Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

AEB der Wirtschaftskammer Wien und deren Fachorganisationen

Lesedauer: 4 Minuten

09.09.2024

1. Grundsätze/ Geltung/ Rangordnung

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen, Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).

Wir legen besonderen Wert auf die Regionalität der Leistung, sofern dies mit den vergaberechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.

Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch ihn von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

Unsere AEB gelten sowohl für Werk-, als auch für Kaufverträge, nicht jedoch für dienstnehmerähnliche Dienstleistungsverträge.

Bei der Verwendung anderer Vertragsformblätter der WKW oder deren Fachorganisationen – z.B. die allgemeinen Vertrags- und Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen der WKW oder in anderen Ausschreibungsbedingungen - gelten die AEB nur dann, wenn darauf Bezug genommen wird.

Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AEB vor. Die Geltung der AEB steht also unter dem Vorbehalt, dass nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, wobei auch ein E-Mail als „schriftlich“ gilt.

2. Angebot, Kostenvoranschlag

An uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anders-lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines an uns gerichteten Angebotes ist der Anbieter daran sechs Wochen ab Zugang dieses Angebotes gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vom Vertragspartner zugesagt wurde.

3. Schutz von geistigen Leistungen/ Geheimhaltung

Der Vertragspartner ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Leistung etwaige Schutzrechte Dritter verletzt.

Der Vertragspartner hat den Auftraggeber in jedem Falle gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schad- und klaglos zu halten.

Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Ge-schäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Diese Verpflichtung ist auch an MitarbeiterInnen und allfälligen Subunternehmen zu überbinden.

Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, gilt folgendes: Sofern dies für die Erfüllung des Vertragszweckes notwendig ist, räumt uns der Vertragspartner im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes, jedoch nicht ausschließliches, Nutzungsrecht an diesen ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden als Bruttopreise, inklusive aller Steuern und Abgaben sowie Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten als Fixpreise. Davon abweichende Preisgleitklauseln des Vertragspartners müssen im Einzelnen ausgehandelt werden.

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit)

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab vollständigem Rechnungserhalt.

6. Transport - Gefahrtragung

Die von uns gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Verkäufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch für die Gegenleistung der Sitz der Wirtschaftskammer Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.

8. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

Wir (Käufer/Werkbesteller) können bei Verzug des Vertragspartners (Verkäufers/Werkerstellers) unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Rücktritt erklären.

9. Pönale (Vertragsstrafe)

Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag bei bis zu 5 Kalendertagen Verzug 0,5 Prozent, darüber hinaus 0,6 Prozent der gesamten Auftragssumme. Die Gesamtsumme der Vertragsstrafe darf 5 Prozent der Auftragssumme nicht übersteigen und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Ein die Vertragsstrafe übersteigender, schuldhaft herbeigeführter Schaden ist zu ersetzen.

10. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Vertragspartner (Verkäufer/Werkunternehmer) zu tolerieren, wenn insgesamt keine 10 Prozent der Auftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert. Die zusätzlichen Leistungen sind auf jeden Fall zu honorieren.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und wir von diesem Recht Gebrauch machen.

Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt, sofern dies angemessen ist.

Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen bzw. per E-Mail abgegebenen Zustimmung im Einzelfall.

12. Mängelrüge

Es besteht keine Verpflichtung zur Untersuchung und Rüge gemäß § 377 Unternehmensgesetzbuch.

13. Produkthaftung

Ein Ausschluss einer Regressforderung gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz wird von uns nicht akzeptiert.

14. Aufrechnung

Wir sind jedenfalls berechtigt, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen. Entgegenstehende Klauseln kommen nicht zur Anwendung.

15. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt, sofern dies im Verhältnis angemessen ist.

16. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

17. Gerichtstandvereinbarungen

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz der Wirtschaftskammer Wien sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.