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Mitgliederstatistik der Wirtschaftskammern Österreichs

Methodische Bemerkungen zu WKO-Mitgliedern der Kammern, Sparten und Fachgruppen

Lesedauer: 3 Minuten

20.12.2024

Kammermitglieder | Spartenmitglieder | Fachgruppenmitglieder

Methodische Bemerkungen zur Statistik der Kammermitglieder

Mitglied einer Wirtschaftskammer sind alle physischen und juristischen Personen*, die Berechtigungen (laut Gewerbeschein, Konzession, Lizenz, Patent) zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft (Sparten Gewerbe und Handwerk, Industrie, Handel, Bank und Versicherung, Transport und Verkehr, Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie Information und Consulting) besitzen.

Die Mitgliedschaft bei einer Wirtschaftskammer eines Bundeslandes ist unabhängig von der Zahl der in einer Hand befindlichen Berechtigungen, d.h. sie kann im Bereich einer Wirtschaftskammer nur einmal zuerkannt werden, und sie ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Besitzt eine physische oder juristische Person, eine Offene Handels-, Kommandit- oder Erwerbsgesellschaft Berechtigungen in mehreren Bundesländern, so ist sie bei allen zuständigen Wirtschaftskammern Mitglied.

Da in der Statistik der Kammermitglieder auch solche Mitglieder erfasst werden, die sämtliche Berechtigungen als "ruhend" bzw. als verpachtet gemeldet haben, wurde erstmals ab 1980, zwecks besserer Transparenz des Standes der aktiven Mitglieder, eine eigene ergänzende Tabelle über ruhende Mitgliedschaften (einschließlich Verpächter) aufgenommen. Seit 1980 gibt es auch eine Aufgliederung der Kammermitglieder (natürliche Personen) nach Alter (5-Jahresgruppen), Durchschnittsalter und Geschlecht.

Eine Aufgliederung nach der Rechtsform erfolgt seit dem Jahr 1984. Neben den Einzelunternehmungen werden die Personen- und Kapitalgesellschaften, die Genossenschaften, Erwerbsgesellschaften und sonstige Rechtsformen, beinhaltend Gebietskörperschaften, Vereine etc., ausgewiesen.

Methodische Bemerkungen zur Statistik der Spartenmitglieder

Mitglied einer Sparte: Die Sparten der Wirtschaftskammern besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb auch die Zugehörigkeit zu einer Sparte de facto nicht als Mitgliedschaft bezeichnet werden kann. In der Praxis hat sich jedoch die Bezeichnung Spartenmitglieder eingebürgert.

"Mitglied" einer Sparte sind alle Besitzer von Berechtigungen, die in die Wirkungsbereiche der in dieser Sparte zusammengefassten Fachgruppen fallen.

Im übrigen gelten hier ähnliche Bestimmungen wie für Kammer- und Fachgruppenmitglieder. Für die Zugehörigkeit zur Sparte einer Wirtschaftskammer sind Anzahl und Ausübung der sie begründenden Berechtigungen belanglos, es gibt nur eine einfache Mitgliedschaft. Gleichlautende Berechtigungen für mehrere Bundesländer führen jedoch zur Mitgliedschaft bei den betreffenden Sparten aller zuständigen Wirtschaftskammern. Wie bei den Kammermitgliedern werden seit 1984 auch die Spartenmitglieder nach der Rechtsform aufgegliedert. 

Methodische Bemerkungen zur Statistik der Fachgruppenmitglieder

Mitglied einer Fachgruppe sind alle physischen und juristischen Personen*, die Berechtigungen (Stamm- und Filialberechtigungen) im Wirkungsbereich dieser Fachgruppe besitzen.

Bei der Fachgruppe einer Wirtschaftskammer kann auch vom Inhaber mehrerer einschlägiger Berechtigungen nur eine Mitgliedschaft erworben werden, wobei es für diese Mitgliedschaft irrelevant ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung der Berechtigungen erfolgt. Werden jedoch innerhalb derselben Fachgruppe Berechtigungen in mehreren Bundesländern ausgeübt, so bedingt dies in jeder zuständigen Wirtschaftskammer eine gesonderte Fachgruppenmitgliedschaft.

Fällt eine Berechtigung in den Wirkungsbereich mehrerer Fachgruppen, so ergibt sich auf Grund dieser einen Berechtigung die Mitgliedschaft bei allen einschlägigen Fachgruppen; dies ist insbesondere in der Sparte Handel häufig der Fall.

Jeder Fachgruppe entspricht auf Bundesebene grundsätzlich ein Fachverband; in einigen Fällen sind jedoch mehrere Fachgruppen in einem Fachverband zusammengefasst. Nicht immer wurden Fachgruppen (als eigene Körperschaften öffentlichen Rechts) errichtet; es gibt auch sogenannte Fachvertretungen. Dort, wo von der Errichtung einer Fachgruppe abgesehen wurde, obliegt die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichrangigen Fachverband, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) bedient. Statistisch wird zwischen Fachgruppen und Fachvertretungen jedoch nicht unterschieden. Desgleichen wird auch in dieser Statistik nicht zwischen Fachgruppen und Fachverbänden unterschieden.

In der Statistik der Fachgruppenmitglieder wird neben dem Mitgliederstand auch die Mitgliederbewegungerfasst. Es handelt sich dabei um eine Gegenüberstellung der Anzahl der Zugänge an Mitgliedern (Zugang = effektiver Übergang vom Nichtmitglied zum Mitglied) und der Anzahl der Abgänge an Mitgliedern (Abgang = effektiver Übergang vom Mitglied zum Nichtmitglied).


* Mit Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches können Eingetragene Erwerbsgesellschaften wie die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) oder die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) ab dem 1.Jänner 2007 nicht mehr gegründet werden. Ab diesem Zeitpunkt können unabhängig von den jährlichen Umsätzen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) bzw die Kommanditgesellschaft (KG) gegründet werden. Vor dem 1.Jänner 2007 eingetragene OEG oder KEG gelten ab dem 1.Jänner 2007 als Offene Gesellschaften (OG) bzw Kommanditgesellschaften (KG). Diese haben bis zum 1. Jänner 2010 ihrer Firma den neuen Rechtsformzusatz "OG“ bzw "KG“ beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.


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