Unterwasseraufnahme eines Schwimmbeckens: Am Boden spiegeln sich Wasserbewegungen, schwarze Linien mit Kreuz der Länge verlaufend, darüber auf Wasseroberfläche rotgelbe schwimmende Begrenzungsbänder Schwimmbahnen formend
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Gesundheitsbetriebe, Fachgruppe

Novelle zur Bäderhygieneverordnung (BHygV)

Neuer § 35 BHygV ermöglicht Energieeinsparungen und verlangt Färbetests

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23.11.2023

Mit 23.11.2023 tritt eine Neuerung in der BHygV 2012 in Kraft.

Betreiber:innen von Frei- und Hallenbädern können dank der Novelle ihre Becken mit Attraktionen energieeffizienter betreiben. Das Einsparungspotential ergibt sich in Bezug auf die Filteranlagen, die nun auch während der Öffnungszeiten mit reduziertem Förderstrom betrieben werden können, wenn der Betreiber das will.

Neben dieser Erleichterung schreibt die neue Bestimmung nun auch vor, dass die Absenken des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten nur dann zulässig ist, wenn auch ein sogenannter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde. Zudem wird klargestellt, dass das Ausgleichsbecken während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein muss.

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