Transporteure, Fachgruppe

Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme

Überblick über die wichtigsten Neuregelungen

Lesedauer: 3 Minuten

16.11.2023

Am 29.3.2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Mit dieser Richtlinie werden die Bestimmungen der geltenden Richtlinie 2004/52/EG in wesentlichen Punkten geändert und ergänzt sowie zahlreiche neue Bestimmungen hinzugefügt.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

In Absatz 1 wird zusätzlich zum Ziel der Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union ein weiteres Ziel hinzugefügt und zwar „die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Zulassungsdaten der Fahrzeuge, für die eine Maut, welcher Art auch immer, in der Union nicht entrichtet wurde, sowie deren Eigentümern oder Haltern“.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Im neuen Artikel 2 findet sich nun eine umfassende Auflistung von 29 Begriffsbestimmungen. So bezeichnet „europäischer elektronischer Mautdienst (EETS — European Electronic Toll Service)“ den vertraglich vereinbarten, von einem EETS-Anbieter in einem oder mehreren EETS-Gebieten für einen EETS-Nutzer bereitgestellten Mautdienst.

Artikel 3: Technische Lösungen

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Liste der Technik, die für elektronische Mauttransaktionen verwendet werden kann, in Anhang IV verlegt und von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden konnte. In der neuen Richtlinie finden sich jedoch nun die technischen Lösungen (Satellitenortung, Mobilfunk und Mikrowellentechnik) wieder im Artikel 3.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Bestimmungen für Mautsysteme gelten sollen, die den Einbau oder die Verwendung von Bordgeräten erfordern. Die „Verwendung“ wird neu hinzugefügt, um klarzustellen, dass tragbare Geräte für die Durchführung elektronischer Mauttransaktionen für die Zwecke der Richtlinie als Bordgeräte angesehen werden. Der neue Absatz 3 sieht vor, dass Bordgeräte, die Satellitenortungstechnik verwenden und nach dem 19. Oktober 2021 auf den Markt gebracht werden, mit den über die Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS (European Geostationary Navigation Overlay Service) bereitgestellten Ortungsdiensten kompatibel sein müssen. Im neuen Absatz 5 wird präzisiert, dass Bordgeräte mit anderen Geräten integriert und für andere Zwecke als zur Mauterhebung genutzt werden können. Im neuen Absatz 6 wird eine Ausnahme eingefügt, um es EETS-Anbietern bei der Mauterhebung von leichten Nutzfahrzeugen zu ermöglichen, ihren Kunden ausschließlich Bordgeräte anzubieten, die mit Mikrowellentechnik (5,8 GHz) arbeiten. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Kapitel II: Allgemeine Grundsätze des EETS

In diesem neuen Kapitel werden die Registrierung von EETS-Anbietern sowie die Rechte und Pflichten von EETS-Anbietern, Mauterhebern und EETS-Nutzern festgelegt. Außerdem wird geregelt, welche erforderlichen Maßnahmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Vergütung, Maut und Buchführung zu treffen haben.

Kapitel III: Vermittlungsstelle

In diesem ebenfalls neuen Kapitel wird festgelegt, dass über EETS-Gebiete verfügende Mitgliedstaaten eine Vermittlungsstelle zu benennen oder einzurichten haben, die die Vermittlung zwischen Mauterhebern und EETS-Anbietern erleichtern soll.

Kapitel IV: Technische Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen zur Einheit und Kontinuität des Dienstes, zu zusätzlichen Aspekten des EETS sowie zu Interoperabilitätskomponenten.

Kapitel V, VI und VII

In diesen Kapiteln werden Schutzklauseln (bei Nichterfüllung der Interoperabilitätsanforderungen durch Interoperabilitätskomponenten), Verwaltungsregelungen (zu zentralen Anlaufstellen, benannten Stellen und Registern) und die Zulassung von Pilotsystemen festgelegt.

Kapitel VIII: Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über nichtzahlende Mautschuldner

Neu vorgesehen ist auch ein Verfahren für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über nichtzahlende Mautschuldner. In Anhang I werden die für die automatisierte Suche erforderlichen Daten sowie die infolge der Suche bereitgestellten Daten festgelegt. Anhang II enthält ein Muster für das Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Hier werden nähere Einzelheiten u.a. zur Berichterstattung durch die Kommission sowie zu delegierten Rechtsakten zur Aktualisierung des Anhang I geregelt. In Kraft getreten ist die neue Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d.h., am 18. April 2019. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. Oktober 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen sowie diese Maßnahmen ab dem 19. Oktober 2021 anzuwenden.