Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Förderaktion – Green Claims Beratung/Schulung für Mitglieder der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Wien

Antragsformular zur Fördereinreichung

Lesedauer: 1 Minute

13.11.2024

Eine Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass 

  • ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag eingereicht wird, 
  • die Bedingungen für eine Fördergewährung laut Richtlinie erfüllt werden und
  • zum Zeitpunkt der Einreichung noch Fördermittel zur Verfügung stehen. 

Über eine tatsächliche Auszahlung von Fördermitteln werden Sie schriftlich von der Abwicklungsstelle informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln.  

Bitte lesen Sie die Richtlinie durch. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an die geförderte Unternehmensberatung unter - unternehmensberatung@wkw.at - oder telefonisch unter +43 1 514 50 - 1010.  

Angaben zum Unternehmen

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Antragsteller:in

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Förderbare Beratungs-/Schulungsmaßnahmen Green Claims

Gefördert werden Beratungs- bzw. Schulungsmaßnahmen zum Umgang mit der Green Claims Directive im Kontext einer gewerblichen Tätigkeit in der Werbung und Marktkommunikation. Die Beratungs- bzw. Schulungsmaßnahmen können sowohl im Rahmen von Einzelberatungen als auch in Form von firmeninternen Schulungen absolviert werden. Die Bemessungsgrundlage (max. 4 Stunden à EUR 160,- netto) zur Berechnung der Förderhöhe ergibt sich aus den vereinbarten und bezahlten Nettokosten hinsichtlich der eingereichten Beratungs- bzw. Schulungsmaßnahmen. Die Förderung beträgt 50 % der errechneten Bemessungsgrundlage.

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De-minimis-Erklärung

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Es kommt sohin folgende beihilfenrechtliche Grundlage zur Anwendung:

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Der/Die Förderwerber:in hat somit die geltenden Fördergrenzen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.

Haben Sie bereits De-minimis Förderungen beantragt (noch nicht gewährt) oder gewährt bekommen? *

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Um die Einhaltung des Höchstbetrags an De-minimis-Beihilfen wirksam überprüfen zu können, sind Förderwerber:innen verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen bekannt zu geben, die ihnen im relevanten Zeitraum von inländischen Fördergeber:innen gewährt wurden.

Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Beihilfen sind im Förderantrag vollständig anzugeben. Allfällige Änderungen während der Prüfung des Förderantrags sind unverzüglich mitzuteilen.

Ich erkläre, in den letzten drei Kalenderjahren (rollierender Zeitraum von 36 Monaten) folgende mir zurechenbare De-minimis-Beihilfen beantragt bzw. gewährt bekommen zu haben:

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Sofern ein Vorhaben bereits abgeschlossen wurde, welches in den letzten drei Jahren eine De-minimis Beihilfe genehmigt bekommen hat, ist hier der tatsächlich für dieses Vorhaben ausbezahlte Förderbetrag einzutragen. In diesen Fällen wird für die Berechnung der jeweiligen Obergrenze der ausbezahlte Förderbetrag und nicht mehr der genehmigte Förderbetrag berücksichtigt.

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In der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" müssen alle in den letzten drei Jahren als De-minimis Beihilfe genehmigten Förderbeträge angegeben werden.

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In dieser Tabelle sind die in den letzten drei Jahren als De-minimis-Beihilfen beantragten Förderungen anzugeben. Der beantragte Förderbetrag dient der bewilligenden Stelle ausschließlich zur Information. Sofern die Förderung bereits genehmigt wurde, ist die Bekanntgabe des genehmigten Förderbetrags in der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" ausreichend

Eidesstattliche Erklärung und abschließende Bestätigungen

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