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Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr, Fachvertretung

Fahrschulreform in Kraft getreten am 1. Juli 2019

Größte Gewerberechtsreform für Fahrschulen seit Aufhebung der Bedarfsprüfung 1988 

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Der Fahrschulreform 2019 regelt die unternehmerische Tätigkeit von Fahrschulen neu. Sie gilt für Neueröffnungen (Übernahmen, Umwandlung von Außenkursen zu Standorten) ab dem 1. Juli 20019. Grundlagen sind die 36. KFG-Novelle vom 6. März 2019 und die 65. KDV-Novelle vom 27. Juni 2019. Für bestehende Fahrschulen bleiben die Vorgaben zur Ausstattung der Räumlichkeiten der Fahrschule und des Übungsplatzes (1000 m2) unverändert. Fahrschulinhaber dürfen künftig erstmalig an einem zweiten Standort eine Fahrschule führen (Aufhebung der Ein-Standort-Regelung seit 1988). Für weitere (zwei) Standorte ist ein Fahrschulleiter einzusetzen. Für neue (übernommene Fahrschulen) gelten Neuerungen bzw Konkretisierungen bei den Räumen. Sie müssen weiters über einen größeren Übungsplatz verfügen (2000 m2). Es gelten (dreijährige) Übergangsfristen für Übernehmer bestehender Standorte.

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Stand: 07.02.2020