Person in Businesskleidung mit Krawatte und kurzen braunen Haaren sowie Bart sitzt an einem Schreibtisch und unterzeichnet ein Dokument, während daneben ein Richterhammer sowie eine Waage der Gerechtigkeit stehen
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COFAG-Förderung

Prozessunterstützung von Musterprozessen in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen

Lesedauer: 2 Minuten

14.03.2024

Die Wirtschaftskammer Wien möchte jene Mitglieder unterstützen, welche aufgrund der Rückforderung oder Nichtauszahlung staatlich gewährter COVID-19 Beihilfen benachteiligt wurden. Unser Ziel ist es Rechtssicherheit durch finanzielle Unterstützung von ausgewählten Musterprozessen zu schaffen. Damit Mitglieder bei ihrer eigenen Rechtsdurchsetzung von diesen Leitentscheidungen profitieren können, berichten wir öffentlich und transparent über die Prozessentwicklungen.  

Wer kann einen Antrag stellen?

  1. Aktive und ruhende Mitglieder, welche
  2. den Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder den Sitz ihres Unternehmens in Wien haben und
  3. unverschuldet einen erheblichen finanziellen Nachteil infolge der Rückforderung oder Nichtauszahlung einer staatlichen COVID-19 Beihilfe erleiden oder ein solcher unmittelbar droht.

Um welche Fälle geht es?

Bei der nationalen Umsetzung der COVID Hilfen wurden nach Ansicht der EU beihilfenrechtliche Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt. Zwei zentrale Problemfelder wurden von der Kommission beanstandet, was zu Rückforderungen bzw. einem Auszahlungsstopp geführt hat.

Unternehmen haben im Vertrauen auf die nationalen Regelungen gehandelt und erleiden nun mitunter einen beträchtlichen finanziellen Nachteil, der durch die (derzeit noch immer im Entwurfsstadium befindliche Umwidmungsrichtlinie) voraussichtlich nicht ausreichend behoben werden wird.

Im derzeitigen Stadium werden daher Fälle für erste Musterklagen gesucht, die insbesondere folgende Fälle betreffen:

  1. Rückforderungen und Nichtauszahlungen von COFAG-Beihilfen aufgrund von Anträgen, die nach dem 30.6.2022 gestellt wurden (Spätanträge). 
  2. Rückforderungen und Nichtauszahlungen wegen Überschreiten von beihilfenrechtlichen Obergrenzen bei Unternehmensverbünden (durch Betrachtung bzw. Förderung von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen als einzelne Unternehmen im Zuge der COFAG-Fördermaßnahmen). 

Wenn Sie der Meinung sind, Ihr Fall könnte abseits der bereits angeführten Fallkonstellationen einen Musterprozess in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen darstellen, womit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung entschieden werden kann, können Sie ebenfalls einen Antrag stellen. 

Welche Kosten werden ersetzt?

  1. Eigene Rechtsanwaltskosten in der Höhe des Rechtsanwaltstarifs (Einheitssatz gem. RATG)
  2. Im Falle des Unterliegens bzw. des teilweisen Obsiegens, die Prozesskosten der gegnerischen Partei gemäß der rechtskräftigen Kostenentscheidung
  3. Sachverständigengebühren
  4. Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Ersetzt werden nur ab Antragstellung bei der Wirtschaftskammer Wien entstandene Kosten. Bereits zuvor entstandene Kosten werden nicht berücksichtigt.

Die endgültige Höhe der Unterstützungsleistung ist abhängig von den bisher in Anspruch genommenen De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013). 

Wer entscheidet, ob Ihr Fall für einen Musterprozess geeignet ist?

Über den Antrag entscheidet ein von der Wirtschaftskammer Wien eingerichtetes unabhängiges Gremium bestehend aus externen Rechtsexpert:innen. 

Wer führt den Musterprozess?

Der Musterprozess wird vom Unternehmen selbst als Kläger oder Beklagter geführt.  

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?

  1. Antrag an die COFAG
  2. Etwaiger Schriftverkehr mit der COFAG
  3. Erste Darstellung der beabsichtigten zivilrechtlichen Vorgehensweise hinsichtlich der Klagsführung
  4. Sonstige Beilagen in Zusammenhang mit den COFAG-Fördermaßnahmen

Weitere Beilagen können bei Bedarf angefordert werden.

Ab wann kann der Antrag gestellt werden?

Sie können Ihren Antrag sofort mit Hilfe des Online-Formulars stellen.

Lesen Sie vor der Antragstellung die „Richtlinie der Wirtschaftskammer Wien zur Prozessunterstützung von Musterprozessen in Zusammenhang mit COFAG-Beihilfen“ in der Download-Box.

Anschließend stellen Sie Ihren Antrag mit dem Online-Formular:

Angaben zum Unternehmen

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Angaben zur/zum vertretungsbefugten Antragsteller:in

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Darstellung des konkreten Förderfalls

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Dokumente

Antrag an die COFAG*

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Etwaiger Schriftverkehr mit der COFAG

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Erste Darstellung der beabsichtigten zivilrechtlichen Vorgehensweise hinsichtlich der Klagsführung

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Sonstige Beilagen in Zusammenhang mit den COFAG-Fördermaßnahmen

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De-minimis-Erklärung

Förderungen dieses Programms basieren beihilferechtlich auf der De-minimis-Verordnung. Es kommt somit folgende beihilferechtliche Grundlage in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung:

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Der/Die Förderwerber:in hat somit die geltenden Fördergrenzen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.


Haben Sie bereits De-minimis Förderungen beantragt (noch nicht gewährt) oder gewährt bekommen? * HINWEIS: De-minimis Förderungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Förderungszusage bzw. im Fördervertrag. Bitte beachten Sie, dass unter anderem auch der von den Wirtschaftskammern abgewickelte Härtefall-Fonds eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

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Ich (Wir) habe(n) in den letzten 3 Steuerjahren folgende De-minimis-Förderungen erhalten


Eidesstattliche Erklärung und abschließende Bestätigungen

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Wo finde ich weitere Informationen? 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit unter COFAG-musterprozess@wkw.at zur Verfügung!