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Umsetzung der Umsatzsteuerbetrugsvekämfungsverordnung in der Installtions- und Gebäudetechnik

Informationen zum System der Umkehr der Steuerschuld ("Reverse Charge") bei der Umsatzsteuer für Lieferungen bestimmter Waren/Produkte

Lesedauer: 10 Minuten

14.10.2024

Grundsätzlich fällt der reguläre Geschäftsbetrieb des Elektrotechnikers in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, weil von dieser auch Metalllieferungen erfasst sind, außer die jeweiligen Metalle fallen unter die Schrott- Umsatzsteuerverordnung (BGBl. II Nr. 129/2007) oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 wird angewendet.

Das System der Umkehr der Steuerschuld ("Reverse Charge") bei der Umsatzsteuer für Lieferungen bestimmter Waren/Produkte zwischen Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Metallen, wird ausgeweitet. Dies gilt für ab 1.1.2014 getätigte Umsätze von von Unternehmen, deren Umsatzsteuer in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger schuldet und der leistende Unternehmer nur noch haftet. (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, BGBl. II 369/2013).

Zur Erleichterung der Umsetzung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV2013) durch Elektrotechnikunternehmen und um einige Unklarheiten hinsichtlich der Umsetzungspraxis, wie die UStBBKV im Sinne des Gesetzgebers anzuwenden sei, auszuräumen, wird dieses Merkblatt (vgl. BMF-010219/0093-VI/4/2014 und BMF-010219/0097-VI/4/2014) vorgelegt. Es soll dargestellt werden, inwieweit elektrische Betriebs- bzw. Gebrauchsmittel von Elektrotechnikern in den Anwendungsbereich der gegenständlichen Verordnung fallen.

Lieferung von Metallen

Lieferungen von Metall gem. § 2 Z4 UStBBKV betreffen neben den Lieferungen von rohen (Edel-) Metallen auch die Lieferungen von Halberzeugnissen aus (Edel-) Metallen, die auf der betreffenden Produktionsstufe normalerweise nicht für die Endnutzung bestimmt sind:

  • Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen mit Ausnahmen und
  • Unedle Metalle und Waren daraus, ausgenommen
    • Waren aus Eisen oder Stahl;
    • Rohre aus raffiniertem Kupfer und Kupferlegierungen, aus Kupfer-Nickel- Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber);
    • Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus raffiniertem Kupfer und Kupferlegierungen;
    • Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik (Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer;
    • Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer;
    • Andere Waren aus Kupfer (Ketten und Teile davon usw.);
    • Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus nicht legiertem Nickel und Nickellegierungen;
    • andere Waren aus Nickel (Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht)
    • Rohre aus nichtlegierten Aluminium und Rohre aus Aluminiumlegierungen (geschweißt und stranggepresst);
    • Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium;
    • Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium;
    • Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung;
    • Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung;
    • Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase;
    • Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik;
    • Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium;
    • Andere Waren aus Aluminium (Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren, Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht);
    • Bestimmte Waren aus Blei (Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom);
    • Bestimmte Waren aus Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobaltmatte, Bismut, Cadmium, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Thallium, Hafnium, Germanium, Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Cermets;
    • Rohre und bestimmte Waren aus Titan;
    • Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen;
    • Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, wie zum Beispiel
      • Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren,
      • Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer,
      • Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren,
      • Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnl. Ausstattungsgegenstände für Büros,
      • Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken),
      • Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel,
      • Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (aus Eisen, Stahl oder anderen unedlen Metallen),
      • Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter,
      • Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör,
      • Bestimmte Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen,
      • Gefüllte Drähte (für das Lichtbogenschweißen, Löten und Autogenschweißen), umhüllte Stäbe (für das Löten und Autogenschweißen), Rohre, Platten, umhüllte Elektroden (für das Lichtbogenschweißen) und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

Detailfragen

1. Rundmaterial in Rollen (Kupfer oder Aluminium/kunststoffbeschichtet; z.B. Kabel und Leitungen)

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer oder Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik fallen nicht in den Anwendungsbereich der UStBBKV.

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der UStBBKV. Dazu zählen insbesondere Wickeldrähte aus Kupfer (lackiert u.a.), Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter, Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art, andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (mit Anschlussstücken versehen u.a.), andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V (mit Kupferleitern und anderen Leitern) oder Kabel aus optischen Fasern.

2. Rollenmaterial von Kupfer oder Aluminium (blankes Material für Blitzschutz- und Erdungstechnik)

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V fallen nicht in den Anwendungsbereich der UStBBKV. Dazu zählen insbesondere Sicherungen, Leistungsschalter (für eine Spannung von weniger als 72,5 kV u.a.), Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter (für eine Spannung von weniger als 72,5 kV u.a.), Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter u.a.

Werden unter "Rollenmaterial" jedoch Erzeugnisse, die im Sinn der Kombinierten Nomenklatur beispielsweise als "Draht" einzureihen sind und der Herstellung von Blitzschutzvorrichtungen dienen, verstanden, so fallen diese Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der UStBBKV.

3. Handelt es sich bei der Position Nr. 76042100 "Profile aus nichtlegiertem Aluminium, a.n.g." um oberflächenbehandelte Profile?

Diese Erzeugnisse werden gewöhnlich durch Walzen, Strangpressen oder Ziehen, mitunter aber auch durch Schmieden (auf der Presse oder mit dem Hammer) hergestellt. Sie können (gegebenenfalls nach dem Glühen) durch Strecken, Richten oder andere Verfahren, die den Erzeugnissen einen höheren Fertigungsgrad verleihen, kaltfertiggestellt werden. Sie können auch bearbeitet (gelocht, gedreht, gewellt usw.) sein, vorausgesetzt, dass sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

4. Handelt es sich bei der Position 72166110 "C-Profile, L-Profile, U-Profile, Z-Profile, Omegaprofile oder Schlitzprofile, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, aus flachgewalzten Erzeugnissen nur kalthergestellt" um oberflächenbehandelte Profile?

Zu dieser Position gehören auch Erzeugnisse, die zur Erzielung einer besseren Qualität durch Ziehen oder andere Verfahren kalthergestellt oder kaltfertiggestellt wurden. Ebenso werden Profile dazugezählt, die auf Rollenwalzmaschinen oder auf Blech- und Bandabkantpressen geformt werden. Auch sogenannte "profilierte Bleche oder Bänder" mit winkeligem Profil gehören zu dieser Position. Die Erzeugnisse dieser Position können mechanische Bearbeitungen wie Lochen oder Verwinden oder Oberflächenbehandlungen wie Überziehen oder Plattieren erfahren haben, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

5. Handelt es sich bei der Position Nr. 76041090 "Stangen/Stäbe" aus Aluminiumlegierungen“ um Stangen oder Stäbe um nicht legiertes Aluminium?

"Stangen/Stäbe aus Aluminiumlegierungen" sind unter die Positionen "Stangen (Stäbe) und Profile aus (nicht legiertem) Aluminium" einzureihen und fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der UStBBKV.

6. Inwieweit und in welcher Weise sind Profile von der UStBBKV erfasst?

Im Anwendungsbereich der UStBBKV liegen insbesondere H-, I-, T-, U-, Z-Profile, Zores- Profile (Belagstahl mit omegaförmigem Querschnitt), Winkelprofile mit stumpfen, spitzen oder rechten Winkeln (letztere in L-Form). Die Kanten der Profile können scharf oder abgerundet, die Schenkel gleich oder ungleich und die Enden wulstartig verstärkt sein (Wulstwinkel oder Schiffbauwulstprofil).

Profile werden gewöhnlich durch Warmwalzen, Warmziehen, Warmstrangpressen oder Schmieden von Vorblöcken (Blooms) und Knüppeln hergestellt. Zur oben beschriebenen Position von Profilen gehören auch Erzeugnisse, die zur Erzielung einer besseren Qualität durch Ziehen oder andere Verfahren kalthergestellt oder kaltfertiggestellt wurden. Ebenso gehören Profile dazu, die auf Rollenwalzmaschinen oder auf Blech- und Bandabkantpressen geformt werden. Auch sogenannte "profilierte Bleche oder Bänder" mit winkligem Profil werden dieser Position zugewiesen. Die Erzeugnisse dieser Position können mechanische Bearbeitungen wie Lochen oder Verwinden oder Oberflächenbearbeitungen wie Überziehen oder Plattieren erfahren haben, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Nicht zu dieser Position gehören und damit außerhalb des Anwendungsbereiches der UStBBKV liegen jene durch Schweißen hergestellte Profile sowie Spundwanderzeugnisse (aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl), Oberbaumaterial für Bahnen (aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material) und für Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer) aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl).

7. Abgrenzung von (Metall-) Lieferung zur sonstigen Leistung

Nach Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) sind einheitliche Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung enthalten, nach ihrer überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung als Erwerb eines Gegenstandes oder als ein Tun, Dulden, oder Unterlassen anzusehen. Dieses Überwiegen ist anhand der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu ermitteln.

Wird im Rahmen der Lieferung eines Metalls auch eine sonstige Leistung (z.B. Zuschnitt odgl.) erbracht und überwiegt nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Lieferung des Metalls, so liegt eine einheitliche Lieferung vor. Wenn das Metall unter eine der von § 2 Z 4 UStBBKV genannten Positionen der KN fällt, kommt es in Folge für die einheitliche Leistung (Lieferung) zum Übergang der Steuerschuld.

Sollten Zweifel bestehen, ob es bei der Lieferung des Gegenstandes zum Übergang der Steuerschuld kommt – dies wird auch dann der Fall sein, wenn die zolltarifarische Einreihung unklar ist – kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden kann, dass es zum Übergang der Steuerschuld kommt.

Auskunftserteilung

Maßgeblich für die Anwendung der Einzelbestimmung zur Lieferung von Metallen (vgl. § 2 Z 4 UStBBKV 2013) ist die zolltarifarische Einreihung von Waren (Kombinierte Nomenklatur-Liste). Im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren von Waren besteht für jede Person bei der Zentralstelle für Zolltarifauskunft (Zollamt Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien) eine verbindliche Zolltarifauskunft betreffend die Einreihung von Waren in den Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) zu beantragen. Weiters können auch spezielle zolltarifarische Fragen und Anfragen zu allgemeinen Zollangelegenheiten an die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (Zollamt Klagenfurt Villach, Ackerweg 19, 9500 Villach) gestellt werden.

Zusatzinformationen

Im Hinblick auf die Komplexität der Thematik wird zusätzlich auf das Merkblatt "Änderungen bei der Verrechnung der Umsatzsteuer" (Merkblatt 8/13) verwiesen, auf dem grundlegende Informationen zur UStBBKV gegeben werden.

Stand: Februar 2014


Hinweis:
Diese Informationen entsprechen dem derzeitigen Rechts- und Informationsstand. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors, des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Mit freundlicher Unterstützung von der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich. Verwendete sprachliche Formulierungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

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