Anerkennung von Weiterbildungsbescheinigungen
Weiterbildung als Grundlage für die Eintragung des Code 95
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Sowohl die ungarischen als auch die slowakischen Behörden haben eine in Österreich absolvierte – meist vom Unternehmer bezahlte – Weiterbildung als Grundlage für die Eintragung des Code 95 im ungarischen/slowakischen Führerschein verweigert.
In den nachstehenden Erlässen stellt das BMVIT klar, dass bei Kontrollen in Österreich dann keine Strafe auszusprechen ist, wenn die Lenker im Rahmen von innerstaatlichen (innerösterreichischen) Personen- und Güterbeförderungen neben ihrem Führschein auch alle Weiterbildungsbescheinigungen (über eine absolvierte Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden) mitführen und dem Kontrollorgan aushändigen:
- Weiterbildungsbescheinigung Ungarische Berufskraftfahrer - Erlass BMVIT 21.5.2015 (PDF)
- Weiterbildungsbescheidung Slowakische Berufskraftfahrer – Erlass BMVIT 15.10.2014 (PDF)
Ebenso hat das BMVIT klargestellt, dass der Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung von Drittstaatenlenkern von polnischen Arbeitgebern auch durch die Vorlage einer gültigen Fahrerbescheinigung erfolgen kann, da diese in Polen nur ausgestellt wird, wenn der betreffende Berufskraftfahrer aus dem Drittland die Grundqualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt hat.