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Gewerberechtlicher Geschäftsführer in Betrieben der Installations- und Gebäudetechnik gemäß § 39 Gewerbeordnung

Wann ist ein Geschäftsführer zu bestellen und was muss beachtet werden?

Lesedauer: 2 Minuten

14.10.2024

Der gewerberechtliche Geschäftsführer übt das Gewerbe im Namen und für Rechnung des Gewerbeinhabers (Einzelunternehmer oder juristische Person) aus. Aus diesem Grund hat der Geschäftsführer besondere (persönliche) Anforderungen zu erfüllen und konkrete Verantwortlichkeiten wahrzunehmen.

Gewerbetreibende können für die Führung des Unternehmens Geschäftsführer bestellen. Gewerbetreibende müssen jedoch gewerberechtliche Geschäftsführer bestellen, wenn sie den Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) nicht erbringen können oder keinen Wohnsitz im Inland haben.

Für Unternehmen, die als eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) oder andere juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften, Vereine usw.) geführt werden, ist ebenso ein gewerberechtlicher (gewR) Geschäftsführer zu bestellen und gelten besondere Vorschriften (§ 39 Abs. 2 GewO).

Anforderungen an den gewerblichen Geschäftsführer

Der gewR Geschäftsführer hat bestimmte persönliche Voraussetzungen (Eigenberechtigung/ Volljährigkeit, Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen, Befähigungsnachweis/ Meisterprüfung) zu erfüllen. Jedoch muss der Geschäftsführer nicht zwangsläufig in Unternehmen angestellt sein oder einen Wohnsitz im Inland haben (§ 39 Abs. 2a GewO).

Mit der Bestellung zum gewR Geschäftsführer ist weder eine Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) noch eine Vertretungsvollmacht (§ 1027 ABGB) noch eine sonstige Vertretungsvollmacht (§§ 1002 ff. ABGB) verbunden. Daher ist der gewR Geschäftsführer auch nicht zur Vertretung des Unternehmens (Gewerbeinhabers/Gesellschaft) in gewerberechtlichen Angelegenheiten berechtigt.

Ein zum gewR Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer wird durch die Bestellung nicht zur gesetzlichen Vertretung berufen und unterliegt – außer in gewerberechtlichen Agenden – weiterhin den Weisungen des Gewerbeinhabers oder anderer (vorgesetzter) Dienstnehmer.

Verantwortlichkeiten

Der gewR Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber (Unternehmen) für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes (branchenspezifische Beurteilung) verantwortlich. Gegenüber der Behörde haftet der Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Haftung des gewR Geschäftsführers einer bestimmten Branche ist gegenüber der Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in dieser Branche und auf den Überwachungsbereich der Behörde beschränkt.

Grundsätzlich bedarf es zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten durch den Geschäftsführer folgender Voraussetzungen:

  • Anordnungsbefugnis im Unternehmen zur selbstverantwortlichen Wahrnehmung der gewerberechtlichen Vorschriften (Übersicht über innerbetriebliche Vorgänge),
  • tatsächliche Betätigung im Betrieb (keine Scheinerfüllung der GF Position durch Anmeldung bei der Sozialversicherung),
  • Eingriffsmöglichkeit in betriebliche Abläufe zur Korrektur unerwünschter Entwicklungen (insbesondere bei Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften).

In jedem Fall umfasst die Haftung des gewR Geschäftsführers den gesamten Regelungsbereich der Gewerbeordnung (z.B. Betriebsanlagengenehmigung, Folgen aufgrund einer unbefugten Gewerbeausübung u.a.), auf gewerberechtlicher Grundlage basierende Verordnungen und Verwaltungsakte, Nebengesetze und damit zusammenhängende Verordnungen, die Erfüllung von Auflagen aufgrund des Betriebsanlagenbescheides sowie besondere Verwaltungsvorschriften (z.B. Preisauszeichnung, Berufsausbildung u.a.) oder bezirksverwaltungsbehördliche Bescheide. Gesetzliche Vorschriften, auf deren Einhaltung der gewR Geschäftsführer ein besonderes Augenmerk zu legen hat, sind beispielsweise: Allgemeine Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnung, Aufzügesicherheitsverordnung, Ausübungsvorschriften (Standesregeln), Berufsausbildungsgesetz, Betriebsanlagengenehmigung, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, Bewilligung für die Bestellung von Kfz-Kennzeichentafeln durch den Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 5 und 5a KFG, Feuerungsanlagenverordnung, Vorschriften betreffend Gewerbeausübung und –umfang, Öffnungszeitengesetz, Preisaus-zeichnungsgesetz, Preisgesetz, Standesregeln, Umweltstrafrecht u.a.

Welche konkreten gesetzlichen Vorschriften und Auflagen der gewR Geschäftsführer tatsächlich bei der Besorgung der unternehmerischen Tätigkeit seines Arbeitgeberbetriebes zu beachten und zu erfüllen hat, kommt auf das betreffende Unternehmen an, für das er zum Geschäftsführer bestellt wurde.

Bestellen und Ausscheiden des gewerblichen Geschäftsführers

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) anzuzeigen, was in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung eines Gewerbes geschieht.

Bei einigen reglementierten Gewerben gem. § 95 GewO (Gas- und Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Waffengewerbe, Baumeister u.a.) ist ein Ansuchen um Genehmigung der Geschäftsführerbestellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes zu stellen.

Das Ausscheiden des gewR Geschäftsführers ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Stand: Oktober 2015


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