Sparte Transport und Verkehr

Ab 1. Jänner 2020 gilt ein Transportverbot für Lithiumbatterien ohne Prüfzusammenfassung

Rechtlicher Hintergrund und Praxis

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11.03.2023

Ab 1. Jänner 2020 dürfen Lithiumzellen/-batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden nur mehr transportiert werden, wenn Hersteller und Vertreiber die sogenannte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Diese Vorschrift gründet sich auf 2.2.9.1.7 lit g) ADR/RID/ADN in Verbindung mit Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 des Handbuch der Vereinten Nationen über Prüfungen und Kriterien. Betroffen sind die UN-Nummern UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3166 (falls Hybridfahrzeug mit Lithiumbatterie) und UN 3171 (Batteriebetriebene Fahrzeuge und Geräte wie zB eCar, eBike, Scooter, etc). Nach Rücksprache mit dem Verkehrsministerium muss dieses Dokument während des Transports nicht mitgeführt werden, sondern ist auf Verlangen der Behörde (Magistrate und Bezirkshauptmannschaften als Vollzugsbehörden) vorzuweisen

Rechtlicher Hintergrund:

Die Verpflichtung vom Hersteller/Vertreiber die Prüfzusammenfassung einzufordern betrifft:

  • gemäß § 7 (3) GGBG den Absender, der sich gemäß Z 1 zu vergewissern hat, dass die gefährlichen Güter entsprechend klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind – für Lithiumbatterien muss laut Sondervorschrift 230 iVm 2.2.9.1.7 lit g) ADR/RID/ADN eine Prüfzusammenfassung verfügbar sein oder
  • gemäß § 7 (4) GGBG den Auftraggeber des Absenders, der dem Absender alle Dokumente zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen muss, daher auch die Prüfzusammenfassung und
  • gemäß § 13 (1a) GGBG den Beförderer, der gemäß Z 1 prüfen muss, ob die Lithiumbatterien überhaupt zur Beförderung zugelassen sind (ua muss auch die Prüfzusammenfassung vorliegen) und gemäß Z 2 sich zu vergewissern hat, ob ihm der Absender alle Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern (für Lithiumbatterien also auch die Prüfzusammenfassung) schon VOR der Beförderung zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich darf sich der Beförderer auf die vom Absender zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen – er muss die Prüfzusammenfassung nicht hinterfragen.

Für den Transport von Lithiumbatterien auf der See (IMDG-Code 39-18, 2.9.4.7) und in der Luft (IATA-DGR 2020, 3.9.2.6.1 lit g) gelten die gleichen Regeln, auch dort ist die Prüfzusammenfassung den Behörden (in Österreich am Flughafen der ACG) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Für die Praxis:

  • Achten Sie darauf, dass die Prüfzusammenfassung auch zur beförderten Batterie passt.
  • Grundsätzlich wird es genügen, wenn der Hersteller/Vertreiber einen Downloadbereich zur Verfügung stellt, auf den die Verpflichteten (Auftraggeber/Absender/Beförderer) jederzeit zugreifen können um dort die passenden/zutreffenden Prüfzusammenfassungen herunter zu laden und gegebenenfalls für die Behörde ausdrucken zu können.