Sparte Transport und Verkehr

Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften

Stellt die Regelungen der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals dar

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Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften


Die unten folgende Auflistung beinhaltet die Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften, welche die Regelungen der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals darstellen. Diese Leitlinien wurden von der EU-Kommission veröffentlich, um Unklarheiten zu vermindern.

Jede Leitlinie befasst sich mit einem bestimmten Themenfeld:

  • Leitlinie 1: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes - Grundlage: Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 2: Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt - Grundlage: Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 3: Anordnung einer Unterbrechung einer Ruhepause oder einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum Bewegen eines Fahrzeugs an einem Terminal, einem Parkplatz oder einer Grenze - Grundlage: Artikel 4 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 4: Aufzeichnung der Lenkzeiten durch digitale Fahrtenschreiber bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind - Grundlage: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mit Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 (Anhang 1 B)
  • Leitlinie 5: Formblatt zur Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß dem Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG - Grundlage: Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 der Richtlinie 2006/22/EG
  • Leitlinie 6: Sachverhalt: Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt, wo er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat - Grundlage: Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 7: Wann beginnt der nächste 24-Stunden-Zeitraum, wenn zuvor ein Verstoß gegen die tägliche/wöchentliche Ruhezeit erfolgte – Grundlage: Artikel 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Leitlinie 8: Wie lange und unter welchen Umständen dürfen Lenker nach Beantragung einer Ersatz-Fahrerkarte wegen Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Fehlfunktion ohne Fahrerkarte weiterfahren – Grundlage: Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Artikel 16 der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 3821/85) und Artikel 13 Absatz 3 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)


Es ist wichtig zu beachten, dass sich diese Leitlinien nur auf die Verordnungen und Richtlinien der EU beziehen und vor allem zur Hilfestellung für die Kontrollbehörden der jeweiligen Mitgliedsländer bestimmt sind.

Die unten folgende Liste gibt einen Überblick über alle relevanten Rechtsgrundlagen der Sozialvorschriften, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene.  

Rechtsgrundlagen der Sozialvorschriften: Lenk- und Ruhezeiten und (digitales) Kontrollgerät

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Rechtsgrundlage der EU-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten).
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Beinhaltet die Regelungen zum analogen und digitalen Kontrollgerät.
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 Verordnung über die Einführung des digitalen Kontrollgerätes.
Verordnung (EG) Nr. 581/2010 Konkretisiert die Auslesefristen von Fahrerkarte und Kontrollgerät.
Verordnung (EG) Nr. 68/2009 Passt die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3821/85 an den technischen Fortschritt an.
Verordnung (EG) Nr. 1266/2009 Ergänzt bzw. novelliert die Anhänge zur VO (EWG) Nr. 3821/85 zur Spezifikation der Kontrollgeräte.
Richtlinie 2006/22/EG (PDF)
Auch als "Kontrollrichtlinie" bezeichnet - macht konkrete Angaben zu der Überwachung der Sozialvorschriften.
Richtlinie 2002/15/EG "Arbeitszeitrichtlinie" für Personen, die Fahrtätigkeiten im Straßenverkehr ausüben (gilt für abhängig Beschäftigte uns für Selbstständige/Unternehmer).
Arbeitszeitgesetz (AZG) Allgemeine Regelungen für alle Arbeitnehmer.
Kraftfahrgesetz (KFG) Im Bereich der Sozialvorschriften sind insbesondere die Paragraphen 24 (2) sowie 24 (4) von Relevanz. In 24 (2) geht es um den sogenannten "Fahrtschreiber" und die Einbaupflichten, in 24 (4) werden die Prüfpflichten rund um Kontrollgeräte und "Fahrtschreiber" konkretisiert.
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) In der aktuellsten Fassung mit Stand 20. September 2010 in Deutsch (Schweizer Fassung). Es erfolgte eine nahezu vollständige Anpassung der Vorschriften des AETR an die VO (EG) Nr. 561/2006.


Stand: 23.06.2021