auf nationaler sowie EU-Ebene bei Unterstützungsmaßnahmen spielt und
  • wie eine nationale Umsetzung aussehen könnte.

» Rückblick: Supply Chain Summit 2024 – Auswirkungen und Herausforderungen des EU-Lieferkettengesetzes − WKO
» Präsentation Müller: Die Corporate Sustainability Due Diligence
» Präsentation Told: CSDDD – Direkte und indirekte Wirkungen
» Präsentation Mair: Compliance in der Lieferkette
» Präsentation Potyka: Zivilrechtliche Haftung nach der CSDDD – Überlegungen zur nationalen Umsetzung
» Präsentation Wernicke: Das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ (LkSG) – Herausforderungen und Chancen für Unternehmen



Stand: 07.01.2025

Weitere interessante Artikel
  • Zwei Personen stehen an einem Tisch. Die rechte Person hält in den Händen ein kleines Päckchen. Die linke Person hält ein Smartphone, das sie über ein am Tisch stehendes Paket hält. Im Hintergrund stehen weitere Kartons
    Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
    Weiterlesen
  • Mehrere bunte Post-its aufeinandergelegt mit Fragezeichen auf gelbem Hintergrund
    Nachhaltigkeitsberichterstattung, EU-Taxonomie und Lieferkette
    Weiterlesen
  • Person mit zusammengebundenen blond-braunen Haaren und Tattoos auf den Händen sitzt mit einem grünen Blusenkleid an einem Schreibtisch und notiert sich etwas während daneben ein Laptop, ein Smartphone sowie Unterlagen liegen
    Gesetzliche Vorgaben für nachhaltiges Wirtschaften
    Weiterlesen